Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen den Beschluss Landesgerichts Korneuburg vom 9. März 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* vom 30. Jänner 2026 auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Nyiregyháza vom 20. September 2021, in Rechtskraft erwachsenen am 6. April 2022, AZ 4.BF.436/2021/25, wegen einer nach österreichischem Recht als Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu subsumierenden strafbaren Handlung verhängte zweijährige Freiheitsstrafe (siehe ON 4), seit 26. Oktober 2025 in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 8. Februar 2026 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 8. Juni 2026 vorliegen (IVV ON 2, 4ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG zum 8. Juni 2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe .
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 11), der Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Dabei ist abzuwägen, ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung samt deren begleitenden Maßnahmen weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug samt Entlassung nach Verbüßung der Strafe ohne begleitende Maßnahmen. Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung - sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann - ist der Rest der Strafe im Regelfall bedingt nachzusehen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
A* wurde erstmals mit Urteil des JGH Wien vom 26. Juli 2002(in Rechtskraft erwachsen am 28. Februar 2003), AZ **, wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Am 16. November 2005 wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wegen §§ 164 Abs 2 und 4 zweiter Satz; 229 Abs 1; 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sieben Monate bedingt nachgesehen wurden. Mit am 3. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2007, AZ **, wurde A* neuerlich einschlägig wegen § 164 Abs 1, 2 und 4 zweiter Fall StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus deren Vollzug er am 25. Februar 2008 unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde (Pkte. 1), 2) und 4) der Strafregisterauskunft ON 7). Dieses Urteil ist offenbar ident mit der im ECRIS ON 9 unter Pkt 1. aufscheinenden Verurteilung. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2011, in Rechtskraft erwachsen am 14. Dezember 2011, wurde A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er am 6. August 2015 verbüßt hat (Pkt. 5) der Strafregisterauskunft = 2. Verurteilung im ECRIS). Völlig unbeeindruckt von der Verbüßung dieser Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte wiederum einschlägig straffällig, sodass er mit dem nunmehr vollzugsgegenständlichen Urteil des Bezirksgerichts Nyiregyháza vom 20. September 2021, in Rechtskraft erwachsenen am 6. April 2022, AZ 4.BF.436/2021/25, wegen einer nach österreichischem Recht als Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu subsumierenden strafbaren Handlung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Dieses dargestellte, massiv getrübte und von Ignoranz bisheriger Sanktionierungen und Wiedereingliederungshilfen geprägte Vorleben, wobei insbesondere die Wirkungslosigkeit auch eines mehrjährigen Strafvollzugs hervorzuheben ist, steht aber der für eine bedingte Entlassung geforderten gesetzlichen Annahme, der Verurteilte werde durch diese nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten, unüberwindlich entgegen.
Die ordentliche Führung im elektronisch überwachten Hausarrest stellt den Normalfall dar, würde der Strafgefangene doch bei gegenteiligem Verhalten Gefahr laufen, dass dieser widerrufen wird.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind angesichts der mehr als zwei Jahrzehnte anhaltenden verfestigten Delinquenzneigung, aber auch der Wirkungslosigkeit einer bereits einmal angeordneten Bewährungshilfe nicht zielführend, sondern bedarf es des konsequenten, vollständigen Strafvollzugs, um neuerliche Straffälligkeit des A* hintanzuhalten.
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