Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2025, GZ **-8.2, unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner sowie im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M., sowie der Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen, in ihrer Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 8. August 2025 gefällten Urteil wurde die am ** in ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 19. April 2025 in ** den Fahrscheinkontrolleur B* mit Gewalt, nämlich durch das Wegschlagen seines Armes, das Versetzen eines Stoßes sowie anschließende Gegenwehr zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme von der Fahrscheinkontrolle genötigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den bislang ordentlichen Lebenswandel und als erschwerend keinen Umstand.
Gegen dieses Abwesenheitsurteil richtet sich – nachdem ein rechtzeitig erhobener Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil zurückgewiesen worden war - eine zugleich ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 13).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9). Die Berufungsausführungen zur Strafe und gegebenenfalls zu den privatrechtlichen Ansprüchen sind zum Schluss zu behandeln.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO moniert die Angeklagte das – infolge Fehlens einer aufrechten Zustelladresse an der Ladungsanschrift - Unterbleiben der Ladung der Angeklagten zur Hauptverhandlung, und überzeugt damit nicht:
Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt einen auf die Formverletzung zurückzuführenden Nachteil voraus (§ 281 Abs 3 StPO). Das bloß objektive Vorliegen eines Sachverhaltes, der einer Nichtigkeit begründenden Vorschrift (hier des § 427 StPO) subsumierbar ist, reicht nicht hin. Beurteilungskriterium der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ist, ob das erkennende Gericht seine Pflicht zur Beobachtung der genannten Vorschrift hinreichend wahrgenommen hat ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 37; RIS-Justiz RS0120127). War für das Gericht der relevante Zustellmangel bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennbar, ist das dessen ungeachtet gefällte Abwesenheitsurteil mit Nichtigkeit behaftet, wobei dem Angeklagten darüber hinaus auch die Anfechtung mittels Einspruches unbenommen bleibt. Ist das Gericht hingegen seiner Wahrnehmungspflicht hinreichend nachgekommen, steht dem Angeklagten nur die Möglichkeit des Einspruches offen. Diese Regelung gilt nicht nur in Ansehung eines Zustellmangels, sondern auch in Ansehung jedes anderen unabweislichen Hindernisses ( Bauer , WK-StPO § 427 Rz 20).
Der Einzelrichter hat am 16. Juli 2025 die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung samt Strafantrag an die Angeklagte an deren aktenkundiger Meldeadresse in **, zu eigenen Handen (RSa) verfügt (ON 5). Die Ladung wurde der Berufungswerberin am 23. Juli 2025 durch Hinterlegung zugestellt (Rückschein zu ON 5). Aktenkundige Anhaltspunkte dafür, dass sie an dieser Adresse nicht regelmäßig aufhältig war, lagen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (8. August 2025) nicht vor.
Urteilsnichtigkeit iSd Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ist daher nicht gegeben.
Aber auch die Argumentation zur Schuldberufung überzeugt nicht.
Voranzustellen ist: Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (
Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Denn der Erstrichter hat seine Feststellungen zum Tathergang basierend auf seinem persönlichen Eindruck vom Zeugen B* und der mit dessen Angaben in Einklang stehenden Videoaufzeichnung des gesamten Vorfalls logisch nachvollziehbar und mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung zur Darstellung gebracht.
Mit den, diese Erwägungen lediglich unter Bezugnahme auf die (die Anwendung von Gewalt leugnenden) Angaben der Angeklagten vor der Polizei und Unklarkeit der Videoüberwachung kritisierenden, Berufungsargumenten gelingt es der Berufungswerberin nicht, Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Lösung der Schuldfrage zu wecken.
Zuletzt versagt auch die Berufung wegen Strafe:
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsparameter vollständig aufgezählt und auch tat- und schuldangemessen gewichtet.
Angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 720 Tagessätzen (§ 105 Abs 1 StGB), erweist sich die im untersten Bereich des Strafrahmens ausgemessene Sanktion von zwei Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und damit keiner Reduktion zugänglich.
Eine Geldstrafe – mit der sich die Angeklagte im Übrigen auch nicht einverstanden erklärt hat - kommt aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen angesichts der immer häufiger zu beobachtenden aggressiven Entgleisungen gegenüber Kontrolleuren und Mitarbeitern öffentlicher Verkehrsbetriebe ohne jeglichen Anlass nicht in Betracht. Dasselbe gilt für ein diversionelles Vorgehen.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
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