Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 16. April 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2025, GZ **-24.3, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Staatenlose A* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (I.) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II.) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* am 2. Juni 2025 in **
I./ im Zuge seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge und Opfer im Ermittlungsverfahren zu ** vor dem Polizeibeamten C* durch die sinngemäße Behauptung, der Justizwachebeamte D* habe ihm zwei Mal mit der flachen Hand auf die Schläfe geschlagen, falsch ausgesagt,
II./ durch die zu l./ angeführte Aussage, D* einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Anschuldigung falsch war.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend, mildernd das Alter unter 21 Jahren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die umgehend nach Verkündung mit umfassenden Anfechtungsziel angemeldete (ON 24.2, 25), in den Punkten Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeitdes Angeklagten ist gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Der Berufung wegen Schuld ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Das Erstgericht hat sich in einer ausführlichen Beweiswürdigung mit sämtlichen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnissen – jeweils unter konkreter Bezugnahme auf den Akteninhalt und Anführung von Beispielen – in vorbildlicher Weise auseinandergesetzt und konnte nachvollziehbar und logisch einwandfrei darlegen, aus welchen Erwägungen es zu den urteilsmäßigen Feststellungen gelangte. Dabei ging das Erstgericht nicht nur auf das vorliegende Lichtbild (ON 2.7, Hämatom an der rechten Schläfe des Angeklagten) ein, verwarf dessen Beweiswert, weil daraus keine Rückschlüsse auf den Verursacher gezogen werden können, jedoch in unbedenklicher Weise (US 7), sondern setzte sich auch mit vereinzelten Diskrepanzen der im Übrigen den Sachverhalt übereinstimmend und glaubhaft schildernden Justizwachebeamten D*, E* und F* auseinander. Hiezu führte das Erstgericht überzeugend aus, dass diese dem längeren Zurückliegen der Vorfälle geschuldet sind, die überdies bei der Tätigkeit im Strafvollzug alltäglich vorkommen, sodass die Erinnerungen der Justizwachebeamten wenig verwunderlich bereits etwas verschwommen waren (US 4 f). Auch der Schluss, hätte der Angeklagte tatsächlich die Einschaltung seines Anwalts angedroht, wäre davon auszugehen, dass durch die beteiligten Beamten zur eigenen Absicherung eine Dokumentation des Vorfalls erfolgt wäre, ist einleuchtend.
Dass das Erstgericht die Angaben des Angeklagten wie auch der Zeugen G* B* und H* mit Blick auf deren eklatanten Widersprüche als konstruiert, folglich unglaubwürdig verwarf, begegnet keinen Bedenken (6 f), widersprechen sie einander in der Tat doch nicht nur wechselseitig, sondern änderten die Zeugen im Verlauf des Verfahrens jeweils auch die eigene Aussage. Nur beispielhaft sei hervorgehoben, dass der Zeuge H* zunächst gegenüber Justizwachebeamten angab, dem Angeklagten sei ein Stoß versetzt worden (Aktenvermerk ON 2.10), bei seiner polizeilichen Vernehmung jedoch jegliche Gewalt durch Justizwachebeamte bestritt, vielmehr würden die beiden Brüder B* „immer Probleme“ bereiten (ON 6.7, 3 f). In der Hauptverhandlung schilderte er sodann - abermals abweichend - er hätte Schläge („Klatschen“) gehört (ON 24.2, 13). Obwohl er bei der Polizei noch ausgeschlossen hatte, dass die fotografierte Verletzung von dem Vorfall stamme (ON 6.7, 4), behauptete er in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe nach dem Vorfall eine Rötung im Gesicht gehabt (ON 24.2, 13). Dass er, wie vom Angeklagten behauptet (Opfervernehmung ON 6.8, 4), von Beamten gegen die Wand gedrückt worden sei, schloss er wiederum zwingend aus (ON 24.2, 16 „Ich wurde nicht angefasst.“).
Der Zeuge G* B*, der Bruder des Angeklagten, wollte in der Hauptverhandlung Schläge mit der Faust zwar gehört, aber nicht gesehen haben, weil er von den Beamten auf das Bett gestoßen worden sei und deswegen keine Sicht hatte (Hauptverhandlungsprotokoll ON 24.2, 7 f). Bei der Polizei schilderte er demgegenüber noch, er hätte ein oder zwei Watschen gegen seinen Bruder gesehen und sei von zwei Justizwachebeamten zu Boden gebracht worden (ON 6.6, 4).
Die subjektive Tatseite schloss das Erstgericht berechtigt aus dem objektiven Tatgeschehen in Zusammenhalt mit den Angaben des Angeklagten, der das Wissen um die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage sowie den Umstand, dass Anschuldigungen einer Körperverletzungen zu einem Verfahren führen, einräumte (Hauptverhandlungsprotokoll ON 24.2, 6).
Zusammengefasst hegt das Rechtsmittelgericht daher bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Bedenken an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage, sodass der Schuldspruch bestand hat.
Zur Berufung wegen Strafe :
Zunächst sind die vom Erstgericht im Übrigen vollständig und richtig angezogenen Erschwerungsgründe um jenen der Begehung während des Strafvollzugs zu ergänzen (15 Os 113/14b), indiziert diese doch eine besonders wertewidrige Einstellung (vgl OLG Wien, AZ 17 Bs 13/21t).
Der Angeklagte vermochte demgegenüber keine weiteren als mildernd zu berücksichtigenden Umstände aufzuzeigen.
Angesichts dieser etwas zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als dem Schuld- und Unrechtsgehalt sowie spezial- und generalpräventiven Aspekten entsprechend, sodass für eine Herabsetzung kein Raum ist.
Zutreffend schloss das Erstgericht sowohl die Verhängung einer Geld- anstelle der Freiheitsstrafe gemäß § 37 StGB als auch eine (teil)bedingte Strafnachsicht nach den §§ 43, 43a StGB aus, konnten den Angeklagten doch schon bisher weder die bereits gewährten Resozialisierungschancen (Gewährung bzw Verlängerung von Probezeiten, Beigebung eines Bewährungshelfers; vgl Punkte 1 und 2 in Strafregisterauskunft ON 23), noch das bereits verspürte Haftübel von weiterer Delinquenz abhalten.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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