Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Mag.Phil. B* , Rechts- und Immigrationsberater, President&CEO C*, als Vertreter der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. März 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt im elektronisch überwachten Hausarrest (eüH) der Justizanstalt St. Pölten (im Erstvollzug) zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren und 18 Monaten, und zwar aufgrund
des am 27. August 2024 rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts St. Pölten, AZ **, eine wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG und des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht eine 18-monatige Freiheitsstrafe, die mit am 9. Oktober 2023 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 erster Fall SMG verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 5. Oktober 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 5. Jänner 2026 vor, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 5. August 2026.
A* beantragte bereits am 15. Oktober 2025 ihre bedingte Entlassung (siehe ** des Landesgerichts St. Pölten), wurde am 25. November 2025 (im Beisein ihrer „Vertrauensperson“ Mag. B*) angehört und ihre bedingte Entlassung rechtskräftig abgelehnt.
Kurz darauf, nämlich am 2. Februar 2026, beantragte sie erneut (durch Mag. B*) ihre bedingte Entlassung, welcher Antrag vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2026 zu AZ ** wegen res iudicata rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Bereits am 13. März 2026 stellte A* durch ihren Vertreter Mag. B* einen neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der A* neuerlich aus spezialpräventiven Gründen ab. Der Beschluss wurde ihr am 31. März 2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 9. April 2026 langte eine mit 4. April 2026 datierte Beschwerde ein, die ausschließlich eine „bevollmächtigte Unterschrift“ des im Spruch genannten Mag. B* aufweist und eine Generalvollmacht vom 13. März 2025 der A* für diesen beinhaltet (ON 8.5), die als unzulässig zurückzuweisen ist.
Nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts die Bestimmungen der StPO sinngemäß, der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Nach § 7 Abs 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist im Sinne dieses Gesetzes „Verteidiger“ eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde. Der Personenkreis, der als Verteidiger im Sinne der StPO auftreten darf, ist durch die Legaldefinition demnach auf berufsmäßige Parteienvertreter und sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen (sogenannte Nur-Verteidiger und Personen, denen ex lege Mitwirkungsrechte eingeräumt werden) beschränkt und es kann – anders als bei einer vom Beschuldigten verschiedenen Prozesspartei (vgl § 73 letzter Satz StPO) – nicht eine „sonst geeignete Person“ bevollmächtigt werden (siehe Haslwanter in WK-StPO § 7 Rz 23 und Soyer/Stuefer in WK-StPO § 48 Rz 40 f und 54 ff; vgl auch 11 Os 35/24t).
Daraus folgt, dass Mag. B* nicht beschwerdelegitimiert ist, unabhängig von einer angeblich erteilten „Generalvollmacht“, eine Beschwerde müsste von der Verurteilten selbst oder einer in § 48 Abs 1 Z 5 StPO genannten Person eingebracht werden, ansonsten sie fallkonkret nach § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen ist.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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