Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Februar 2026, GZ **-13.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG am 18. Mai 2026 angeordnet.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß § 50 Abs 1 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB wird A* für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und dies dem Erstgericht binnen eines Monats nach seiner Entlassung und in der Folge alle drei Monate unaufgefordert nachzuweisen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Oktober 2023, AZ ** (ON 12), wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Vergehens der sexuellen Belästigung und der öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB verhängte und mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 1. August 2024, AZ 8 Bs 144/24v (ON 12.1), auf zwei Jahre und drei Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe mit urteilsmäßigem Strafende am 3. Juli 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 18. Mai 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 3. Oktober 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und jener des Anstaltsleiters (ON 3 S 3) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen (nach dessen Anhörung [ON 13]) zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 13.2).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig angemeldete (ON 14) und zu ON 17 ausgeführte Beschwerde, der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Die vollzugsgegenständliche Verurteilung des bis dahin einen ordentlichen Lebenswandel aufweisenden und zum Tatzeitpunkt 44 Jahre alten Beschwerdeführers erfolgte, weil er im August 2021 seiner damals 23-jährigen Tochter auf die Brüste gegriffen und ihr im Oktober 2021 gewaltsam „einen Analplug in den Anus“ eingeführt hatte (ON 12). Wenn daraus auch eine gegenüber rechtlich geschützten Werten deutlich ablehnende und gleichgültige Einstellung des A* ersichtlich wird, so ist prognostisch doch zu berücksichtigen, dass er vom letzten Tatzeitpunkt bis zum Antritt der Freiheitsstrafe am 3. April 2025 – sohin in einem Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren (durchgehend auf freiem Fuß befindlich) – nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung trat (Einsicht Verfahrensautomation Justiz).
Der Stellungnahme der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) vom 15. Jänner 2026 (ON 7) ist zu entnehmen, dass bei ihm - dem statistisch-nomothetischen Kriminalprognosescreening zufolge - ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts bestehe, das Risiko für neuerliche allgemeine Gewaltdelikte sei durchschnittlich. Grundsätzlich gehe demnach aus risikoprognostischer Sicht eine bedingte Entlassung mit Anordnung von Bewährungshilfe und weiteren Maßnahmen nicht mit einer ungünstigeren Legalprognose einher als eine Entlassung mit Strafende. Beim Strafgefangenen lasse sich eine solche Prognose aber noch nicht stellen. Vielmehr scheine eine bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt „zweckmäßig“, zumal bisher noch keine Teilnahme an Behandlungen und keine Erprobung seiner Paktfähigkeit unter gelockerten Bedingungen stattgefunden habe und noch kein stabiler, strukturgebender sozialer Empfangsraum habe etabliert werden können.
Laut Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Stein vom 16. Jänner 2026 (ON 10) zeige sich der Strafgefangene hinsichtlich seines problematischen Alkoholkonsums einsichtig, weshalb er auf einer Warteliste für eine Sucht-Gruppentherapie vermerkt sei. Bisher hätte aufgrund von mangelnden Ressourcen noch keine Integration in therapeutische Maßnahmen stattfinden können, jedoch befinde er sich in klinisch-psychologischer Behandlung.
Laut Äußerung des Anstaltsleiters (ON 3 S 2 f) habe A* in der Sonderabteilung für den Erstvollzug bislang zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben und die damit verbundenen Lockerungen in seiner Anhaltung in keiner Weise missbraucht. Im Ergebnis könne jedoch auf Grund der Tatsache, dass der Strafgefangene noch nicht in das therapeutische Behandlungsprogramm integriert habe werden können, eine bedingte Entlassung nicht befürwortet werden.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, nämlich dass der Strafgefangene mit 44 Jahren erstmals straffällig wurde, er sodann bis zum nunmehrigen Erstvollzug über einen mehrjährigen Zeitraum nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trat und das Haftübel bereits seit gut einem Jahr verspürt, ihm die BEST kein erhöhtes Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexual-oder Gewaltdelikts attestiert und er sich aus eigenem um eine Therapieplatzbestätigung (ON 17 S 2) bemüht hat, kann - auch wenn er in der Haft [offenkundig aufgrund von nicht ausschließlich in seiner Ingerenz liegenden Umständen] noch nicht in das therapeutische Behandlungsprogramm integriert werden konnte und seine künftige Wohn-und Arbeitssituation (noch) unklar sein mag – fallbezogen nicht davon ausgegangen werden, dass er unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch eine bedingte Entlassung weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist von alldem ausgehend begründet anzunehmen, dass eine bedingte Entlassung unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit sowie Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (zu welcher erkennbar sein Einverständnis erteilte [vgl etwa ON 14]), spezialpräventiv (zumindest) gleich wirksam ist, wie ein weiterer Strafvollzug.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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