Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG ** (FN **), **, vertreten durch MUSEY rechtsanwalts GmbH in Salzburg, wegen EUR 14.241, sA, über den Antrag der klagenden Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision (§ 508 ZPO) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30.1.2026, 3 R 137/25a, mit welchem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.7.2025, **-83, nicht Folge gegeben worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Der Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil des Berufungsgerichts vom 30.1.2026, 3 R 137/25a, dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision zulässig sei, wird samt der damit verbundenen ordentlichen zurückgewiesen .
Begründung:
1. Das Berufungsgericht hat gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO die Stichhaltigkeit eines Abänderungsantrags zu prüfen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision darf nur dann geändert werden, wenn der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, die jedoch mit der ersten Beurteilung der Zulässigkeitsfrage übergangen wurde. Das Berufungsgericht hat sich bei der Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe zu beschränken (RS0112166 [T9, T14]).
2. Der Kläger begründet seinen Antrag damit, dass die Entscheidung des OGH 7 Ob 65/23v nicht einschlägig sei, weil der Kläger nicht an einer Neurose leide, und dass es an Judikatur des Obersten Gerichtshofs fehle, ob beim Berufsbild des Feuerwehrmanns die vollständige Arbeitsunfähigkeit im Interesse der Sicherheit des Klägers, des Berufsstandes der Feuerwehrmänner und der österreichischen Bevölkerung anders beurteilt werden müsse.
2.1 Entgegen der Meinung des Klägers ist die Entscheidung 7 Ob 65/23v zu identen Versicherungsbedingungen einschlägig und die Aussage des Obersten Gerichtshofs, dass nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vorliegt, wenn sie organische Ursachen hat, auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hier steht auf Tatsachenebene unbekämpft fest, dass die ängstlich depressive Verstimmung und die Anpassungsstörung nicht auf eine (organische) Schädigung des Nervensystems zurückzuführen sind.
2.2 Aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Arbeitsunfähigkeit im Leistungsbaustein des Taggeldes der privaten Unfallversicherung ergibt sich, dass vollständige Arbeitsunfähigkeit begrifflich nur dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer vollkommen außerstande ist, auch nur irgendeinen Teilbereich seiner konkreten beruflichen Tätigkeit durchzuführen.
Bei der Beurteilung ist entgegen der Argumentation des Klägers weder auf die „Berufsgruppe der Feuerwehrmänner“ noch auf die „Sicherheit der Bevölkerung“ abzustellen, sondern auf die konkreten beruflichen Tätigkeiten des Versicherungsnehmers .
Hier steht fest, dass der Kläger Teilbereiche seiner vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit auch danach ausüben konnte, sodass keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
3. Insgesamt zeigt der Zulassungsantrag daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO auf, der über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Antrag war ebenso wie die damit verbundene ordentliche Revision zurückzuweisen.
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