Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Dezember 2025, GZ ** 15.3, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1./) und (richtig, vgl US 5: „richtete sich diese Drohung… gegen beide anwesenden Hausarbeiter“ [siehe auch US 6 unten]) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB und § 39 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat er am 17. September 2025 in der Justizanstalt Wiener Neustadt
1./ B* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Rückgabe seiner Anstaltswäsche zu nötigen versucht, indem er zu ihm lautstark sagte: „Du scheiß Hurenkind, das zahl ich sicher nicht! Gib mir die Wäsche sonst schlag ich dir die Fresse ein!“,
2./ B* und C* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber, an C* gerichtet, äußerte: „Du bist genau das gleiche schwule Hurenkind! Warte, bis wir alleine sind, dann bring ich euch alle um!“.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht 13 einschlägige, rückfallsbegründende Vorstrafen, die Tatbegehung während des Strafvollzugs sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend, mildernd den Umstand, dass das Schuldspruchfaktum 1./ in der Entwicklungsstufe des Versuchs verblieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die sogleich nach Verkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 15.2, 20), unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen und gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO mit Zurückweisung vorzugehen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeiten haften dem Urteil nicht an.
Auch der Berufung wegen des Schuldausspruchs kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach Einbeziehung des von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dar, wie es zu seinen für einen Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei konnte es sich zum objektiven Tathergang insbesondere auf die belastenden Angaben der Opfer (ON 15.2, 5 ff; ON 15.2, 10 ff) im Zusammenhang mit der Aussage des diese Depositionen bestätigenden Justizwachebeamten D* (ON 15.2, 14 f), der sich auch auf seine schriftliche Meldung (ON 2.2) bezog, stützen und es setzte sich auch mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinander. Der Aussage des Zeugen E* (ON 15.2, 15 ff) folgte das Erstgericht erkennbar nicht, wobei die fehlende nähere Befassung damit insoweit nicht schadet, weil sich der Genannte an nähere Details des Tatgeschehens nicht erinnern konnte bzw wollte.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und schlüssig aus dem objektiven Tathergang ab (RIS Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK StPO § 281 Rz 452).
An der Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.
Schließlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht im Recht.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet, wobei richtigerweise drei Vergehen zusammentreffen und der Umstand, dass der Angeklagte die Tat während der (richtig) Untersuchungshaft (zu einem anhängigen Strafverfahren), das mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete, beging, im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB aggravierend zu veranschlagen ist (RIS Justiz RS0091048, RS0119271).
Darüber hinaus ist im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen, dass A* bereits drei Monate nach Vollzug der vom Landesgericht Feldkirch zu AZ ** verhängten Freiheitsstrafe am 9. Juni 2025 (Punkt 26 der Strafregisterauskunft ON 13) neuerlich delinquierte.
In Ansehung der gravierenden Erschwerungsgründe und des Umstands, dass der Berufungswerber schon in der Vergangenheit eine Vielzahl von Haftstrafen verbüßt hatte und dennoch neuerlich einschlägig delinquierte, erweist sich auch mit Blick darauf, dass richtigerweise auch die Voraussetzung des § 39 Abs 1a StGB vorliegt (vgl die Verurteilungen des Landesgerichts Feldkirch zu AZ ** und des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ **, Punkte 22 und 23 der Strafregisterauskunft), ausgehend von dem verschärften Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 1.080 Tagessätzen die ausgemessene Sanktion aufgrund der beträchtlichen personalen Täterschuld des vielfach einschlägig vorbestraften A*, der während der Untersuchungshaft unmittelbar nach Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe erneut delinquierte, dem Unrechtsgehalt der verwirklichten Vergehen durchaus angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.
Eine (teil )bedingte Strafnachsicht oder gar die Verhängung einer Geldstrafe wurde vom Erstgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen, kann doch mit Blick auf die völlige Wirkungslosigkeit aller bisher gewährter Resozialisierungsmaßnahmen und das in der Vergangenheit bereits oftmals verspürte Haftübel nicht davon ausgegangen werden, dass dies ausreichend wäre, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zurückzuweisen, jener wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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