Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Vetter und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. Feber 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen §§ 241e Abs 1 erster Fall; 148a Abs 1 und Abs 3; 231; 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15; 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 9. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG lagen am 9. März 2026 vor (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten nach (§ 46 Abs 1 StGB iVm) § 152 Abs 1 Z 2 StVG im Hinblick auf das Vorleben, insbesondere die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 10) ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 10, 1) und in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Im konkreten Fall weist A*, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, zahlreiche teilweise massiv einschlägige Vorstrafen in der Slowakei auf. Er hat dort bereits oftmals das Haftübel verspürt und ist seit vielen Jahren massiv suchtmittelabhängig (Methamphetamin und THC, siehe ON 2, 2). Die vollzugsgegenständliche Verurteilung erfolgte wegen mehrerer Vermögens-und Urkundendelikte, insbesondere wegen gewerbsmäßig begangener Laden-und Taschendiebstähle (ON 5).
Insgesamt sprechen all diese Umstände massiv gegen eine positive Verhaltensprognose und somit gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen. Eine Wohnmöglichkeit wurde von A* bloß unbescheinigt behauptet; eine Aussicht auf Beschäftigung hat er aufgrund seiner eigenen Angaben offenbar nicht (ON 3). Im Hinblick auf die somit ungeklärte Frage des sozialen Empfangsraumes kann auch die tadellose Führung des Strafgefangenen (ON 2, 2) nichts Entscheidendes ändern.
Daher sind insgesamt auch-gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich mögliche-unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB angesichts der massiven spezialpräventiven Bedenken nicht ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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