Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4. Februar 2026, GZ **-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte Beschluss, soweit mit diesem der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung abgewiesen wurde, ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde der A* gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 11. November 2025, ** (ON 3.1 S 197 ff), mit dem deren Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. September 2025 (rechtskräftig am 16. September 2025), AZ **, über sie verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten abgewiesen worden war, nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant wörtlich wiedergegeben - aus:
Der Beschwerde kommt k e i n e Berechtigung zu.
Wesentliches Element des eüH ist gemäß § 156b Abs 1 Z 2 lit. b StVG das Ausüben einer geeigneten Beschäftigung, wobei diese Tätigkeit der Resozialisierung zu dienen hat ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 10 ff mwN). Zum Begriff geeigneter Beschäftigung zählt unter anderem, dass der Strafgefangene mit einer festen Arbeitsstruktur konfrontiert ist. Weiters soll ihm durch die verpflichtende Einhaltung bestimmter arbeitsmäßiger Zeitvorgaben ermöglicht werden, seine (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess zu fördern. Abgesehen von Erwerbstätigkeiten kommen a) das Erbringen gemeinnütziger Leistungen, b) die Betreuung von Menschen, c) das Absolvieren von Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen sowie d) diesen vergleichbare, der Wiedereingliederung dienende Tätigkeiten in Betracht ( Drexler/Weger , aaO Rz 10/3). Nicht jede beliebige Tätigkeit stellt eine geeignete Beschäftigung im genannten Sinn dar, wie etwa nicht bloße Hausarbeit ohne damit verbundener Pflegetätigkeit/Kinderbetreuung ( Drexler/Weger , aaO Rz 10/4).
Das Erfordernis einer geeigneten - der Resozialisierung dienenden - Beschäftigung gilt für jeden Antragsteller, unabhängig davon, ob er in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder nicht. Solange damit die Verrichtung von Tätigkeiten im erwähnten Sinn nicht in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine geregelte Tagesstruktur und damit der Resozialisierungszweck des elektronisch überwachten Hausarrests abgesichert sind, kommt diese Vollzugsform nicht in Frage.
Dies vorangestellt, erweisen sich die oben angeführten Feststellungen im bekämpften Bescheid, insbesondere jene zur fehlenden geeigneten Beschädigung der Antragstellerin (Seite 198 in ON 3.1), als aktenkonform getroffen. Da die Verurteilte in ihrer Beschwerde auch nicht einmal behauptet, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung einer geeigneten Beschäftigung nachgegangen zu sein oder dass die Anstaltsleiterin zu ihrer Beschäftigungssituation von unrichtigen Annahmen ausgegangen wäre, sondern vielmehr selbst einräumt, nur mit der Erziehung und Pflege der in ihrem Haushalt lebenden vier Kinder beschäftigt zu sein, begegnen den diesbezüglichen Feststellungen der Anstaltsleiterin keine Bedenken und waren diese daher wie auch alle übrigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid seitens des Vollzugsgerichts ausdrücklich als unbedenklich zu übernehmen.
Auf Grundlage dieser Feststellungen wurde aber auch die Rechtsfrage richtig gelöst. Die Betreuung von Kindern im Alter zwischen 9 Jahren und 20 Jahren stellt keine geeignete Beschäftigung im Sinne des § 156c Abs 1 Z 2 lit. b StVG dar.
Da die in § 156b und § 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war angesichts des Fehlens einer geeigneten Beschäftigung auf die weiteren Umstände nicht weiter einzugehen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Hinsichtlich des Antrags, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 120 Absatz 3 zweiter Satz StVG die Anstaltsleitung und das mit der Beschwerde angerufene Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkennen können, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Anordnung oder Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bei Vorliegen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls ausgeschlossen. Bei der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung ist eine Interessensabwägung durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit dem Betroffenen ein nicht mehr wiedergutzumachender Nachteil erwächst und wie weit andererseits durch die Aufschiebung die Zwecke des Strafvollzuges und die Sicherheit und Ordnung (§ 20) gefährdet wären. Nur die Unverhältnismäßigkeit der Schädigung der Interessen des Beschwerdeführers begründet die Zulässigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ( Drexler/Weger , StVG 5 § 120 Rz 19).
Fallbezogen hatte die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben, weil durch eine solche die Zwecke des Strafvollzugs und die Sicherheit und Ordnung (§ 20 StVG) gefährdet wäre ( Drexler/Weger aaO, § 120 Rz 19 mwN).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A*, in welcher diese - zusammengefasst wiedergegeben – Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert, weil nicht geprüft worden sei, wie sie als Mutter während der Zeit der Verbüßung der abgelehnten Fußfessel mit den vier Kindern, welche bei ihr leben, umgehe. Die Kinder seien brave Schüler, die ihre Mutter lieben und hätten einen enormen Verlust, wenn sie getrennt von ihr leben müssten. Die Kinder seien noch sehr jung und in einer Entwicklungsphase. Bei richtiger rechtlicher Abarbeitung der Problematik hätte das Vollzugsgericht daher die Sache zur Beurteilung des schulischen Erfolgs und der Lebensverhältnisse der Kinder unter Hinzuziehung eines Familienfachmanns zurückverweisen müssen. Zudem moniert die Beschwerdeführerin unrichtige rechtliche Beurteilung unter Verweis darauf, dass die Gewährung der Fußfessel für sie nur in geringem Ausmaß maßgeblich sei, wohl aber für die Kinder. Nur zu behaupten, es sei nicht nötig, sei eindeutig zu wenig. Es werde im Beschluss nicht erwähnt, wie es mit den Kindern während des Strafvollzugs weitergehe. Es werde auch erwähnt, dass mafiöse Verhältnisse vorliegen würden. Dazu müsste die Behörde erklären, was mafiöse Verhältnisse seien und, ob das zutreffe. Zu alldem verweist die Beschwerdeführerin auf die vorliegenden Beweisergebnisse, „ ihre Einvernahme, die Einholung eines Sachbefundes, Augenscheinnahme und fotografische Feststellung der Verhältnisse, Einvernahme der Kinder “, was alles nicht erfolgt sei (ON 5.3).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die Bewilligung eines Vollzugs im eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Wesentliches Element des eüH ist gemäß § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG das Ausüben einer geeigneten Beschäftigung, wobei diese Tätigkeit der Resozialisierung zu dienen hat ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 10 f mwN). Das Erfordernis einer geeigneten Beschäftigung gilt für Antragsteller jeden Alters und Geschlechtes, also auch für alleinerziehende Elternteile ( Drexler/Weger , aaO Rz 10/2).
Der Gesetzgeber versteht unter geeigneter Beschäftigung insbesondere Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Kinderbetreuung, gemeinnützige Arbeit oder eine vergleichbare, der Wiedereingliederung dienende Tätigkeit (§ 156b Abs 1 erster Satz StVG). Wesentlich ist stets, dass die ausgeübte Tätigkeit der Resozialisierung dient. Zum Begriff geeigneter Beschäftigung zählt, dass der Strafgefangene mit einer festen Arbeitsstruktur konfrontiert ist, weiters soll ihm durch verpflichtende Einhaltung bestimmter arbeitsmäßiger Zeitvorgaben ermöglicht werden, eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess zu fördern. Somit stellt nicht jede beliebige Tätigkeit eine geeignete Beschäftigung im Sinne des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG dar, wie etwa bloße Hausarbeit ohne damit verbundene Pflegetätigkeit oder Kinderbetreuung (vgl Drexler/Weger , aaO Rz 10/3 f mwN).
Kinderbetreuung ist dabei zwar nicht auf Säuglinge und Kleinkinder beschränkt, doch ist bei älteren Kindern, für die kein Kinderbetreuungsgeld mehr zusteht, insbesondere dann, wenn diese etwa im Kindergarten oder in der Schule zum Teil fremdbetreut werden, zu überprüfen, ob eine ausreichende Tagesstruktur des Antragstellers gegeben ist. Keine ausreichende Tagesstruktur liegt bei schulpflichtigen Kindern vor, die erst am Abend von der Schule oder dem Hort heimkehren, auch wenn ab da die Betreuung stattfindet ( Walser , Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests S 164; vgl auch Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 190/24m).
Fallkonkret ging das Erstgericht, welches sich die Feststellungen der Anstaltsleiterin zu eigen macht (vgl dazu etwa Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 198/24p), davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine geeignete Beschäftigung ausübt (BS 9 iVm Seite 2 des Bescheides [ON 3.1 S 198]). Eine geeignete Beschäftigung muss (längstens) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts für den Zeitpunkt des Haftantritts vorliegen (
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Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zuwider, war das Vollzugsgericht auch nicht verhalten, sich etwa mit dem schulischen Erfolg ihrer Kinder, deren Lebensverhältnissen und deren Verbleib während des Strafvollzugs auseinanderzusetzen, zumal es sich dabei nicht um bei der Entscheidung über einen Antrag auf eüH relevante Umstände handelt und eine möglicherweise erforderliche Obsorgeregelung dem Vollzugsgericht nicht zukommt. Die Genannte übergeht bei ihren Ausführungen, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe im eüH lediglich eine vom Gesetzgeber vorgesehene besondere Vollzugsform der Strafhaft darstellt und nicht etwa ein gelinderes Mittel (VwGH vom 26. Jänner 2012, 2011/01/0243, und vom 11. Oktober 2012, 2012/01/0119), sodass auch eine - mögliche Auswirkungen der Strafhaft auf die Verurteilte und deren Angehörige berücksichtigende - Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen ist (vgl Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 327/21d).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu „mafiösen Verhältnissen“ erkennbar auf den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch Bezug nimmt, ist anzumerken, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien – soweit hier interessierend - nur der Beschluss des Vollzugsgerichts, nicht jedoch die Entscheidung der Anstaltsleiterin sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 190/25p, 32 Bs 270/24a für viele andere).
Da die in § 156b und § 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Letztlich ist – zu dem in der Beschwerde wiederholten - Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung anzumerken, dass die Entscheidung über die vorläufige Hemmung der Vollzugsanordnung dem erkennenden Gericht zukommt ( Pieber in WK 2 StVG § 3 Rz 28; Drexler/Weger , StVG 5 § 156d Rz 8/1; Oberlandesgericht Wien, AZ 23 Bs 25/19y und 33 Bs 110/14i), sodass die darauf bezogene (abweisliche) Entscheidung des Vollzugsgerichts ersatzlos aufzuheben war. Das erkennende Gericht wurde am 23. Oktober 2025 von der Justizanstalt Feldkirch davon verständigt, dass der Antrag der A* auf eüH nicht offensichtlich aussichtslos sei, sodass die Anordnung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen sei (vgl § 156d Abs 4 StVG) und die Vollzugsbehörde daher mit einer Nichtantrittsmeldung an das Urteilsgericht zuwarten werde, bis über den nicht offenbar aussichtslosen Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe im eüH rechtskräftig entschieden worden sei (vgl ON 3.1 S 57 ). Die angestrebte Hemmung wurde daher offensichtlich faktisch ohnedies zuerkannt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.