Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2025, GZ ** 12.3, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 11. Juli 2025 in **
I./ vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Strafverfahren nach der StPO, AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15; 136 Abs 1 und Abs 2; 229 Abs 1 StGB, falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig angab, dass der dort Angeklagte B* nicht der weitere Mittäter vom 2. April 2023 gewesen sei und er in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, wer stattdessen der dritte Mittäter war, wiederholt verweigerte;
II./ durch die in I./ angeführte Straftat B*, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, nämlich im Zeitraum 5. bis 6. Dezember 2022 und 1. bis 2. April 2023 das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB, das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht, indem er dadurch dessen Mittäterschaft betreffend die Fakten im Zeitraum 1. bis 2. April 2023 in Abrede stellte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe erschwerend, mildernd, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 13), in der Folge unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten, mit der dieser einen umfassenden Anfechtungswillen im Sinn einer Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe zum Ausdruck brachte (vgl RIS Justiz RS0099951, RS0101920).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen und gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO mit Zurückweisung vorzugehen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Auch die Berufung wegen Schuld überzeugt nicht. Vorauszuschicken ist, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder der Zeugen und die Beweiskraft deren Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Das Erstgericht unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und hat nach Einbeziehung des von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei konnte es sich zum objektiven Tathergang insbesondere auf das Hauptverhandlungsprotokoll und die gekürzte Urteilsausfertigung des Verfahrens AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie das den Angeklagten betreffende Urteil im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien stützen, woraus es nachvollziehbar und unter Übernahme der dort angestellten Beweiswürdigung auf eine gemeinsame Tatbegehung als Mittäter schloss. Auch mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten setzte sich das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise umfassend und detailliert auseinander und verwarf diese schlüssig als unglaubwürdige Schutzbehauptung.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete es zulässigerweise und schlüssig aus dem objektiven Tathergang ab, was bei leugnenden Tätern in der Regel methodisch gar nicht anders möglich ist (RIS Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK StPO § 281 Rz 452). An der Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.
Auch der Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet, während der Rechtsmittelwerber keine weitere Milderungsgründe ins Treffen führt. Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr neuerlich einschlägig und noch dazu während des Strafvollzugs delinquierte, erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe schon aus spezialpräventiven Gründen als nicht überhöht. Aus den selben Erwägungen kam auch eine (teil)bedingte Strafnachsicht nicht mehr in Betracht, ist doch angesichts genannter Umstände nicht davon auszugehen, dass diese ausreichen würde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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