Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Vollstreckung einer Geldsanktion gemäß § 53 EU-JZG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss übernahm das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 53 Abs 1 EU-JZG die Vollstreckung der mit Entscheidung des Amtsgerichts Quedlinburg vom 15. August 2024, rechtskräftig seit 17. Dezember 2024, AZ **, über den am ** geborenen (richtig:) österreichischen (siehe ON 3 und ON 4) Staatsbürger A* verhängten Geldstrafe von 1.200 Euro (40 Tagessätze à 30 Euro) samt Kosten in der Höhe von 81 Euro, und setzte die Höhe der im Inland zu vollstreckenden Geldsanktion gemäß § 53d Abs 2 EU-JZG mit einem Betrag von 1.281 Euro fest.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 8. April 2026 per E-Mail eingebrachte Beschwerde des A* (ON 14).
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.
In Entsprechung des § 89b Abs 2 erster Satz GOG wurde die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen durch Erlass der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) geregelt.
Gemäß § 6 Abs 1 ERV 2021 stellt eine Eingabe per E-Mail nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird. Dies ist – grundsätzlich und auch in casu – nach der hier subsidiär, weil das EU-JZG keine Regelung vorsieht, anzuwendenden Strafprozessordnung (vgl auch Schallmoser-Schweiberer in WK 2 EU-JZG § 53d Rz 20 f) nicht der Fall. Die auf diesem Wege eingebrachte Beschwerde des A* (ON 14) erweist sich daher als prozessual unbeachtlich ( Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12; Kirchbacher , StPO 15 § 84 Rz 6; Flora in Bertel/Venier , Strafprozessordnung 2 § 84 Rz 10; RIS-Justiz RS0127859) und ist sohin gemäß § 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden