Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragstellerin Mag. A* gegen die Antragsgegnerinnen 1. B* C* GmbH Co KG und 2. B* D* GmbH Co KG wegen § 7 MedienG über die Berufung der Antragstellerin wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. September 2025, GZ ** 18, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit der Antragstellerin und von Organen der Antragsgegnerinnen, jedoch in Gegenwart deren Parteienvertreter Dr. Zöchbauer und Dr. Thurner, LL.M, durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der von der Erstantragsgegnerin zu zahlende Entschädigungsbetrag auf 6.000 Euro und der von der Zweitantragsgegnerin zu zahlende Entschädigungsbetrag auf 5.000 Euro erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG haben die Antragsgegnerinnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur ungeteilten Hand zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht ausgesprochen, dass
I./ durch den
A./ im periodischen Druckwerk “E*“ am 13. April 2025 auf den Seiten 36 bis 38 veröffentlichten Artikel mit dem Titel: „Warum zweifeln Sie am Selbstmord, Frau F*?“
B./ auf der Website G* am 14. April 2025 veröffentlichten Artikel mit dem Titel: „Warum zweifeln Sie am Selbstmord, Frau F*?“
jeweils in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin in einer Weise erörtert wurde, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 MedienG).
II./ Für die dadurch erlittene Kränkung wurden gemäß § 8 Abs 1 MedienG
A./ die Erstantragsgegnerin als Medieninhaberin des periodischen Druckwerks “E*“ schuldig erkannt, der Antragstellerin 4.000,-- Euro
B./ die Zweitantragsgegnerin als Medieninhaberin der Website G* schuldig erkannt, der Antragstellerin 3.000,-- Euro
jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
III./ Gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO wurden die Antragsgegnerinnen zur Tragung der Kosten des Verfahrens zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Bei der Höhe der Entschädigung gemäß § 8 Abs 1 MedienG wurde insbesondere die hohe Verbreitung der belangten Medien berücksichtigt sowie der Umstand, dass besonders viele Details des angeblichen Ehelebens der Antragstellerin thematisiert wurden, aber auch, dass die Veröffentlichung auf der Website G* nach Einbringung der medienrechtlichen Anträge gelöscht wurde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 21) und fristgerecht zu ON 24 ausgeführte Berufung der Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Höhe der Entschädigungen. Die Berufung ist berechtigt.
Das „Hass im Netz Bekämpfungs Gesetz“ (HiNBG; BGBl I 2020/148) hat das System der medienrechtlichen Entschädigungsbeträge und deren Bemessung neu geordnet und vereinheitlicht. Gemäß § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des Entschädigungsbetrages nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG nunmehr insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen.
Ausgehend von diesen Prämissen erweisen sich die der Antragstellerin zuerkannten Entschädigungsbeträge als zu gering.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht – unabhängig von der (Un )Wahrheit der Behauptung - liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen. Je reißerischer die Textierung und Aufmachung einer Publikation ist, je eher sie darauf abzielt, beim Rezipienten eine bestimmte Bewertung hervorzurufen, desto eher ist sie im Vergleich zu einer reinen Sachinformation als bloßstellend anzusehen (RIS Justiz RS0124514 [T1 und T2]).
Fallbezogen ist ins Kalkül zu ziehen, dass in reißerischer Art über die vermeintlich zerrüttete Ehe der Antragstellerin berichtet wird, indem ausgeführt wird, dass der verstorbene Sektionschef Mag. H* gesagt haben soll, es wäre ihm „viel Schlechtes im Privaten erspart geblieben“, wenn er nur F* „früher kennengelernt hätte“, und die Ehe mit der Antragstellerin habe „nur mehr dem Papier“ existiert, dass dieser beabsichtigt habe, F* „zu Silvester 2023 einen Heiratsantrag (zu) machen“ und F* bei ihrer angeblichen Beziehung mit Mag. H* nicht gestört habe, dass dieser mit der Antragstellerin verheiratet war, weil diese ihren Ehemann via Telefon angeblich aufgefordert hätte, seine persönlichen Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung abzuholen (US 3 f).
Dadurch wird die Antragstellerin zum bloßen Auslöser für die Emotionen des Leserpublikums herabgewürdigt. Den Einwand der Antragsgegnerinnen auf eine erfolgte „Selbstöffnung“ hat das Erstgericht mit zutreffender Begründung verneint (US 7). Die gegenständlich relevanten, die persönliche Herabwürdigung begründenden Details hat die Antragstellerin dementiert bzw. lediglich bestätigt, dass F* behaupte, die neue Lebensgefährtin ihres Ehemannes gewesen zu sein (vgl US 7). Eine Berücksichtigung ihrer Aussagen bei der Bemessung der Entschädigungsbeträge hat daher - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen (ON 26.2, 4 ff) – nicht zu erfolgen.
Zudem handelt es sich bei den in Rede stehenden Medien um solche mit (gerichtsnotorisch) österreichweiter Bekanntheit und entsprechend großer Reichweite (vgl. Beilage ./K).
Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung der Entschädigungsbeträge als Abgeltung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin auf das spruchgemäße Ausmaß ausgehend von einem – mangels besonders schwerwiegender Auswirkungen der Veröffentlichungen - Entschädigungsrahmen von 100 Euro bis zu 40.000 Euro geboten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
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