Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner und die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. März 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. September 2025, rechtskräftig am selben Tag, zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27. September 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 27. Juni 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 27. November 2026.
Mit dem angefochtenen Beschuss lehnte das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8; ON 11.1), der keine Berechtigung zukommt. Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte wegen vier gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Wohnungseinbrüchen mit einem GesamtBeutewert von ca. 140.000,-- EUR, wobei zwei Einbrüche im Versuchsstadium verblieben (ON 181.6 im Erkenntnisakt **). Obwohl der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist und sich im Erstvollzug ordentlich führt, was allerdings die Regel darstellt, ist angesichts der professionellen Vorgangsweise, insbesondere des arbeitsteiligen Vorgehens im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wobei ganz gezielt Einbruchsobjekte ausgesucht wurden, die eine hohe Beute versprachen, nämlich Wohnungen im **, von einer derart hohen kriminellen Energie beim Beschwerdeführer auszugehen, die gegen die Annahme sprechen, er werde durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Wenn der Beschwerdeführer auf seine Kinder verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch bereits bei den Tatbegehungen Vater von vier Kindern war, ihn dies jedoch nicht davon abhalten konnte, sondern er die Kinder in Rumänien beließ und nach Österreich fuhr, um die zur Verurteilung gelangten Einbruchsdiebstähle zu begehen. Dass die familiäre Situation durch seine Inhaftierung belastet wird, hat er sich selbst zuzuschreiben und ist im Rahmen einer bedingten Entlassung nicht zu berücksichtigen.
Da der erstgerichtliche Beschluss der Sach– und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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