Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Februar 2026, GZ **-24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen. Am 13. Mai 2025 trennte sie das Verfahren gegen den Genannten unter Neuanlegung eines Akts in einem BAZ Referat zur Einbringung eines Strafantrags und stellte das Ermittlungsverfahren gegen C* sowie D* gemäß § 190 StPO ein (ON 1.2).
Dem Ermittlungsverfahren lag der Abschlussbericht der Polizeiinspektion E* vom 21. März 2025 (ON 2.2) zugrunde, wonach es am 29. Jänner 2025 zwischen dem F*-Verkäufer C* und den Kunden A* und B* zu einem Streit gekommen sei, nachdem C* die Bedienung verweigert habe. Daraufhin habe B* den C* gefilmt und – laut dessen Angaben – beschimpft. Den Videoaufzeichnungen sei zu entnehmen, dass C* dem B* das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe. Daraufhin soll A* den C* körperlich angegriffen, ihn zu Boden gestoßen und in weiterer Folge von hinten am Hals umklammert und gewürgt haben. Anschließend hätten A* und B* versucht zu flüchten, wobei C* sich ihnen in den Weg gestellt habe. Dabei soll A* erneut auf C* eingetreten und mit der Faust gegen seinen Kopf geschlagen haben. In weiterer Folge seien G*-Sicherheitsmitarbeiter eingeschritten, hätten die Beteiligten getrennt und am Verlassen der Örtlichkeit bis zum Eintreffen der Polizei gehindert. Der G*-Sicherheitsmitarbeiter D* soll gegenüber B* geäußert haben: „Wenn du mich filmst, ist dein Handy im Arsch“ sowie, er werde ihn „bis zur Vergasung verklagen“. B* gab anlässlich seiner polizeilichen Zeugenvernehmung an, der Vorfall habe ihn traumatisiert und seine bereits vorbestehenden psychischen Erkrankungen verschlechtert (ON 2.12 S 4).
Am 28. August 2025 wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den von B* gestellten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen C* und D* (ON 8.1) zurück (ON 10.9).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 24) wies der Erstrichter den Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO des B* vom 24. November 2025 (ON 15.3.14.1) ab.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 27), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Der Rechtsbehelf richtet sich allein gegen Rechtsverletzungen ( Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 2 Rz 288). Bezugspunkt der gerichtlichen Kontrolle ist stets die Rechtmäßigkeit, nicht die Zweckmäßigkeit einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme ( Stricker in Fuchs/Ratz , WK StPO § 106 Rz 11). Dabei ist eine strikte ex-ante-Überprüfung vorzunehmen. Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Voraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig ( Stricker in Fuchs/Ratz , WK StPO § 106 Rz 19).
Zunächst wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen zum Verfahrensgang auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen im bekämpften Beschluss verwiesen.
Zu den im Einspruch behaupteten Rechtsverletzungen:
Unterlassene bzw verspätete Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Einspruchswerbers:
§ 66 Abs 1 Z 1b StPO begründet ein subjektives Recht des Opfers auf ehestmögliche Beurteilung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit (und zwar jedes Opfers, vgl Kier in Fuchs/Ratz , WK StPO § 66 Rz 2).
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit nach § 66a Abs 1 StPO angesichts des Alters des am ** 1975 geborenen Einspruchswerbers sowie der konkreten Tatumstände (Verdacht nach § 105 Abs 1 StGB zu seinem Nachteil) ungeachtet der von ihm ins Treffen geführten, mit einer Verschlechterung seiner Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), sozialen Angststörung und Depression begründeten Beeinträchtigungen (vgl ON 2.16 S 3 f; siehe auch ON 2.12 S 4), zu verneinen. Ist dem Akteninhalt aber kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein besonders schutzbedürftiges Opfer iSd § 66a Abs 1 StPO handeln könnte (der Einspruchswerber berief sich erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Fortführungsverfahrens ausdrücklich auf seine angebliche besondere Schutzbedürftigkeit nach § 66a Abs 1 StPO – vgl ON 10.3 S 5, S 32), so war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, die Nichterfüllung dieser Opfereigenschaft aktenmäßig festzuhalten. Dies lässt sich auch aus § 66 Abs 1 Z 1b StPO unter Berücksichtigung der in § 66a Abs 1 StPO enthaltenen Konkretisierung ableiten, wonach Opfern das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und [positive] Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit zusteht.
Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, dass keine Verletzung des in § 66 Abs 1 Z 1b iVm § 66a Abs 1 StPO eingeräumten subjektiven Rechts vorliegt.
Unterbleiben der Fortführung des Ermittlungsverfahrens:
Der Strafprozessordnung gewährt dem Opfer kein subjektives Recht auf Verfolgung einer bestimmten Person oder Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen. Korrektiv zur Einstellungsentscheidung ist der Antrag auf Fortführung nach § 195 StPO, nicht der Einspruch nach § 106 StPO (vgl Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 16).
Aus der nach Zurückweisung des Fortführungsantrags durch einen Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 28. August 2025 ergangenen Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2025 (ON 1.7), wonach durch die Eingabe des Rechtsmittelwerbers vom 24. Juni 2025 keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt gemacht worden seien, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung der Beschuldigten zu begründen, lässt sich eine Verletzung eines subjektiven Rechts nicht ableiten. Das Erstgericht hat daher zu Recht angenommen, dass durch die beanstandete Mitteilung sowie die Nichtfortsetzung des Ermittlungsverfahrens kein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt wurde.
Unterlassene oder verspätete Beweisaufnahme:
Beim Einspruch nach § 106 Abs 1 StPO hat sich das Gericht auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit zu beschränken. Eine Beurteilung der Zweckmäßigkeit einzelner Ermittlungshandlungen hat demgegenüber zu unterbleiben ( Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 11). Bloße Unzufriedenheit mit Art und Umfang der Ermittlungen oder mit der Auswahl der Beweismittel ist daher nicht mit Einspruch bekämpfbar, weil dem Opfer kein subjektives Recht auf bestimmte Ermittlungsmaßnahmen oder auf Ausschöpfung sämtlicher theoretisch möglicher Beweisquellen zukommt. Das Korrektiv gegen eine (vermeintlich) unzureichende Sachverhaltsaufklärung im Zusammenhang mit einer Einstellung stellt der Fortführungsantrag nach § 195 StPO dar, jedoch nicht der Einspruch nach § 106 StPO (siehe erneut Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 16).
Maßgeblich ist, ob bei ex-ante-Betrachtung ein gesetzlicher Verstoß vorliegt, der in ein konkretes Verfahrensrecht eingreift. Dass die Kriminalpolizei im vorliegenden Fall auf Basis der ersten Angaben ihre Erhebungen auf die „Haupthalle“ beschränkte, stellt eine Ermessensentscheidung innerhalb der allgemeinen Ermittlungsbefugnisse dar, sodass eine Verletzung eines subjektiven Rechts des Einspruchswerbers nicht auszumachen ist.
Gleiches gilt für die begehrte Einvernahme „neutraler Zeug:innen“. Ein subjektives Recht auf Vernehmung nicht konkret bezeichneter Personen lässt sich aus den Opferrechten des § 66 StPO nicht ableiten. Der bloß abstrakte Antrag auf Vernehmung „neutraler Zeugen“ ohne Konkretisierung von Personen und Beweisthema begründet kein verweigertes Verfahrensrecht. Dass die Kriminalpolizei angesichts vorhandener Videoaufnahmen von der Ausforschung allfälliger weiterer Zeugen absah, fällt in den Bereich der Zweckmäßigkeitsentscheidung und ist einem Einspruch nach § 106 StPO entzogen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der „objektiven Wahrheitsfindungspflicht“ behauptet, ist klarzustellen, dass die Strafprozessordnung zwar die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur amtswegigen Sachverhaltsaufklärung kennt, diese jedoch als objektive Verfahrensmaxime und nicht als subjektives Recht des Opfers ausgestaltet ist.
Zusammenfassend hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass in der unterbliebenen Sicherung weiterer Videoaufnahmen, der Nichtausforschung hypothetischer „neutraler“ Zeugen und der Unterlassung weiterer technischer Ermittlungen (G*-Logs etc) keine Verletzung eines dem Einspruchswerber von der Strafprozessordnung eingeräumten subjektiven Rechts liegt. Allfällige Defizite der Ermittlungen betreffen die Frage der Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit der Sachverhaltsaufklärung und sind – wie bereits dargelegt – im Rahmen eines Fortführungsantrags nach § 195 StPO, nicht aber mit Einspruch nach § 106 StPO zu bekämpfen.
Verspätete Akteneinsicht, Wegfall anwaltlicher Vertretung sowie Zustellungsmodalitäten ohne ausreichenden Zustellnachweis:
§ 66 Abs 1 Z 2 StPO vermittelt dem Opfer ein subjektives Recht auf Akteneinsicht nach Maßgabe des § 68 StPO. Dieses Recht wurde dem Einspruchswerber nach den zutreffenden, auf dem Akteninhalt beruhenden erstgerichtlichen Annahmen aber weder verweigert noch in einer gegen § 68 StPO verstoßenden Weise beschränkt. Akteneinsicht wurde sowohl von Kriminalpolizei als auch Staatsanwaltschaft jeweils auf Antrag gewährt. Eine Verpflichtung der Behörden zur Übermittlung von Aktenkopien per E-Mail lässt sich aus § 68 StPO nicht ableiten. Die Kriminalpolizei durfte daher – bei gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme durch einen bevollmächtigten Vertreter – aus datenschutzrechtlichen Gründen auf persönliche Akteneinsicht bestehen, ohne das Akteneinsichtsrecht zu verletzen. Auch der Umstand, dass Akteneinsicht nicht sofort, sondern zeitnah nach Antragstellung gewährt wurde, begründet keine Verletzung eines subjektiven Rechts. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist der Strafprozessordnung ein subjektives Recht auf elektronische Akteneinsicht binnen bestimmter Frist oder auf Einhaltung bestimmter Zustellmodalitäten nicht zu entnehmen.
§ 66 Abs 1 Z 1 StPO gewährt dem Opfer das Recht, sich vertreten zu lassen, nicht jedoch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung oder Fortführung einer einmal begründeten Vertretung. Der Wegfall einer Vollmacht fällt in die Sphäre des Opfers bzw seines Vertreters, nicht in jene der Behörde.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 29. Dezember 2025 (ON 18) weitere Rechtsverletzungen behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass sich der Prozessgegenstand des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO auf die Prüfung beschränkt, ob der Einspruchswerber durch den darin bezeichneten Vorgang in einem konkreten subjektiven Recht verletzt wurde (instruktiv 14 Os 16/19p). Nur hinsichtlich der diesem Vorbringen zugrunde liegenden Tatsachen sind gegebenenfalls auch Neuerungen zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2b StPO; vgl Tipold in Fuchs/Ratz , WK StPO § 89 Rz 8 f). Vor diesem Hintergrund sind die über den Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 15.3.14.1) hinausgehenden geltend gemachten Rechtsverletzungen im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.
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