Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Münnichplatz den über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2026, AZ B*, wegen einer Jugendstraftat, nämlich wegen Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB unbedingt verhängten Strafteil von acht Monaten einer insgesamt 24-monatigen Freiheitsstrafe.
Das Strafende fällt auf den 14. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach der Hälfte der Strafzeit werden am 14. April 2026 vorliegen, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 24. Mai 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – ohne dessen Anhörung und wurde eine solche von A* auch nicht beantragt (vgl ON 2.2) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu beiden Stichtagen (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG) in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleiterin der Justizanstalt aus spezialpräventiven Erwägungen ab. Begründend verwies es auf den raschen Rückfall in spezifisch einschlägige Delinquenz nur rund drei Monaten nach seiner bedingten Entlassung aus einer Strafhaft.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgeblichen Normen (§ 46 StGB, § 17 JGG), das getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die Stellungnahmen/Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Genauso zutreffend kam das Erstgericht nachvollziehbar zum Schluss, dass bei der anzustellenden Prognose vom Vorliegen just jenes evidenten Rückfallrisikos auszugehen ist, das einer bedingten Entlassung derzeit noch 14-jährigen Strafgefangenen unüberwindbar entgegensteht (Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 17).
Neben der in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe weist die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers einen weiteren Eintrag auf. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2025, AZ **, wegen schweren Raubes ( Tatzeit 29. Juni 2025 ) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, davon vier Monate unbedingt, verurteilt. Aus diesem unbedingten Strafteil wurde A* am 29. September 2025 mit einem Strafrest von einem Monat und elf Tagen (Probezeit drei Jahre) bedingt entlassen (Punkt 1 der Strafregisterauskunft, Einsicht VJ in AZ **). Trotzdem verstieg er sich bereits am 14. Dezember 2025 dazu, neuerlich zu delinquieren, indem er - diesmal in Gesellschaft mit zwei Mittätern - einen weiteren, wenngleich nicht qualifizierten, Raub verübte, wie die dem nunmehrigen Strafvollzug zu Grunde liegende Anlassverurteilung zeigt (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 4).
Daraus erhellt eine Sanktionsresistenz, die ihresgleichen sucht. Denn weder eine in Schwebe gehaltene zwanzigmonatige Freiheitsstrafe samt einem Strafrest von einem Monat und elf Tagen aus einer bedingten Entlassung, noch das verspürte Haftübel von rund zweieinhalb Monaten vermochten ihn vom überaus raschen Rückfall in spezifisch einschlägige Delinquenz abzuhalten, ebensowenig die ihm beigegebene Resozialisierungshilfe in Form eines Bewährungshelfers.
Den im Hauptverfahren (AZ B* Landesgericht für Strafsachen Wien) eingeholten Jugenderhebungen und dem Bewährungshilfebericht lässt sich entnehmen, dass er nach seiner Haftentlassung den Kontakt zur Bewährungshilfe unregelmäßig hielt, dem in einer im August 2025 abgehaltenen Sozialnetzkonferenz erarbeiteten Zukunftsplan nicht nachging und die beabsichtigte Anbindung und Betreuung an das betreute Wohnen daran gescheitert sein soll, dass er nie aufgetaucht sei (Einsicht VJ). Dem folgend ist derzeit von einer ausreichenden Paktfähigkeit des Jugendlichen nicht auszugehen, sodass geeignete Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht zu ersehen sind, zumal er bereits gezeigt, dass eine bedingte Entlassung ihn nicht zu beeindrucken vermag.
An der vom Erstgericht sohin zutreffend erstellten individualpräventiv negativen Zukunftsprognose ändert das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hausordnungsgemäße Verhalten im Strafvollzug – das ohnehin der gesetzlich geforderten Norm entspricht (§§ 25 ff StVG) – ebensowenig wie seine Teilnahme am Schulunterricht im geschützten Bereich der Strafhaft und seine Absicht, in Zukunft brav zu sein.
Der gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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