Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* eGen , FN **, **, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger&Partner in Linz, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 1.332.094,08 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2.2.2026, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g:
Mit Schuld-und Hypothekarklage vom 21.7.2025 begehrte die Klägerin EUR 1.332.094,08 s.A. Nachdem die Beklagte eine Klagebeantwortung erstattet hatte, erließ das Erstgericht am 14.10.2025 aufgrund unentschuldigter Säumnis bei der vorbereitenden Tagsatzung ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil.
Binnen offener Berufungsfrist beantragte die Beklagte, ihr zur Erhebung eines Rechtsmittels die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, Z 3 ZPO zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens ab.
Es stellte zusammengefasst fest, die Beklagte sei Eigentümerin einer Liegenschaft im Wert von EUR 1.820.000, die mit Höchstbetragshypotheken zugunsten der Klägerin in selber Höhe belastet sei. Die Beklagte nehme monatlich Mietzinse iHv EUR 3.500 netto und EUR 7.500 ein, sei Eigentümerin eines PKW (Baujahr 2010) und habe offene Forderungen iHv rund EUR 170.000; ob diese Forderungen noch bestünden und einbringlich seien könne ebensowenig festgestellt werden, wie der Kontostand der Beklagten. Jedenfalls die C* GmbH, FN **, die zu 90 % an der Beklagten beteiligt sei, verfüge jedoch über ausreichende Mittel, die Kosten des weiteren Verfahrens zu tragen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, sowohl der Beklagten selbst als auch ihrer Mehrheitsgesellschafterin sei es möglich, die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. Die Liegenschaft könne neuerlich verpfändet werden und die C* GmbH verfüge über ausreichende Mittel, die Berufung zu finanzieren.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Revisor und die Klägerin beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin argumentiert zusammengefasst, entgegen der Beurteilung des Erstgerichts sei ihr die Finanzierung des Rechtsmittelverfahrens aus eigenen Mitteln nicht möglich. Ihre Forderungen gegen Dritte seien uneinbringlich, der PKW wertlos und die Liegenschaft habe sie vor ca. 10 Jahren um EUR 850.000 gekauft. Der Rückschluss des Erstgerichts von den eingetragenen (Höchstbetrags-)Pfandrechten auf einen entsprechenden Wert der Liegenschaft sei unzulässig und unrichtig.
2. Diesen Ausführungen ist insoweit zuzustimmen, als der vom Erstgericht angenommene Erfahrungssatz, wonach der Wert einer als Pfand gegebenen Sache idR ausreiche, die besicherte Forderung vollständig abzudecken, nicht existiert.
Darauf kommt es aber nicht an, weil das Erstgericht auch festgestellt hat, die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten könne die weiteren Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln tragen. Das alleine rechtfertigt die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags.
3.Verfahrenshilfe ist einer juristischen Person gemäß § 63 Abs 2 ZPO nur zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Wirtschaftlich Beteiligte sind all jene Personen, auf deren Vermögenssphäre sich der Prozessausgang nicht ganz unerheblich wirtschaftlich auswirkt und denen es daher zumutbar ist, die Verfahrenskosten (vor-)zufinanzieren. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind wirtschaftlich Beteiligte alle Gesellschafter, wenn sich der Prozessausgang auf das Gesellschaftskapital und damit auf den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirken kann (OLG Wien, 11 R 20/25d [Pkt 2.4.1]; 1 R 42/25s [Pkt 2.2.1]; 33 R 9/25y [Pkt 4]; 5 R 157/21a [Pkt 4.1] uva; 18 OCg 1/23f; Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 63 ZPO Rz 4).
4. Die Beklagte hat zwar nach entsprechender Aufforderung des Erstgerichts ein Vermögensverzeichnis ihrer Mehrheitsgesellschafterin vorgelegt. Bis auf die Beteiligung an der Beklagten (ON 13.2, S 5) war es jedoch nicht ausgefüllt. Einem auf entsprechende Ergänzung gerichteten neuerlichen Verbesserungsauftrag des Erstgerichts kam sie nicht nach.
5.Das Erstgericht hat die versäumte Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Gesellschafterin der Beklagten nach § 66 Abs 2 iVm § 381 ZPO dahin gewürdigt, dass der Gesellschafterin ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um das weitere Verfahren zu finanzieren. Gegen diese Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 66 ZPO Rz 3) und sie werden auch im Rekurs nicht aufgezeigt. Bereits damit war die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aber berechtigt, selbst wenn die Beklagte ausreichend nachgewiesen hätte, dass sie selbst die Kosten der Verfahrensführung aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann (OLG Wien, 1 R 42/25s [Pkt 2.2.2]; 33 R 9/25y [Pkt 5]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 12).
6. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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