Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag. (FH) B* MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2026, GZ ** 28, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und C* wegen des Verdachts nach §§ 84, 85; 107a Abs 1; 302 Abs 1 StGB, Mag. D* und E* wegen des Verdachts nach §§ 84, 85; 302 Abs 1 StGB, F* wegen des Verdachts nach §§ 84, 85; 111; 115; 121; 152; 302 Abs 1; 12 zweiter Fall StGB, G* wegen des Verdachts nach §§ 107 Abs 1; 107a Abs 1; 107b Abs 1; 109 Abs 1; 115; 152 Abs 1; 302 Abs 1 StGB, MMag. H* wegen des Verdachts nach § 302 Abs 1 StGB und unbekannte Täter wegen unter §§ 107 Abs 1; 107a Abs 1; 107b Abs 1, 109 Abs 1, 115, 152 Abs 1, 302 Abs 1 StGB subsumierbarer strafbarer Handlungen, das hinsichtlich aller Beschuldigter am 3. Juni 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt wurde (ON 1.12).
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2026 (ON 25) begehrte der Anzeiger Mag. (FH) B* MSc (erneut) Akteneinsicht in „vollständiger, ungeschwärzter, zeitlich unbefristeter und kostenfreier Form“. Etwaige Einschränkungen, Ablehnungen oder Abweichungen von diesem Antrag seien konkret zu begründen.
Noch am selben Tag gewährte die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller vollumfänglich elektronische Akteneinsicht und befristete diese - wie im bisherigen Verfahren (siehe dazu Verfügung vom 3. Juni 2025 ON 1.12, 10. Juni 2025 ON 1.13, 20. Juni 2025 ON 1.17, 1. September 2025 ON 1.22, 11. September 2025 ON 1.23) - mit vier Wochen (ON 1.24).
Am 21. Jänner 2026 erhob Mag. (FH) B* MSc Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO, weil er durch die Gewährung einer lediglich befristeten Akteneinsicht in einem subjektiven Recht verletzt worden sei. In eventu habe die Staatsanwaltschaft eine nachvollziehbare Begründung für diese Vorgehensweise zu nennen (ON 26.2).
Die Staatsanwaltschaft nahm dahingehend Stellung, dass das Recht auf Akteneinsicht nach der StPO kein Recht beinhalte, jederzeit und unbefristet fortlaufend Zugang zum Ermittlungsakt zu erhalten, zumal dies auch bei physischer Akteneinsicht nicht der Fall sei. Dem Einspruchswerber sei es mit Blick auf seine Ausführungen, wonach ihm durch die Befristung zusätzliche Arbeit gemacht werde und der Akt genau dann, wenn man ihn am Wochenende benötige, nicht mehr zur Verfügung stehe, zumutbar, im Wege von JustizOnline den Akteninhalt innerhalb der gesetzten Frist herunterzuladen (ON 1.25).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung des Mag. (FH) B* MSc zusammengefasst mit der Begründung nicht Folge, dass ihm durch die vorgenommene Befristung des Zugriffs auf den Ermittlungsakt weder die Akteneinsicht verweigert noch diese unzulässig beschränkt worden wäre. Es stünde dem Einspruchswerber frei, Aktenbestandteile herunterzuladen bzw einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von elektronischer Akteneinsicht zu stellen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. (FH) B* MSc (ON 30.2), in der er unter Hinweis auf den erheblichen zusätzlichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand einer Antragstellung das bisherige Vorbringen wiederholt, eine nicht hinreichende Auseinandersetzung des Erstgerichts mit seinen Argumenten moniert und eine Unvereinbarkeit der Gleichsetzung digitaler und physischer Akteneinsicht mit Blick auf die mit der Digitalisierung bezweckte Effektivierung des Rechtsschutzes behauptet wird.
Die Beschwerde ist bereits aus formalen Gründen nicht im Recht.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht jeder Person, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch [die] Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2), Einspruch an das Gericht zu.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann grundsätzlich auch gegen eine erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Fällen behaupteter Verletzung in einem von der Strafprozessordnung eingeräumten subjektiven Recht Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden (RIS Justiz RS0132414; Stricker WK StPO § 107 Rz 9).
Jedenfalls ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen (Abs 3 erster Satz leg cit). Kenntnis bedeutet Wissen von der Rechtsverletzung ( Stricker, aaO § 106 Rz 25).
Gemäß § 107 Abs 1 erster Satz StPO sind unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, zurückzuweisen.
Da der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2025 in Kenntnis von der von ihm nunmehr erstmals in seinem am 21. Jänner 2026 eingebrachten Einspruch als mutmaßliche Rechtsverletzung beanstandeten Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, die ihm gewährte Akteneinsicht auf vier Wochen zu beschränken, war, erweist sich der nach Ablauf der absoluten Frist von sechs Wochen eingebrachte Einspruch als verspätet, weshalb dieser bereits vom Erstgericht ohne inhaltliche Prüfung des Begehrens zurückzuweisen gewesen wäre.
Demgemäß war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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