Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. März 2026, GZ **-3.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Juli 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Februar 2027 (ON 2.3 S 2), die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. April 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 17. Juli 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3.1) wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 1 StVG aufgrund von generalpräventiven Hindernissen sowie aufgrund von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Ausreisewillens ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht kann fallbezogen nicht die Erwartung begründet werden, der Verurteilte werde seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachkommen und das gegen ihn erlassene, auf sechs Jahre befristete Aufenthaltsverbot des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Mai 2024 (ON 2.5) einhalten. Denn der Strafgefangene handelte diesem bereits rund ein Jahr nach Erlassung zuwider, indem er erneut nach Österreich einreiste und am 31. Mai/1. Juni 2025 die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten beging.
Dieses Verhalten bietet hinreichenden Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Ausreise ungeachtet des aufrechten Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurückkehren werde. Damit erweist sich die in seinem Antrag erklärte Bereitschaft, das Aufenthaltsverbot zu beachten, als nicht glaubhaft. Ein Vorgehen nach § 133a StVG ist daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 133a Rz 11, 13).
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