Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. Oktober 2025, GZ **-137.6, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Freh sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* und von dessen Verteidigerin Mag. Maria Münzenrieder durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige B* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB (I.), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB (II.) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB (III.) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 2 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B*
I.) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten weggenommen, und zwar
1.) […]
2.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* und dem abgesondert verfolgten C* am 22. Feber 2025 in ** D* mehrere Uhren, Getränke, Zigaretten, mehrere Mobiltelefone mit Zubehör sowie einen Möbeltresor mit mehreren Golddukaten und anderen Wertsachen in Gesamtwert von 5.139,71 Euro, indem sie mit einem sogenannten „Fugenkratzer" ein Fenster gewaltsam aufbrachen, durch das Fenster in das Wohnhaus einstiegen, somit durch Einbruch in eine Wohnstätte, wobei sie den Diebstahl an Sachen, deren Wert 5.000 Euro übersteigt, begingen, indem sie zur Ausführung der Tat zum Teil in eine Wohnstätte einbrachen;
II.) zwischen 20. Juni und 15. Juli 2025 an einem nicht mehr feststellbaren Ort eine Sache, die ein unbekannter Täter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, gekauft, indem er den dem E* gestohlenen E-Scooter von einer rumänischen Staatsbürgerin namens F* um einen Kaufpreis von 100 Euro kaufte;
III.) am 25. Feber 2025 in ** Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrühren, nämlich aus dem oben bezeichneten Einbruchsdiebstahl am 22. Feber 2025 in ** mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, einem anderen übertragen, indem er die aus dem zu Punkt I.2.) angeführten Einbruchsdiebstahl stammenden Goldmünzen an zwei unbekannte Serben verkaufte und daraus 700 bis 800 Euro lukrierte bzw eines der aus dem Einbruchsdiebstahl stammenden Mobiltelefon an seine Tochter verschenkte.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 138) und (unter gleichzeitiger Rückziehung der ebenso angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde) zu ON 148 ausgeführte Berufung wegen Strafe, die eine Herabsetzung der Sanktion begehrt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt. Die in der Berufung geltend gemachte, nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB) ist nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen, daher dann nicht, wenn ein aufrechtes Arbeitsverhältnis oder Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Anzuwenden ist Z 10 auf Straftaten nur, soweit sie der Notlage Abhilfe verschaffen wollen, also zur Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse (zB Sachbeschädigung für ein Notquartier; Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 24), was bei dem hier insbesondere relevanten Einbruch samt Erbeutung eines Möbeltresors im Wert von über 5.000 Euro nicht der Fall ist. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Angeklagte sogar nach eigenen Angaben regelmäßig ein monatliches Einkommen von 3.500 Euro durch „illegale“ Malertätigkeiten lukrierte (ON 74.4, 4).
Trotz der unverändert gebliebenen Strafzumessungslage und des massiv getrübten Vorlebens des Angeklagten durch zahlreiche überwiegend einschlägige Vorstrafen ist die vom Erstgericht gefundene Sanktion, die im obersten Bereich des Strafrahmens liegt, im Hinblick auf die Schadenshöhe als überhöht anzusehen und war daher maßvoll zu reduzieren.
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