Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, GZ ** 11.2, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Jürgen Dorner durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die gemäß § 43a Abs 3 StGB gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe aus dem Urteil ausgeschaltet wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig erkannt und nach § 3g Abs 2 (richtig:) VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; unter einem wurde gemäß §§ 50 Abs 1, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (Beschlussausfertigung ON 11.3).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sich A* in Wien und anderen Orten in einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitraum von 2015 bis zuletzt am 17. Juni 2025 auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wobei er die Taten auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurden, indem er in einer Vielzahl von Angriffen mit unbedeckter Hand in der Öffentlichkeit für jedermann, jedenfalls für mehr als 30 Menschen, wahrnehmbar die auf seinem linken Handrücken befindlichen Tätowierungen zur Schau stellte, und zwar zwei Siegrunen, wobei es sich um das Zeichen der „SS“, der Schutzstaffel des dritten Reiches, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations und Vernichtungslagern innehatte, handelt, eine Triskele mit scharfen Kanten, welche als Abart des Hakenkreuzes von der neonazistischen südafrikanischen Buren Organisation „B*“ und vom Neonazi Netzwerk „C*“ verwendet wird, und ein Keltenkreuz, wobei es sich um ein Zeichen der rechtsextremen und verbotenen „D*“ und Symbol der rechtsextremen Szene handelt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht neun einschlägige Vorstrafen und den langen Tatzeitraum von rund zehn Jahren erschwerend, mildernd dem gegenüber die „Schadensgutmachung“ in Form der Unkenntlichmachung durch „Übertätowierung“.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12), in der Folge fristgerecht ausgeführte, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe sowie die Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht begehrende Berufung der Anklagebehörde (ON 13), die spruchumfänglich berechtigt ist.
Zunächst sind die vom Geschworenengericht angezogenen Strafzumessungsparameter zu korrigieren.
Erschwerend iSd § 33 Abs 1 Z 2 StGB ist, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Vorstrafen, die nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, stellen den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB nicht her, hindern jedoch in aller Regel die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB ( Riffel , WK 2 § 33 Rz 13).
Gemäß § 71 StGB beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie entweder gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
Der Angeklagte weist 11 Vorverurteilungen auf (ON 6), von denen zwei (Einträge 7 und 9) jeweils im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur jeweiligen Vorverurteilung stehen. Diese neun Vorstrafen erfolgten überwiegend wegen Vermögensdelikten, aber auch wegen Körperverletzungs , Urkundsdelikten und Delikten gegen die Freiheit der Willensbildung.
Somit richten sich die Vorstrafen nicht gegen dasselbe Rechtsgut wie die nunmehrige Tat. Für die Annahme, dass sie auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder den gleichen Charaktermangel wie die nunmehr urteilsgegenständliche Tat zurückzuführen sind, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es ist nämlich stets eine einzelfallbezogene Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das zu beurteilende Verhalten kriminologisch betrachtet gleichartig iSd § 71 StGB ist. Dass die abgeurteilte propagandistische Betätigung des Angeklagten fallbezogen ihre Wurzeln (ebenfalls) in einer Aggressions und Gewaltbereitschaft des Angeklagten gehabt hat, ist nicht evident. § 3g VerbotsG ist nicht als Erfolgsdelikt, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallenden Verhaltensweisen erfasst, soweit diesen die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 3g VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. Bei der Betätigung „im nationalsozialistischen Sinn“ handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters erstrecken muss. Auf dessen „Gesinnung“ kommt es hingegen nicht an (OGH 12 Os 119/22z; RIS
Nachdem das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, welchem verwerflichen Beweggrund oder welchem Charaktermangel die Tat entspringt und die Verwirklichung des Tatbestands des § 3g VerbotsG auch keine verpönte Gesinnung bzw Motivation wie etwa Gewaltbereitschaft (oder Rassismus) voraussetzt, ist keine tragfähige Grundlage für die Annahme gegeben, die Vorstrafen wären einschlägig. Dieser Erschwerungsgrund hat daher zu entfallen.
Dem gegenüber tritt zum vom Erstgericht ohnehin in Anschlag gebrachten langen Tatzeitraum auch das Zusammentreffen von Verbrechen aggravierend hinzu, kann doch ein langer Deliktszeitraum neben dem Zusammentreffen von strafbaren Handlungen erschwerend angenommen werden, weil § 33 Abs 1 Z 1 StGB mehrere Erschwerungsgründe aufzählt, die verschiedene Kategorien gesteigerter (Strafbemessungs )Schuld demonstrativ aufzeigen ( Riffel , WK 2 § 33 Rz 4).
Zum vom Erstgericht angezogenen Milderungsgrund der „Schadensgutmachung“ ist auszuführen, dass § 34 Abs 1 Z 14 StGB ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten ist ( Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 34 Rz 13; Riffel , WK 2 § 32 Rz 40), sodass er hier nicht zum Tragen kommen kann. Nichtsdestotrotz ist dem Angeklagten im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 32 StGB sein Nachtatverhalten (vgl dazu Riffel , WK² § 32 Rz 47) insofern zugute zu halten, als er noch vor Beginn der Hauptverhandlung dafür Sorge getragen hat, dass seine einschlägigen Tätowierungen unkenntlich gemacht werden und somit fortan Dritten nicht mehr zugänglich sind, indem er sich eine neue Tätowierung im Form eines Totenkopfs darüber stechen ließ (ON 11.1, 10).
Unter Berücksichtigung dieser sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage ist - vor allem mit Blick auf die letztgenannte Eigeninitiative des Angeklagten und vor dem Hintergrund, dass dieser bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, er wäre einer rechtsradikalen Gruppierung zuzuordnen (ON 2.3, 2) - die ausgemittelte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren schuld und tatangemessen. Die von der Anklagebehörde geforderte Erhöhung ist hingegen weder spezial noch generalpräventiv geboten.
Im Recht ist die Staatsanwaltschaft jedoch hinsichtlich ihres Begehrens nach Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht. Tatsächlich ist die vom Geschworenengericht getätigte günstige Zukunftsprognose iSd § 43a Abs 3 StGB mit Blick vor allem auf die Person des Rechtsbrechers, den Grad seiner Schuld und sein Vorleben nicht vertretbar. Dazu ist zu erwägen, dass A* die verpönten Motive rund zehn Jahre lang in formatfüllender Größe (ON 2.10) auf seinem Handrücken, somit an einer für jedermann ersichtlichen Körperstelle, trug. Abgesehen von der urteilsgegenständlichen Verurteilung weist er neun Vorstrafen auf, anlässlich derer er (bis auf eine Ausnahme) zu bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, wobei er aus einer unbedingten Freiheitsstrafe unter Anordnung von Bewährungshilfe auch bedingt entlassen wurde. Den ihm zahlreich gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsichten sowie der bedingten Entlassung hat sich der Angeklagte jeweils nicht als würdig erwiesen, sondern delinquierte auch innerhalb offener Probezeiten erneut, sodass die bedingten Strafnachsichten und bedingten Entlassungen – teilweise nach Verlängerung der Probezeiten - allesamt widerrufen wurden. Die oftmals verspürten Haftübel (die längste durchgängige Freiheitsstrafe betrug zwei Jahre) konnten offensichtlich keinen Umdenkprozess beim Angeklagten auslösen, wie auch die Anordnung der Bewährungshilfe (Eintrag 3 der Strafregisterauskunft ON 6) augenscheinlich keine nachhaltige positive Verhaltenssteuerung zu bewirken vermochte.
Anlässlich seiner letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht Gänserndorf am 15. März 2024, AZ **, wurde der Angeklagte nach § 148a Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 19,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen verurteilt (Eintrag 11 der Strafregisterauskunft ON 6). Eine Einsichtnahme in diesen Vorstrafakt ergibt, dass der Angeklagte diese Geldstrafe, obwohl ihm eine Ratenzahlung bewilligt worden ist (ON 36 im Vorstrafakt), bis dato nicht bezahlt hat. Auch die Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen anstatt der Ersatzfreiheitsstrafe ist an der Mitwirkung des Angeklagten gescheitert, gab doch der für die Vermittlung beigezogene Verein E* am 14. Oktober 2024 bekannt, dass der Angeklagte zwei Mal angeschrieben und zu einem Gesprächstermin eingeladen und zusätzlich telefonisch an den Termin erinnert worden war, dann aber keine Reaktion des Angeklagten erfolgte, dieser insbesondere auch nicht zum Termin erschien (ON 47 im beigeschafften Vorstrafakt). Sodann erfolgte über Ersuchen des Angeklagten ein neuerlicher Anlauf für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen mit einer Maximalfrist bis 6. Oktober 2025 (ON 53 im Vorstrafakt). Wie sich aus einem (unjournalisierten) Zwischenbericht des Vereins E* vom 27. Oktober 2025 ergibt wurden die Leistungen bis dahin nicht vollständig erbracht und es wurde um Fristverlängerung ersucht.
In diesem Vorleben manifestiert sich nicht nur eine verfestigte Delinquenzneigung des Angeklagten, sondern auch dessen mangelnde Paktfähigkeit und Ignoranz gegenüber behördlichen Vorgaben, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Rechtsbrecher diesmal durch die Vollziehung lediglich eines Teils der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig bedingter Nachsicht der restlichen Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten ließe. Vielmehr ist anzunehmen, dass ausschließlich der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt erzielen kann.
Abgesehen von diesen spezialpräventiven Überlegungen sprechen aber auch Aspekte der Generalprävention gegen eine teilbedingte Nachsicht. Die Gewährung dieser Rechtswohltat stieße bei der Allgemeinheit mit Blick auf die mehrfachen gleichartigen Chancen, die der Angeklagte bereits erhalten hat und die er ungenützt verstreichen ließ auf Unverständnis und wäre geeignet, den Glauben an die Ernsthaftigkeit gerichtlicher Sanktionen und Androhungen zu unterminieren.
Es ist daher der Berufung spruchumfänglich Folge zu geben und bei gleichbleibender Strafhöhe die gewährte teilbedingte Strafnachsicht zu beseitigen, wodurch mangels Grundlage auch der Ausspruch über die Probezeit und die Anordnung der Bewährungshilfe ersatzlos entfallen.
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