Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M, und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen **wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 2026, GZ B*-72, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2026 auf Widerruf des Aufschubs des Strafvollzugs vom 23. September 2024 abgewiesen.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. September 2024, GZ B*-12, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und dafür nach dem Strafsatz des § 164 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. September 2024 wurde die bedingte Entlassung aus dem unbedingten Strafteil von fünf Monaten mit 9. November 2024 ausgesprochen (ON 26).
Mit Beschluss vom 23. September 2024 (ON 24) gewährte das Erstgericht dem Verurteilten gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 2. September 2026, um sich der dort genannten notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
In der Folge unterzog sich A* einem stationären Aufenthalt beim C* (ON 45).
Mangels weiterer Bestätigungen für die aufgetragene ambulante Therapie und der Unmöglichkeit der Zustellung einer förmlichen Mahnung an A* persönlich widerrief das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den gewährten Strafaufschub (ON 72).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 83), der Berechtigung zukommt.
Gemäß dem vom Erstgericht als Widerrufsgrund herangezogenen § 39 Abs 4 Z 1 erster Fall SMG ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Zutreffend weist A* in seiner Beschwerde darauf hin, dass-unter Berücksichtigung der erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegten bzw. bekannt gewordenen Therapiebestätigungen-noch nicht von einer Therapieunwilligkeit des A* ausgegangen werden kann, die den Widerruf des bewilligten Strafaufschubs zur Folge hätte. Angesichts der offensichtlich erfolgreichen Beendigung der stationären Therapie, des seit dem 14. April 2025 regelmäßig absolvierten Substitutionsprogramms (ON 76.3) sowie des aktuell vorliegenden neuerlichen Betreuungsverhältnisses mit dem C* auf ambulanter Basis (ON 81 und 83.2) liegt auch noch keine spezialpräventive Notwendigkeit des Widerrufs vor.
Nebenbei konnte A* wegen unterlassener Zustellung der förmlichen Mahnung an seinen Verteidiger auf diese nicht entsprechend reagieren.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des Strafaufschubs abzuweisen.
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