Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 17. März 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2, 15 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten mit dem errechneten Strafende am 6. Februar 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden-vgl Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. November 2025 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind seit 6. April 2026 erfüllt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2)-den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes und Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG mit der Begründung ab, dass er derzeit über kein gültiges Heimreisezertifikat/Reisedokument verfüge (ON 10).
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 11.2) und zu ON 13 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Hinweis, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats angesucht zu haben, aber von diesem zu keinem Zeitpunkt über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert worden zu sein.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss insbesondere die hier maßgebliche Norm des § 133a StVG, das über A* verhängte für die Dauer von acht Jahren befristete Aufenthaltsverbot (ON 7) und seine Bereiterklärung, der Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 6), damit die wesentliche Sach-und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts oder des Beschwerdegerichts tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden ( Pieber , aaO § 133a Rz 26 mwN). Auf die Ursache eines allfälligen Hindernisses oder dessen Dauer kommt es nicht an ( Pieber , aaO Rz 14 mwN).
A* verfügt derzeit über kein gültiges Reisedokument (ON 5), nach Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion **, sei die Ausstellung eines solchen für Tschechien „im Falle eines positiven § 133a StVG-Beschlusses“ jederzeit erlangbar, die Ausstellung nehme drei bis vier Wochen in Anspruch, das Zertifikat sei dann ein Monat lang gültig (ON 8).
Solcherart liegt aber die zwingende Voraussetzung der Z 3 des § 133a Abs 1 StVG für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes tatsächlich nicht vor.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden