Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Absehens vom Strafvollzug nach § 4 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November 2025, GZ **-92, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2025, GZ **-55, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt .
Mit Beschluss vom 16. April 2025, rechtskräftig am 15. Juli 2025, bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** die Übergabe des A* zur Strafverfolgung an die slowakischen Justizbehörden, schob diese aber bis zum Ende des gegenständlichen Strafverfahrens bzw gegebenenfalls bis zum Vollzug einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe auf (ON 88.1). Zusammengefasst liegt diesem Auslieferungsverfahren der Verdacht zugrunde, A* habe im Zeitraum 13. Jänner 2018 bis 24. Oktober 2018 mehrere Lichtbilder mit nationalsozialistisch-propagandistischem Bezug auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil veröffentlicht und zugänglich gemacht sowie bis zum 2. Mai 2024 extremistisches Material in Form mehrerer Tätowierungen mit nationalsozialistischen Symbolen an seinem Körper „ aufbewahrt“, welche Straftaten als Verbrechen der Verbreitung extremistischer Materialien nach § 422b Abs 1 und Abs 2 lit b slowakisches Strafgesetzbuch sowie als Vergehen der Aufbewahrung von extremistischen Materialien nach § 422c slowakisches Strafgesetzbuch (Strafrahmen von bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe) zu qualifizieren sind.
Im Hinblick auf die bewilligte Übergabe des Beschwerdeführers an die slowakischen Justizbehörden (richtig: zur Strafverfolgung) beantragte die Staatsanwaltschaft Wien am 16. Oktober 2025 das vorläufige Absehen vom weiteren Vollzug nach § 4 StVG (ON 87).
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 92 sah das Erstgericht mangels generalpräventiver Bedenken antragsgemäß - ab Übergabe von A* an die slowakischen Justizbehörden - vorläufig vom weiteren Strafvollzug ab.
Dagegen richtet sich die – im Zweifel rechtzeitige - Beschwerde des Verurteilten (ON 97 iVm ON 100.2), der zusammengefasst inhaltlich moniert, er fürchte in der Slowakei keinen fairen Gerichtsprozess zu erhalten.
Die Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig.
Gemäß § 4 StVG hat das Gericht vom Vollzug einer verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der inländische Strafanspruch hat gegenüber einer bereits für zulässig erklärten Auslieferung grundsätzlich zurückzutreten. Bei Rückkehr in das Bundesgebiet ist die Strafe zu vollziehen.
Erhebt der Verurteilte – wie im gegenständlichen Fall - Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem vom Vollzug der über ihn verhängten Strafe abgesehen wird, ist diese mangels Beschwer zurückzuweisen, weil der Beschuldigte kein subjektives Recht auf sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe hat und durch die ihm gewährte Gelegenheit zur endgültigen Abwendung des Strafvollzugs sowie zur selbst im Fall seiner Rückkehr in das Bundesgebiet in Aussicht gestellten Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden kann (OLG Wien 17 Bs 366/19a; Pieber , WK 2StVG § 4 Rz 9). Der normative Inhalt des Beschlusses erstreckt sich nicht auf die Auslieferung bzw Übergabe per se, sondern nur auf das Absehen vom Strafvollzug. Allfällige Gründe gegen die Übergabe an den ersuchenden Staat hat der Verurteilte ausschließlich im Auslieferungs- bzw Übergabeverfahren geltend zu machen (OLG Wien 17 Bs 105/19v).
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Landesgericht Eisenstadt während laufendem Beschwerdeverfahren (zulässig: Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 42) mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 10. Februar 2026, AZ **, gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug über den Beschwerdeführer abgesehen hat (ON 111.3) und dieser am 19. Februar 2026 den slowakischen Behörden übergeben wurde (ON 110.1). Ein Widerspruch zwischen dieser Entscheidung und dem gegenständlich zu beurteilenden Beschluss liegt nicht vor.
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