Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine wegen § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 4. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 19. März 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 4. Mai 2026 gegeben sein (ON 2.3 und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung angemeldete (ON 6, 2) und rechtzeitig ausgeführte Beschwerde (ON 9), der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017), ist festzuhalten, dass die Parameter für eine positive Prognose im Sinne des § 46 StGB (vgl dazu Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1) im Hinblick auf die seit dem Jahr 2007 überwiegend einschlägige und massive Vorstrafenbelastung, die Wirkungslosigkeit bisheriger staatlicher Reaktionen bzw. Rechtswohltaten in Form von bedingten Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung (ON 3) und die nicht einmal behauptete Arbeitsmöglichkeit (ON 2.2, 1) nicht vorliegen und keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bestehen.
An diesem Kalkül vermögen das bisher hausordnungskonforme Verhalten in Haft und die bloß künftiges Wohlverhalten beteuernde Beschwerde keine Änderung herbeizuführen.
Die bedingte Entlassung nach der Hälfte und nach zwei Dritte der Strafzeit verfiel demgemäß zutreffend der Abweisung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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