Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Februar 2026, GZ **-13.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein (teils wegen als Jugendlicher begangener Straftaten verhängte) Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und drei Monaten, nämlich
- die mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Jänner 2023, AZ **, wegen §§ 269 Abs 1; 88 Abs 3; 229 Abs 1; 89; 15, 84 Abs 4; 125 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (ON 7);
- den aufgrund unter einem erfolgten Widerrufs zu verbüßenden, zunächst bedingt nachgesehenen neunmonatigen Strafteil einer mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **, wegen §§ 223 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4; 125, 126 Abs 1 Z 7; 15, 269 Abs 1; 127, 129 Z 2, 130 erster Fall, 15; 229 Abs 1; 89 StGB über ihn verhängten insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (Punkt 4 in Strafregisterauskunft ON 9).
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Februar 2028. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 11. Juli 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 26. Mai 2026 verbüßt sein.
Nachdem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht vom 8. Mai 2025, AZ **, abgelehnt worden war (wobei der Strafgefangene auf seine bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt verzichtete [ON 3, 1 im angeführten Akt]), bewilligte das Landesgerichts Krems an der Donau mit dem angefochtenen Beschluss nunmehr - entgegen der Stellungnahmen der Anstaltungsleitung (ON 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG. Der Rest der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen bedingt nachgesehen (ON 13).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 15). In seiner Replik (ON 6) verweist der Strafgefangene – zusammengefasst - auf seine schwierige Jugend und einen ungünstigen Freundeskreis, schwierige Haftbedingungen, die aktuell bereits lange Haftdauer, eine absolvierte Gruppentherapie, die auch der Deliktsaufarbeitung gedient habe, ein abgeschlossenes Substitutionsprogramm, einen (zwischenzeitig bescheinigten, kostenlosen) Wohnplatz beim Stiefvater (ON 6, 7), seinen Rückhalt in der Familie, auf Ersparnisse und Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie den nunmehr eingeleiteten Entlassungsvollzug.
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Der Staatsanwaltschaft wie auch der Anstaltungsleitung ist beizupflichten, dass angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Strafgefangenen im Verein mit der Wirkungslosigkeit ihm bisher gewährter Resozialisierungsmaßnahmen und seinem nicht ungetrübten Führungsverhalten in der Strafhaft spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung derzeit unüberwindbar entgegenstehen.
Neben den zu verbüßenden Anlassverurteilungen weist der Strafgefangene sieben weitere durchwegs einschlägige Verurteilungen unter anderem wegen gegen fremdes Vermögen, wiederholt aber auch gegen die körperliche Integrität anderer gerichteter strafbarer Handlungen auf (Strafregisterauskunft ON 9). Vor dem gegenständlichen Strafblock wurden Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren an ihm vollzogen (Punkte 3 bis 8 in ON 9; IVV-Einsicht). Schon mehrfach kam er in den Genuss von Bewährungshilfe (Punkte 1 und 5 in ON 9), sowie (teil)bedingter Strafnachsicht (Punkte 1, 2 und 4 in ON 9) und – ebenso wiederholt – bedingter Entlassung (Punkte 4 bis 6 in ON 9). Besonders imponiert, dass er offenbar völlig unbeeindruckt hievon stets im raschen Rückfall (vgl ON 9 sowie zu Punkt 2 in ON 9 das Urteil ON 39 in Akt Bezirksgericht Tulln, AZ ** und zu Punkt 8 in ON 9 das Urteil ON 40 in Akt Landesgericht Krems an der Donau, AZ ** [je VJ-Einsicht]) in seiner überdies hochfrequenten und polytropen Delinquenz verharrte.
Mit Blick auf dieses über Jahre hinweg verfestigte kriminelle und staatliche Reaktionen zur Gänze ignorierende Verhalten ist weiterhin von einem eklatanten Rückfallrisiko auszugehen.
Es ist zutreffend, dass positive Entwicklungen während der Haft in der Entscheidung über die bedingte Entlassung entsprechend gewürdigt werden müssen. Das statische Verweisen auf das Vorleben oder die Art der Tat – mithin Umstände, die nicht mehr geändert werden können – ohne Berücksichtigung der seither eingetretenen Entwicklung und Veränderung entsprechen nicht dem Gesetz (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 2). Dennoch gilt zu beachten, dass, je mehr Vorstrafen ein Verurteilter hat und je gravierender sie sind, umso geringer die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens ist, sodass der Verurteilte in diesen Fällen doch eher durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, als durch die bedingte Entlassung, selbst in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 46 Rz 7). Die rund einjährige Teilnahme an der therapeutischen Gruppe (vgl Stellungnahme psychologischer Dienst ON 5) allein vermag das oben beschriebene Rückfallrisiko nicht hinreichend hintantzuhalten. Ob, wie vom Erstgericht erwogen, ein Substitutionsprogramm erfolgreich abgeschlossen wurde, ist dem Akt, abgesehen von der unüberprüft gebliebenen Behauptung des Strafgefangenen (ON 3.2, 2), nicht zu entnehmen, wäre letztlich in casu aber ebenso zwar zwingende, keinesfalls aber hinreichende Bedingung für eine bedingte Entlassung.
Das Verhalten des Strafgefangenen in Haft hat sich zuletzt – im Vergleich zu seinen zuvor zahlreich begangenen Verfehlungen (vgl Infomaske Ordnungsstrafverfahren ON 6) - zwar gebessert, entspricht aber nach wie vor nicht der Hausordnung. Seinen Angaben, dass er mit den Vorfällen vom 29. Jänner 2026 in seiner Zelle nichts zu tun habe (ON 13, 2), steht das rechtskräftig abgeschlossene Ordnungsstrafverfahren, das in der Verhängung einer Geldbuße gegen ihn resultierte (ON 7), entgegen. Auch ist er in Haft derzeit unbeschäftigt, weil es bislang schwierig gewesen sei, den Strafgefangenen dauerhaft einem Arbeitsbetrieb zuzuordnen (Stellungnahme Anstaltsleiter ON 2, 2). Ein Arbeitsplatz (in einer Kfz-Werkstätte [vgl Anhörungsprotokoll ON 13, 2]) ist - entgegen den erstgerichtlichen Annahmen - , wie der Beschwerdeführer auch selbst einräumt (Äußerung ON 6, 4 im Bs-Akt; siehe auch schon Erklärung ON 4, 1), nicht gesichert, vielmehr wäre der Beschwerdeführer nach Entlassung vorerst arbeitslos und strebe lediglich an, eine Stelle „zu finden“.
Insgesamt ist daher ungeachtet der (nunmehr bescheinigten [ON 6, 7 im Bs-Akt]) Wohnmöglichkeit bei seinem Stiefvater und dem zuletzt eingeleiteten Entlassungsvollzug (Einsicht IVV) derzeit weiterhin von einer ungünstigen spezialpräventiven Prognose auszugehen, die einer bedingten Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt entgegen steht. Es wird am Strafgefangenen liegen, seine Bekundung künftigen Wohlverhaltens (ON 13, 3) durch – dauerhaft – tadelloses Führungsverhalten und Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele und Absicherung seines wirtschaftlichen Empfangsraums nach der Haft (samt dessen Bescheinigung) und Beginn der seitens des psychologischen Diensts empfohlenen Psychotherapie (ON 5) nach Möglichkeit bereits in Haft unter Beweis zustellen, um so eine nachhaltige Einstellungsumkehr zu dokumentieren und die Möglichkeit für eine bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt – eine neuerliche Antragstellung vor Jahresende wird nicht zielführend sein - zu eröffnen.
In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher zu kassieren und der Antrag auf bedingte Entlassung abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden