Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegenbedingter Entlassung aus der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben .
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Augsburg (Deutschland) vom 15. Oktober 2018 zu AZ ** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Der Entscheidung lag zugrunde, dass er am 6. März 2018 auf einer Bank in einer Parkanlage am **-Platz in ** saß, als sich ihm das spätere Opfer B* näherte und ihn ansprach. A*, der glaubte, abermals von „Angehörigen der Drogenszene“ gemobbt zu werden, reagierte aggressiv („Was willst du“) und trat B* entgegen. Obwohl dieser die Hände hob und „nichts“ erwiderte, versetzte ihm A* zunächst einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte (Jochbein) und sodann gegen das Kinn. B* verlor kurzzeitig das Bewusstsein, war anschließend zumindest erheblich benommen und zu keiner Abwehrhandlung mehr fähig. Er ging zu Boden, wobei nicht ausschließbar ist, dass A* ihn stieß oder zu Boden zerrte. Am Boden liegend trat A* – einem Fußballspieler gleich – wuchtig mit dem Spann gegen dessen Kopf. Diese Handlung war zumindest abstrakt lebensgefährlich. A* nahm dabei einerseits Verletzungen (Schmerzen, Schwellung im Bereich des rechten Jochbeins samt Monokelhämatom) und andererseits die zumindest abstrakte Lebensgefährdung durch die Fußtritte billigend in Kauf (ON 4).
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2020 zu AZ ** wurde die Vollstreckung der mit diesem Urteil über A* angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, nämlich der Unterbringung in einem forensischen Krankenhaus, übernommen. Als im Inland zu verbüßende mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wurde die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet (ON 5).
A* wird seit 15. März 2019 in der Maßnahme angehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht (§ 162 Abs 3 StVG) im Rahmen der Anhörung des Betroffenen am 9. Februar 2026 (ON 7) die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB fest (ON 7 S 3; ON 8).
Dagegen richtet sich dessen sogleich angemeldete (ON 7 S 3), zu ON 9 ausgeführte Beschwerde, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, nach wie vor gegeben ist.
Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass nach der Person des Betroffenen, seiner Entwicklung und seinem Gesundheitszustand die Voraussetzungen für eine (weitere) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unverändert vorliegen.
Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht zutreffend dargestellten Verfahrensergebnisse (BS 2 ff), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, insbesondere der forensischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Favoriten vom 17. Dezember 2025 (ON 2.1 S 3 ff) sowie des zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. C* vom 21. Jänner 2025 (ON 12.1 im genannten Akt), besteht beim Betroffenen weiterhin eine psychische Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie. Das Krankheitsbild ist als schwerwiegend zu beurteilen und infolge der Weigerung des A*, Medikamente einzunehmen, unbehandelt. Ohne weitere Anhaltung in einer Anstalt ist davon auszugehen, dass der Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft Taten mit schweren Folgen für Leib und Leben begehen wird, insbesondere vermeintliche Verteidigungshandlungen mit schweren Folgen sowie schwere Körperverletzungen. Diese psychische Erkrankung hatte auch zum Zeitpunkt der Anlasstaten maßgeblichen Einfluss auf die Tatbegehung.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist daher – nicht zuletzt aufgrund der Weigerung des Betroffenen, Medikamente einzunehmen, und mangels Erprobung im Rahmen von Vollzugslockerungen – davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, weiterhin in der gebotenen Aktualität vorliegt und derzeit nur intramural hintangehalten werden kann.
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