Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 3. März 2026, GZ **-12.3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehobenund die bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG abgelehnt .
Begründung :
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, Z 2, 15; 229 Abs 1 dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG lagen am 25. März 2026 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG die bedingte Entlassung des Strafgefangenen „zum Stichtag 25. März 2026 oder einer allenfalls später eintretenden Rechtskraft dieses Beschlusses“ und bestimmte die Probezeit mit fünf Jahren.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Aufhebung des Beschlusses und Ablehnung der bedingten Entlassung, in eventu die Anordnung der Bewährungshilfe begehrt (ON 13).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes nach der nunmehr geltenden Rechtslage generalpräventive Erwägungen nicht nur nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (so aber BS 3), sondern generell nicht (mehr) zu berücksichtigen sind. Weiters verstößt die vom Erstgericht mit fünf Jahren bestimmte Dauer der Probezeit gegen die Vorgaben des § 48 Abs 1 StGB.
Zutreffend verweist dagegen die Beschwerde auf das erheblich getrübte Vorleben des Strafgefangenen durch zahlreiche fast ausschließlich einschlägige Vorstrafen in Österreich, Deutschland und Tschechien seit dem Jahr 1997 (Strafregisterauskünfte ON 4.2, ON 5.2 in dem - mit dem erstgerichtlichen Akt nicht verketteten- Akt AZ ** des Landesgerichtes Linz; ON 10). Daraus wird auch deutlich, dass der Insasse nach einer Ausreise gemäß § 133a StVG im September 2018 (nach dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Dezember 2017) ab 2019 in Tschechien und Deutschland – trotz dort ebenfalls bestehender Vorstrafen - weiter delinquierte. Insgesamt ist daraus eine auffallende und hartnäckige Resozialisierungsresistenz zu erkennen.
Diesen äußerst negativen Faktoren stellt das Erstgericht insbesondere das positive Vollzugsverhalten entgegen. Laut dem Bericht des Anstaltsleiters wird der Strafgefangene derzeit in gelockerter Form und im vorzeitigen Entlassungsvollzug in der Außenstelle Mautern angehalten und ist aufgrund seines handwerklichen Geschicks im dortigen Landwirtschaftsbetrieb mit äußerster Zufriedenheit beschäftigt. Auch während seiner Anhaltung in der Hauptanstalt war er durchgehend beschäftigt gewesen, Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt verliefen durchwegs zufriedenstellend (ON 2, 2).
Doch ist der Beschwerdeführerin - bezüglich des sozialen Empfangsraums des Strafgefangenen und seinen möglichen Aussichten auf ein späteres berufliches Fortkommen - zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Angaben des A* unschlüssig sind:
Zunächst gab er bei seinem Antrag an, bei seiner Lebensgefährtin in Tschechien leben zu können und einen Arbeitsplatz als Mechaniker oder Kraftfahrer in Aussicht zu haben (ON 3, 1 iVm Bestätigung ON 8). Im Zuge seiner Anhörung vor dem Vollzugsgericht führte er hingegen aus, „in der Buchhaltung“ jenes Unternehmens arbeiten zu wollen, für das er bereits in der Anstalt tätig gewesen sei. Zum Widerspruch gefragt meinte er im Anschluss, „auch als Kraftfahrer“ dort zu arbeiten (ON 12.1, 2). Insofern hätten sich die Umstände geändert und habe er nach der Entlassung eine fixe Arbeit. Die „Vorfälle“ (gemeint offenbar seine Straftaten, die zu den Vorverurteilungen führten) seien durch einen schweren Unfall in Deutschland verursacht worden. Seine Angaben, „seit zwei Jahren invalide“ zu sein und (sinngemäß) auf Sozialleistungen zu warten, stehen aber mit dem Vorbringen, er werde bereits von seinem Arbeitgeber ungeduldig erwartet (ON 12.1, 3) in erheblichem Widerspruch.
Insgesamt spricht das außergewöhnlich massiv getrübte Vorleben des Strafgefangenen trotz der nunmehrigen guten Führung gegen die (für eine bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche) positive Zukunftsprognose, zumal ein redliches Fortkommen in Freiheit aufgrund der wechselnden Angaben dazu mehr als fraglich erscheint. Auch (gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich mögliche) unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB erscheinen in Hinblick auf diese Umstände derzeit nicht ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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