Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und weitere Beschuldigte wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragen der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Jänner 2025, GZ B*-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Jänner 2025, GZ B*-13, in seinen Punkten III./ und IV./ aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ordnete am 2. Jänner 2025 über Anregung des Bundeskriminalamts zu ON 13 I./ gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO die Durchsuchung einer Wohnung in **, samt dazugehörigen Neben-und Kellerräumen sowie einer Gartenhütte in **, II./ gemäß §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2 StPO die Sicherstellung von Suchtgift, Suchtgiftutensilien und Bargeld sowie III./ gemäß § 109 Z 2a, § 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschuldigen A* und darauf gespeicherter Daten an, wobei IV./ die Beschlagnahme folgende Datenkategorien und Dateninhalte in Bezug auf den Zeitraum 23. September 2024, 12.00 Uhr, bis 2. Jänner 2025, 12.00 Uhr, zu umfassen habe:
1. sämtliche Kommunikationsdaten (Telefonverhalten insbesondere Anruflisten, Nachrichteninhalte insbesondere Chats, SMS inklusive Anhänge, E-Mails, Kontakte und Adressbuch, Kalendereinträge, Social Media Inhalte),
2. Standortdaten (insbesondere Standortverlauf, Geo-Daten, Metadaten zu verbundenen Netzwerken sofern lokalisierbar inklusive Netzwerk-und Provideranbindungen).
Demnach stehe A* im Verdacht, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen zu haben, indem er seit einem noch festzustellenden Zeitraum zumindest ab Oktober 2024 bis zuletzt in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain enthaltend Cocain in zumindest Straßenqualität, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen habe, und zwar A) C* noch festzustellende Mengen zum Weiterverkauf und B) noch unbekannten Abnehmern noch festzustellende Mengen. Die Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme sei zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil die genannten Gegenstände auf andere Weise nicht zu Stande gebracht werden können. Die Sicherstellung sei aus Beweisgründen und zur Sicherung der Konfiskation, des Verfalls oder der Einziehung zulässig und erforderlich. Zudem sei die Maßnahme verhältnismäßig, zumal weniger eingriffsintensive, erfolgversprechende Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden.
Das Landesgericht Wiener Neustadt bewilligte die Anordnung am 3. Jänner 2025, entgegen seiner Entscheidungskompetenz auch hinsichtlich Punkt II./ (ON 13, 5). Dem Rechtsschutzbeauftragten der Justiz wurde eine Ausfertigung der Anordnung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 10. Jänner 2025 zugestellt (ON 1.19). Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass ihm diese am 17. Jänner 2025 „zugekommen“ sei (ON 48.3, 2). Ein diesbezüglicher Zustellnachweis ist weder der Verfahrensautomation Justiz noch dem Elektronischen Akt zu entnehmen. Dem Beschuldigten war die Anordnung am 9. Jänner 2025 bekannt geworden (ON 16a.2, 3).
Mit Eingabe vom 23. Jänner 2025 (ON 48.3) erhob der Rechtsschutzbeauftragte gemäß § 115l Abs 4 iVm § 88 Abs 2 StPO fristgerecht Beschwerde lediglich gegen die Bewilligung der Beschlagnahme des Datenträgers und der darauf gespeicherten Daten zum Zweck von deren Auswertung (III./ und IV./), und zwar mit dem Monitum, in der angefochtenen Anordnung bzw. gerichtlichen Bewilligung sei es unterlassen worden, die nach § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO gebotene, auf den konkreten Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bezogene Umschreibung der Dateninhalte vorzunehmen, weshalb das Gesetz in § 115f Abs 3 StPO verletzt werde.
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). Gemäß Abs 4 leg. cit steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. § 115f Abs 3 StPO sieht vor, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren haben, sondern darüber hinaus die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten haben. Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden. Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BglNR XXVIII.GP, 17f) müssen fortan sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, andererseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgeht. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw. sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw. Art von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinne ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien).
Entgegen der ausführlichen Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 30. Jänner 2025 zeigt der Rechtsmittelwerber zutreffend auf, dass der angefochtene Beschluss lediglich Datenkategorien nennt, jedoch keinerlei Angaben zu den gesuchten Dateninhalten enthält. Mangels Umschreibung der relevanten Dateninhalte, die für Aufklärung der Straftaten des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG relevant sein können, nämlich insbesondere Kommunikation über Suchtgiftgeschäfte (An-und Verkäufe, Anbote, Vermittlungstätigkeiten bezüglich Suchtgift etc.) und Dateninhalte zur Identität von Suchtgiftlieferanten und-abnehmern sowie Belege für den Umfang der durch den Beschuldigten aus Suchtgiftgeschäften erzielten Einnahmen, verletzt die Genehmigung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten das Gesetz in der Bestimmung des § 115f Abs 3 StPO.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO in seinen Punkten III./ und IV./ der Anordnung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt unter entsprechender Ergänzung des Inhalts der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten aufzutragen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden