Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2025, GZ **-40.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Michael Jobst durchgeführten Berufungsverhandlung am 10. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wegen jeweils des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (ergänze dritter Fall) StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
1.) am 18. Dezember 2023 im Bereich der U-Bahnstation **, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 0,8 Gramm (brutto) Cannabiskraut, mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt an Delta-9-THC und THCA, zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und besessen;
2.) fremde, bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), und zwar
a) am 23. Jänner 2025 zum Nachteil der Firma B*, nämlich eine Herrenjogginghose ** und ein ** 400 g im Gesamtwert von EUR 37,59 indem er diese in seiner Jacke versteckte und beim Passieren des Kassenbereiches nicht bezahlte, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil er nach Passieren des Kassenbereiches durch den Detektiv der Firma B* angehalten wurde;
b) am 15. Mai 2025 Verfügungsberechtigten des Geschäfts C* ein Parfum im Wert von EUR 121,95,
3.) am 11. Mai 2025 Insp. D*, sohin einen Beamten,
a) mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, zu hindern versucht, indem er mit seinem Kopf eine Beißbewegung in Richtung von dessen Hand ausführte, während er dessen Hand zu seinem Mund hinführte;
b) durch das zu Punkt 3a) genannte Verhalten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper zu verletzen versucht.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen von vier Vergehen und dreiundzwanzig einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung der Beute und das teilweise reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 41) und in diesem Umfang, inhaltlich beschränkt auf Faktum 3.) zu ON 44.2 (vgl. auch ON 43.1) ausgeführte Berufung des A*.
Bezugspunkt der Mängelrüge sind entscheidende Tatsachen, somit Feststellungen, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in den Entscheidungsgründen aus Sicht des Rechtsmittelgerichts entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – die Subsumtion zu beeinflussen vermögen. Keine oder eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angeführt werden, aus denen sich nach den Gesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt.
Wenn die Berufung unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung aufzeigen möchte, dass die Erstrichterin die Darstellung des Angeklagten unter Heranziehung bloß einer Scheinbegründung verwarf, und das Fehlen einer Begründung für die erstgerichtlichen Annahmen hinsichtlich Faktum 3.) moniert, orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, zumal sich die Erstrichterin in ihren beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar damit auseinandersetzte, warum sie die Angaben des Angeklagten als Schutzbehauptung wertete und auf welche Beweismittel sie die Feststellungen zu diesem Urteilsfaktum stütze (US 6f). Die insofern nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit ist somit insoweit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0119370 und RS0116504). Im Übrigen unterlässt es der Angeklagte darzulegen, worin der Begründungsmangel seines Erachtens konkret bestehe, sondern behauptet bloß „nicht schlüssige Feststellungen, die sich auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten bewegen“ sowie „eine rein willkürliche Annahme“. Zudem legt die Berufung nicht nachvollziehbar dar, inwieweit die weitere Konstatierung, wonach der Angeklagte mit Ausnahme der Eckzähne am Oberkiefer über keine weiteren Zähne verfüge (US 5), mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehen sollte, weshalb sich die nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO erhobene Berufung wegen Nichtigkeit auch unter diesen Gesichtspunkten als nicht prozessordnungskonform ausgeführt erweist (RIS-Justiz RS0099563 [insb T6, T7, T8 und T13]).
Ein Eingehen auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erübrigt sich schon deshalb, weil dessen Geltendmachung im Einzelrichterverfahren verwehrt ist (vgl. die Verweisung in § 489 Abs 1 StPO).
Auch die mit einer inhaltsgleichen Argumentation auf einen Schuldspruch zu Faktum 3.) abzielende Berufung wegen Schuld geht fehl.
Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS
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Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Hierbei konnte sie sich zu Faktum 3.) auf die für glaubwürdig befundenen belastenden Angaben der Zeugen Insp. D* (ON 40.1 S 5 f), Insp. E* (ON 40.1 S 6 f), Asp. F* (ON 40.1 S 7 f) und Insp. G* (ON 40.1 S 8 f) stützen. Indem der Berufungswerber eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellt und darauf verweist, im Oberkiefer nur über Eckzähne zu verfügen, zeigt er keine Umstände auf, die geeignet wären, die Beweiswürdigung des Erstgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen wird (US 6ff), zu erschüttern, zumal bereits der Biss mit einem einzigen Zahn zu einer Verletzung führen kann.
Die Feststellungen zu den Urteilsfakten 1.) und 2.) erschloss das Erstgericht aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit den sonstigen Beweisergebnissen (US 6).
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Schließlich erweist sich auch die Strafberufung als nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht im Wesentlichen vollständig und richtig zur Darstellung gebrachten besonderen Strafzumessungsgründe sind lediglich dahingehend zu präzisieren, dass die Strafregisterauskunft beginnend mit dem Jahr 1992 26 einschlägige Einträge aufweist, wobei drei davon gemäß §§ 31 und 40 StGB ergingen.
Fallkonkret entfaltet auch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die weggenommenen Gegenstände sichergestellt wurden, lediglich eingeschränkt mildernde Wirkung, weil der Angeklagte dazu aus eigenem nichts beigetragen hat (Mayerhofer StGB 6 § 34 E 43), sondern dies auf den Einsatz eines Ladendetektivs (Faktum 2.) und zweier Exekutivbeamte (Faktum 3.) zurückzuführen ist.
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere für ihn günstige Strafbemessungsgründe zur Darstellung zu bringen. Insbesondere findet sich weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des Angeklagten der geringste Anhaltspunkt dafür, dass dieser „die Tat“ aus Unbesonnenheit begangen oder sich dazu in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hat hinreißen lassen. Zu Faktum 2.) liegt Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB schon aufgrund der Tatwiederholung nicht vor. Vielmehr manifestiert sich aus den Tathandlungen ein Charaktermangel (§ 71 StGB) des Angeklagten, der zur Annahme eines gesteigerten Gesinnungsunwerts und damit zu einer höheren Strafbemessungsschuld führt (Riffel in WK² § 34 Rz 18).
Bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen und des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Sanktion gerade bei mehrfach einschlägig vorbestraften Rechtsbrechern in einer realistischen Relation zu Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS Justiz RS0090854), ist ausgehend von dem nach § 39 Abs 1 StGB zwingend erhöhten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht mit 18 Monaten festgesetzte Sanktion gerade noch der personalen Täterschuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten, die nach der Aktenlage keine gravierenden Tatfolgen nach sich zogen, angemessen und nicht korrekturbedürftig. Die vom Berufungswerber bislang an den Tag gelegte beharrliche Delinquenz und die Wirkungslosigkeit der bisher gewährten Rechtswohltaten stehen einer auch nur teilbedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe jedenfalls entgegen.