Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. März 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein - teils zufolge Widerrufs - zwei Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt achtzehn Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 1. Mai 2026 gegeben sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlusskundmachung erhobene (ON 15.2, 2) und in der Folge schriftlich nicht weiter ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017), ist festzuhalten dass die Parameter für eine positive Prognose im Sinne des § 46 StGB (vgl dazu Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1) im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Wirkungslosigkeit bisheriger staatlicher Reaktionen bzw. gewährter Rechtswohltaten, den besonders raschen Rückfall (ON 13), die schlechte Führung im Vollzug (ON 8), die nicht bescheinigte Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 2, 2), die Aussichtslosigkeit einer Suchtmitteltherapie (ON 5) nicht vorliegen und keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bestehen.
An diesem Kalkül vermag die nicht ausgeführte Beschwerde keine Änderung herbeizuführen.
Die bedingte Entlassung – insbesondere zum frühestmöglichen Zeitpunkt – verfiel demgemäß zutreffend der Abweisung.
Es bleibt festzuhalten, dass das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung den Ausnahmefall darstellt (siehe §§ 153, 152a Abs 1 erster Satz StVG). Daher sind die Gründe dafür im Beschluss anzuführen (siehe Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1). Doch erscheint das (vom Erstgericht unbegründet gebliebene) Unterlassen einer solchen Anhörung im Ergebnis unbedenklich, weil nicht anzunehmen ist, dass die Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte, zumal der Insasse nicht einmal einer Erklärung abgeben wollte (ON 2, 3).
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