Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A* wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und Z 7 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025, GZ ** 12, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dem zu AZ ** gegen A* wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und Z 7; 15, 109 Abs 1 StGB geführten, zwischenzeitig gemäß § 190 StPO eingestellten (ON 1.13) Ermittlungsverfahren bestellte die Staatsanwaltschaft mit Anordnung vom 26. Mai 2025 Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie und beauftragte ihn, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob beim Beschuldigten in psychiatrischer Hinsicht zu den (näher bezeichneten) Tatzeitpunkten die Voraussetzungen des § 11 StGB vorlagen (ON 4).
Für sein am 28. September 2025 eingebrachtes Gutachten (ON 10.2) beanspruchte der Sachverständige Gebühren in Höhe von 2.163 Euro (ON 10.3).
Nach Einsicht in die Gebührennote sprach sich die Revisorin gegen die Erstattung der neben der Mühewaltungsgebühr nach § 43 GebAG von 1.452 Euro zusätzlich gestützt auf §§ 34 bzw 37 GebAG beanspruchten Gebühr von 565,60 Euro aus (ON 1.14).
Dazu äußerte sich der Sachverständige – unter Erläuterung seiner fachlichen Spezialisierung und Eigenverantwortung – dahingehend, dass nach seiner Einschätzung auch bei zur Beurteilung der Zurechnungsunfähigkeit erteilten Aufträgen die Anwendung kriminalprognostischer Instrumente wissenschaftlich geboten und entscheidungsrelevant sei und derartige Leistungen nach § 34 Abs 1 GebAG zu honorieren seien (ON 11.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen - unter Abweisung des Mehrbegehrens - mit 1.593 Euro. Die Nichterstattung der für die psychiatrische Kriminalprognose beanspruchten Gebühren wurde damit begründet, dass die erbrachte Leistung nicht vom Gutachtensauftrag gedeckt gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen (ON 13.2), mit der die Honorierung der angeführten Leistung als besondere Mühwaltung nach § 34 GebAG angestrebt wird. Die Anwendung kriminalprognostischer Verfahren diene nicht ausschließlich einer abstrakten Zukunftsprognose, sondern ermögliche die für die Beurteilung der Dispositions und Diskretionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt relevante differenzierte diagnostische Einordnung schwerwiegender, deliktsrelevanter Persönlichkeitskonstellationen. Es liege daher keine Überschreitung des Gerichtsauftrags vor. Da in der strafrechtlichen Praxis die Frage nach § 11 StGB regelmäßig eng mit der zumindest potentiellen Frage nach Maßnahmenrecht verknüpft sei, habe die Staatsanwaltschaft ein legitimes Interesse daran, bereits im Ermittlungsverfahren eine fundierte Einschätzung zur Risikostruktur des Beschuldigten zu erhalten, selbst wenn § 21 StGB noch nicht ausdrücklich thematisiert wäre. Angesichts des Deliktsspektrums und der Art des Auftrags durfte der Beschwerdeführer objektiv davon ausgehen, dass eine kriminalprognostisch unterlegte Persönlichkeits und Risikobeurteilung Teil des erwarteten Leistungsumfangs sei, weshalb die Aberkennung der Mühewaltungsgebühr von 569,60 Euro rechtswidrig sei.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Grundlage jeder Gebühr ist der dem Sachverständigen erteilte gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Auftrag (§ 25 Abs 1 erster Satz GebAG; RIS-Justiz RS0059129).
Gegenständlich umfasste der Gutachtensauftrag ausschließlich die – vom Sachverständigung auch in diesem Umfang vorgenommene - Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu zwei Tatzeitpunkten.
Inwiefern die Erstellung einer psychiatrischen Kriminalprognose, die die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen in der Zukunft zum Inhalt hat, für die Beantwortung der von der Staatsanwaltschaft für den Sachverständigen verbindlich vorgegebenen Fragestellung notwendig gewesen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen. Seine Behauptung stützende Anhaltspunkte lassen sich auch dem schriftlichen Gutachten nicht entnehmen. Mit Blick auf die dem Ermittlungsverfahren zugrunde gelegenen Tatvorwürfe stand ein vom Beschwerdeführer angedachtes allfälliges Vorgehen nach § 21 StGB und somit die Notwendigkeit der Einschätzung künftiger Delinquenz des Beschuldigten gerade nicht im Raum. Für den Fall von im Fachgebiet des Sachverständigen gründenden Bedenken über Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags hätte der Beschwerdeführer zur Wahrung seines Gebührenanspruchs die Weisung des Gerichts bzw (hier) der Staatsanwaltschaft einzuholen gehabt (§ 25 Abs 1 zweiter Halbsatz GebAG).
Somit lagen in Ermangelung eines entsprechenden Gutachtensauftrags die Voraussetzungen für die Honorierung einer psychiatrischen Kriminalprognose nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu auch OLG Wien 20 Bs 29/26z, 31 Bs 9/26i, 17 Bs 55/26a).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 GebAG iVm § 89 Abs 6 StPO; RIS Justiz RS0106197; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG GebAG 4 § 41 E 96).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden