Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die (gemeinsam ausgeführte) Beschwerde der B* GmbH sowie des C* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 19. Februar 2026, GZ **-44, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen D* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, welches mehrere Fakten bzw Faktenkomplexe umfasst(e). Der Aktenlage zufolge wurden die (dortigen) Fakten 1 (Verdacht des betrügerischen Herauslockens eines Darlehens über 25.000 Euro) und 2 (Verdacht des Betrugs in Zusammenhang mit zwei Industriehackmaschinen) zum Nachteil der B* GmbH bzw des C* begangen (vgl ON 4.2 S 5 f sowie ON 4.5 und ON 4.72 jeweils in AZ ** der Staatsanwaltschaft St. Pölten).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (ON 1.27 in AZ ** der Staatsanwaltschaft St. Pölten) trennte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten A* und E* „jeweils wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall; 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB […] zur Vermeidung von Verzögerungen unter Aktenneubildung“, wobei sie die ON 28 im Original zum neu gebildeten Akt (AZ ** der Staatsanwaltschaft St. Pölten) entnahm und festhielt, dass die „Teiltrennung […] ausschließlich den Faktenkomplex ‚TiH‘“ betreffe.“
Am 21. Jänner 2026 (ON 40) beantragten die B* GmbH sowie C* im zu AZ ** der Staatsanwaltschaft St. Pölten getrennt geführten Verfahren durch ihren Rechtsanwalt (in der Eingabe als „Opfervertreter“ bezeichnet) eine „Freischaltung der elektronischen AE“.
Mit Note vom selben Tag (ON 1.7) teilte die Staatsanwaltschaft dem anwaltlichen Vertreter der Genannten sodann mit, dass diesen „lediglich im Verfahren ** der Staatsanwaltschaft St. Pölten Opferstellung“ zukomme, „nicht jedoch aber im Verfahren **“. „Die gelöschten Dokumenten“ beträfen demnach „einen anderen Verfahrenskomplex.“
Noch am selben Tag erhoben die B* GmbH sowie C* „Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht“ (ON 41.2), da aus ihrer Sicht die „Fakten derart ineinander verstrickt“ seien, „dass eine getrennte Ermittlung überhaupt nicht zielführend“ erscheine.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 44) wies das Erstgericht diesen (zutreffend) als Einspruch wegen Rechtsverletzung gewerteten Rechtsbehelf ab. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass das „gegenständliche Ermittlungsverfahren […] Tatvorwürfe gegen die Beschuldigten E* und A* zum Nachteil von F*, G* und H*, I* und J* und K* im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug“ betreffe und „sich daher mit gänzlich anderen Vorwürfen auseinander[setze], als jene Tatvorwürfe, welche zum Nachteil der Einspruchswerber im Verfahren AZ ** aktenkundig“ seien.
Dagegen richtet sich die gemeinsam ausgeführte sowie rechtzeitige Beschwerde der B* GmbH und des C* (ON 45), in welcher sie die getrennte Führung der Ermittlungsverfahren als nicht nachvollziehbar kritisieren und vorbringen, dass sie „durch die Tathandlungen des Beschuldigten A* einen Schaden erlitten haben könnten oder sonst wie in“ ihren „strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnten“.
Diese ist nicht berechtigt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. So kann etwa das Opfer in einem Einspruch geltend machen, dass ihm Akteneinsicht verwehrt wurde ( Stricker, WK-StPO § 106 Rz 10 mwN; Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 68 Rz 3/1 mwN).
Opfer – im Sinne des hier in Betracht kommenden § 65 Z 1 lit c StPO – ist jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Ein solches ist zufolge § 66 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 68 Abs 1 erster Halbsatz StPO zur Akteneinsicht berechtigt, soweit seine Interessen betroffen sind (vgl auch RIS-Justiz RS0131618). Dies bedeutet eine Einschränkung des Umfangs der Akteneinsicht: Nur soweit die Interessen eines Opfers betroffen sind, besteht ein Recht auf Akteneinsicht (vgl Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 68 Rz 2).
Dem vorliegenden Ermittlungsverfahren lag der Verdacht von zum Nachteil der im erstgerichtlichen Beschluss angeführten Personen begangenen Anlagebetrügereien zugrunde. Ein – auch nur entfernter – Zusammenhang mit den Beschwerdeführern ergibt sich dabei weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen. Da den Beschwerdeführern in diesem Verfahren sohin von vornherein keine Opfereigenschaft zukommt, wies das Erstgericht ihren Einspruch wegen Rechtsverletzung zutreffend ab. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sie in Bezug auf die aus dem Akt AZ ** der Staatsanwaltschaft St. Pölten im Original entnommenen Aktenstücke (unabhängig von deren Löschung) auch im dortigen Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht gehabt hätten, zumal ihre Interessen in diesem Zusammenhang – wie dargestellt - nicht betroffen sind.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer die getrennte Verfahrensführung als „nicht nachvollziehbar“ erachten (vgl zum mangelnden subjektiven Recht von Opfern auf Verbindung von getrennten Verfahren die in einem zu AZ 23 Bs 75/26m des Oberlandesgerichts Wien ergangene Entscheidung), ändert nichts am Umfang ihrer Akteneinsicht.
Weshalb die Verweigerung mangels Opferstellung bedeuten sollte, „dass der Täterschutz dem Opferschutz vorgehe“, erklärt die Beschwerde im Weiteren nicht nachvollziehbar.
Letztlich bleibt aber auch unverständlich, inwieweit der Umstand, „dass eine dem Beschuldigten A* zugeordnete Gesellschaft Vermieter des Geschäftslokales der B* GmbH ist und [aus deren Sicht] der Verdacht naheliegt, dass aufgrund des bekannten modus operandi der gesamten Beschuldigtengruppe, auch die Betriebskostenabrechnung aus diesem Bestandverhältnis durch rechtswidrige Urkundenmanipulationen zu Gunsten des Beschuldigten A* falsch sind“, die Beschwerdeführer zu Opfern der hier alleine gegenständlich gewesenen, der Verdachtslage zufolge zum Nachteil Dritter begangenen Anlagebetrügereien machen sollte.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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