Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Februar 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die inhaltliche Entscheidung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** in **/Algerien geborene algerische Staatsangehörige A* B* (alias A* C*) verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechzehn Monaten, und zwar eine über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten (ON 4.1) und eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 2025, rechtskräftig seit 29. August 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1 und Abs 3 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten (ON 4.2). Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 27. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 17. Februar 2026 (ON 3.3, 2).
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht vom 26. November 2025, AZ **, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 23. Dezember 2025, AZ 18 Bs 347/25y, nicht Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung vom 9. Februar 2026 („Bittsteller“, ON 2) wegen res iudicata zurück.
Aus Anlass der Beschwerde, mit der der Strafgefangene inhaltlich seine bedingte Entlassung begehrt, ist wie im Spruch ersichtlich vorzugehen.
Denn als Faustregel kann gelten, dass der Verurteilte sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substantiiertes neues Vorbringen erstattet für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber, WK 2 StVG § 152 Rz 33). Im gegenständlichen Fall beträgt dieser Zeitraum etwas mehr als einen Monat. Nachdem seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ca. eineinhalb Monate vor neuerlicher Antragstellung vergangen sind, hat das Erstgericht sich inhaltlich mit dem Antrag auf bedingte Entlassung auseinanderzusetzen und darüber meritorisch zu entscheiden.
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