Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Jänner 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen §§ 205 Abs 1; 201 Abs 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 27. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 27. März 2026 vor (ON 2, 4 ff und ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 13) und ausgeführte Beschwerde (ON 17) des Insassen, die von der Justizanstalt im grundsätzlich unzulässigen Weg per E-Mail weitergeleitet wurde, was im vorliegenden Einzelfall jedoch dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen kann.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Fallkonkret ist dem Erstgericht jedoch beizupflichten, dass gravierende spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung entgegenstehen.
Der Strafgefangene weist neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung drei weitere Verurteilungen – von denen zwei wegen einschlägiger Delikte erfolgten – auf. So wurde er 2020 wegen §§ 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und 2021 – nach Tatbegehung in raschem Rückfall - neuerlich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten. Von diesen Verurteilungen unbeeindruckt wurde der Strafgefangene neuerlich binnen weniger Monate straffällig und am 12. Juli 2022 wegen §§ 125; 127; 15, 84 Abs 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der unbedingte Strafteil vier Monate betrug, verurteilt. Letzterer wurde am 3. Oktober 2022 vollzogen (ON 4).
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass der Strafgefangene im Oktober 2021 – also während anhängigen Strafverfahrens (vgl Punkt 2 der Strafregisterauskunft ON 4) – eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes nötigte sowie am 24. Oktober 2022 – sohin nur drei Wochen nach seiner Haftentlassung – zunächst eine tief schlafende bzw gerade im Erwachen begriffene, sohin wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch sexuell missbrauchte, dass er sie zumindest mit einem Finger vaginal penetrierte und nachdem die Person aufgewacht war, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versuchte, indem er sie an beiden Handgelenken packte, auf das Bett zurück drückte und fixierte, wobei es aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb (ON 5.1).
Aus der Stellungnahme des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg vom 21. November 2025 ergibt sich, dass A* entgegen seinen Angaben im Antrag auf bedingte Entlassung (ON 3) nicht über die behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit verfüge. Eine Wohnmöglichkeit bestünde im Inland – sofern er nicht aufgrund des gegen ihn bestehenden zehnjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (vgl ON 7) abgeschoben werde – aber bei einem Onkel. Die gegebene Suchtproblematik habe ihm in Haft keine Probleme bereitet, jedoch habe über ihn im Juni 2025 eine Ordnungsstrafe verhängt werden müssen (siehe auch ON 2, 2 und ON 11). Eine Vollzugslockerung konnten bisher nicht eingeleitet werden, weil der Strafgefangene das Delikt lange Zeit geleugnet bzw massiv verharmlost habe; darüber hinaus würde er behaupten, in einer aufrechten Beziehung mit seiner Ex-Frau, der Mutter seines Kindes, zu sein, was von dieser mehrfach verneint wurde. Mittlerweile zeige er sich gegenüber dem Sozialen Dienst bereit, sich mit dem Delikt auseinanderzusetzen. Aus sozialarbeiterischer Sicht werden für den Fall einer bedingten Entlassung gerichtliche Weisungen und Bewährungshilfe dringend empfohlen, jedoch erscheine eine solche nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit verfrüht (ON 8).
Aus dem Bericht des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg vom 10. Dezember 2025 geht hervor, dass ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung neuerlicher Sexualdelikte, aber ein überdurchschnittliches Risiko für die Begehung allgemeiner Gewaltdelikte bestehe. Für den Fall einer bedingten Entlassung und Verbleib in Österreich sieht der Psychologische Dienst die dringende Notwendigkeit von gerichtlichen Weisungen zur Bewährungshilfe, Fortsetzung der Therapie sowie Alkohol- und Drogenkarenz (ON 9).
Nach der aktuellen Stellungnahme der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) vom 19. Jänner 2026 (ON 12) habe A* von März bis Juni 2024 ein psychoedukatives Alkoholmodul und von April bis Oktober 2025 eine Suchtgruppe absolviert. Von September 2024 bis November 2025 habe er eine forensische Einzelpsychotherapie in Anspruch genommen, diese sei aber aufgrund mangelnden Therapieerfolgs beendet worden. Nunmehr werde er klinisch-psychologisch weiter betreut. Dem statistisch-nomothetischen Kriminalprognosescreening zufolge liege beim Strafgefangenen ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts, aber ein überdurchschnittliches für allgemeine Gewaltdelikte vor. Kriminogene Bedürfnisse ergäben sich weiterhin in Form von impulsiv-dissozialen Zügen und einer Affinität zu Drogen- und Alkoholmissbrauch. Bei einer (bedingten) Entlassung zum Zeitpunkt der Berichterstattung wäre laut BEST üblicherweise das Risiko nicht höher als beim weiteren Vollzug der Strafe, vorausgesetzt eine über die Haft hinausgehende Betreuung und Behandlung wäre möglich.
Dieser gegen eine bedingte Entlassung sprechenden Prognose kann der Strafgefangene in seiner - im Vergleich zu den Stellungnahmen des sozialen bzw. psychologischen Dienstes und der BEST – die Therapieerfolge und Deliktbearbeitung beschönigenden Beschwerde nur den Wunsch nach einem straf- und drogenfreien Leben entgegenhalten (ON 17). Auch die unbescheinigt behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, die vom sozialen Dienst als unwahrscheinlich eingeschätzt wird, vermögen an der negativen Einschätzung nichts ändern, zumal ein aufrechtes Einreiseverbot samt Rückkehrentscheidung nach Nigeria besteht.
Eine bedingte Entlassung kommt daher aufgrund der verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite aus spezialpräventiven Erwägungen weiterhin nicht in Betracht. Auch unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind mit Blick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend. Da sogar im geschützten Bereich der Haft eine Therapie mangels Erfolg abgebrochen werden musste, über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt wurde und er gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt wiederholt falsche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machte, fehlt es auch an der notwendigen Paktfähigkeit für eine bedingte Entlassung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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