Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 33 Abs 1 FinStrG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. März 2026, GZ **-27, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. März 2026 nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 45.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Über den Antrag des Beschuldigten, ihm Ratenzahlung in der Höhe von EUR 100,--monatlich zu gewähren (ON 22), entschied das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss und gestattete ihm die Bezahlung der verhängten Geld-strafe in der Gesamthöhe von EUR 45.000,--in 60 Monatsraten á EUR 750,--, beginnend mit 1. April 2026.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er seine finanziellen Verpflichtungen näher ausführt und beantragt, ihm Raten von maximal EUR 200,--monatlich zu gewähren, da er sich mehr nicht leisten könne.
Gemäß § 409a Abs 2 Z 3 StPO darf der Aufschub bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geld-strafe in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre betragen. Die vom Erstgericht gewährten Raten von EUR 750,--monatlich sind sohin der mindeste dem Gesetz entsprechende Betrag an monatlichen Raten, weil jede geringere monatliche Rate zu einer Zahlung über fünf Jahre hinaus führen würde.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Angemerkt wird, dass entsprechend dem Vorbringen im Ratengesuch (ON 22) gar keine Ratenzahlung bewilligt werden hätte können, weil von vornherein feststeht, dass der Verurteilte die gesetzlich vorgesehenen Frist bei der von ihm als leistbar bezeichneten Ratenhöhe nicht eingehalten werden wird können, bzw. bei Gewährung von Raten in von ihm leistbarer Höhe die Frist des § 409a StPO überschritten würde.
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