Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen des Dr. A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalterin Dr. B*, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.12.2025, ** 10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Handelsgericht Wien eröffnete am **.2025 den Konkurs über das Vermögen des Schuldners und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 27.1.2026 zu 6 R 434/25z nicht Folge gegeben.
Die Masseverwalterin wies bereits in ihrem ersten Bericht vom 15.12.2025 darauf hin, dass es dem als Einzelanwalt tätigen Schuldner aufgrund seiner mittlerweile mehrmonatigen Erkrankung nicht gelungen sei, eine Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Es sei nicht absehbar, wann der Schuldner wieder arbeitsfähig sein werde. Da die Voraussetzungen für einen Fortbetrieb gemäß §§ 114a IO bzw § 115 Abs 2 IO fehlen würden, werde die Betriebsschließung beantragt. Es sei offenkundig, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls für die Gläubiger führen würde.
Der Schuldner sprach sich gegen eine Schließung des Kanzleibetriebs aus. Er habe gegen die Konkurseröffnung Rekurs erhoben, sodass der Betriebsstandort für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs aufrecht zu erhalten sei. Dem Schuldner würden Honorare von Klienten in Höhe von ca. EUR 137.000, zukommen, womit auch hinreichende Mittel für die Deckung der Kanzleiausgaben vorhanden seien. Weitere finanzielle Mittel zur Abdeckung der Verbindlichkeiten würden durch den Verkauf der Liegenschaften aufgebracht werden können. Daher sei auch mit keinem finanziellen Ausfall für Gläubiger zu rechnen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens gemäß § 115 Abs 1 IO. Nach dem Bericht der Masseverwalterin gebe es keine Einnahmen und habe diese keinen Zugang zur Buchhaltung oder Lohnverrechnung. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Fortbetrieb seien nicht gegeben, die Fortführung würde zu einer Erhöhung des Ausfalls führen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abweisung des Antrags auf Unternehmensschließung, in eventu Aufhebung des Beschlusses zur Verfahrensergänzung.
Die Masseverwalterin zeigte am 29.12.2025 die Masseunzulänglichkeit an.
Sie führte in ihrem zweiten Bericht vom 29.1.2026 aus, dass der Schuldner bis vor Kurzem in stationärer Behandlung gewesen sei, die ambulant weitergeführt werde. Er sei bisher aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, sich länger als 15 Minuten zu konzentrieren. Informationen würde sie weder vom Schuldner noch von dessen Vertreter erhalten. Ihr sei weder eine Inventarliste, noch ein Anlagenverzeichnis zur Verfügung gestellt worden. Die Masseverwalterin habe die Mahnung von Honorarnoten veranlasst, doch sei es zu keinen Zahlungseingängen am Massekonto gekommen. Über die Anderkonten des Schuldners könne sie nicht disponieren. Die Rechtsanwaltskammer ** habe die Bestellung eines Kammerkommissärs in Aussicht gestellt. Eine Schätzung des Inventars habe mangels Zutritts zu den Privat und Kanzleiräumlichkeiten bisher nicht eingeleitet werden können. Mindestens zwei Fahrzeuge seien auf den Schuldner zugelassen. Der von der Masseverwalterin mit der Schätzung der Liegenschaften beauftragte Sachverständige käme zu einem geringeren Verkehrswert beider Liegenschaften in Höhe von EUR 900.000, als in dem vom Schuldner vor Insolvenzeröffnung eingeholten Gutachten. Bisher hätten sich auf die Veröffentlichung des Verkehrswertgutachtens in der Insolvenzdatei keine Interessenten gemeldet und liege kein Angebot vor. Zum Stand 29.1.2026 würden die Konkursgläubiger keine Konkursquote erhalten.
Die Insolvenzverwalterin legte am 6.2.2026 ein Gläubigerverzeichnis vor, aus dem sich angemeldete Forderungen in Höhe von EUR 970.784,05 ergeben, von denen EUR 439.599,30 festgestellt und EUR 531.184,75 bestritten wurden.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ** informierte mit Schreiben vom 16.2.2026 darüber, dass die Berechtigung des Schuldners zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO erloschen sei und er gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz RAO aus der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer ** gestrichen werde. Der bisherige Substitut Mag. C* sei mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ** vom 13.2.2026 zum Kammerkommissär bestellt worden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Auch im Rekurs verweist der Schuldner darauf, dass aufgrund der ausständigen Honorare in Höhe von ca. EUR 137.750,-- sowie des Verkehrswerts seiner Liegenschaften in ** von ca. EUR 1.475.000,-- davon auszugehen sei, dass die Forderungen der Insolvenz- und Massegläubiger voll abgedeckt werden könnten. Die Schließung seiner Rechtsanwaltskanzlei erscheine demnach als überzogene Maßnahme, weil ein Ausfall der Gläubiger nicht zu befürchten sei.
Dazu war folgendes zu erwägen:
1. Nach § 114a Abs 1 Satz 1 IO hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Insolvenzgläubiger erleiden. Nach § 114a Abs 2 IO kann ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Insolvenzgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlussfassung hierüber hat das Gericht sofern bestellt den Gläubigerausschuss sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Schuldner zu hören.
2. In Bezug auf diese Anhörung ist eine Mündlichkeit nicht vorgeschrieben. Es ist ausreichend, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner – wie im vorliegenden Fall – eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme einräumt ( Stapf/Steger in KLS 2 § 114a Rz 7; Lovrek in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 114a KO Rz 67; Mohr IO 11 § 114a IO E 12 und 13; Riel in Konecny/Schubert , InsG § 114a KO Rz 53; OLG Wien 6 R 324/24s uva; OLG Innsbruck 1 R 194/23y).
3. Die Schließungsvoraussetzungen ergeben sich sowohl in der Prüfungsphase (bis zur Berichts und Prüfungstagsatzung) als auch danach aus § 115 Abs 1 IO ( Riel, aaO § 114a KO Rz 32; Lovrek, aaO § 114a KO Rz 56; Mohr, aaO § 114a IO E 2).
3.1 Das Insolvenzgericht darf nach § 115 Abs 1 IO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn aufgrund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Für das Insolvenzgericht besteht solange kein Anlass für die Anordnung der Unternehmensschließung, als eine Tilgung der Masseforderungen durch die aufgrund einer Unternehmensfortführung zu erzielenden Erlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt (RS0106331; 1 Ob 2050/96v = SZ 69/170; Riel , aaO § 115 KO Rz 4; ZIK 2015/198 [145]).
Bei der Beurteilung, wie wahrscheinlich die Deckung der Masseverbindlichkeiten ist, ist zu berücksichtigen, welche Mittel dem Insolvenzverwalter – sei es aufgrund von Einnahmen, von Kautionen oder von Haftungen Dritter –insgesamt zur Verfügung stehen und wie konkret die Hoffnungen sind, das Unternehmen sanieren zu können. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs 1 IO („feststehen“) genügt für die Unternehmensschließung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verluste der Insolvenzgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden (OLG Wien 6 R 327/24p, 6 R 211/24d ua).
3.2 In der Regel ist die Wahrscheinlichkeit eines positiven Betriebsfortführungsergebnisses in einem zweistufigen Prüfungsverfahren zu ermitteln: Zunächst ist der Ausfall zu berechnen, den die Insolvenzgläubiger mit der Insolvenzeröffnung bereits erlitten haben („Konkursbilanz“). Dann ist zu prüfen, ob sich dieser durch die Fortführung erhöhen würde bzw wie wahrscheinlich eine solche Ausfallserhöhung ist.
Die Erstellung einer detaillierten Fortführungserfolgsrechnung ist aber dann nicht erforderlich und das Unternehmen jedenfalls zu schließen, wenn nicht prognostizierbar ist, ob aus den Einkünften des Unternehmens überhaupt die laufenden Massekosten abgedeckt werden können, weil der Schuldner über keine geordnete Buchhaltung verfügt, die vom Insolvenzverwalter verlangten Abrechnungen und Belege nicht vorlegt und ihm auch sonst keine (hinreichenden) Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen die monatlichen Fixkosten der Fortführung verlässlich kalkuliert werden können ( Mohr , aaO § 115 IO E 28, E 29; OLG Wien 6 R 211/24d).
Die Fortführungserfolgsrechnung ist nur ein (wenn auch wesentlicher) Teil der bei der Entscheidung über die Unternehmensfortführung oder -schließung vorzunehmenden umfassenden Interessensabwägung zwischen dem „allgemeinen Interesse an der Betriebsfortführung“ und dem Interesse der durch die Fortführung gefährdeten Gläubiger ( Riel , aaO § 115 KO Rz 18).
Die Schließung des Unternehmens ist aber nicht nur dann erforderlich, wenn im Rahmen seiner Fortführung letztlich Verluste erwirtschaftet werden. Schon eine Verzögerung der Verwertung kann für die Insolvenzgläubiger bei voraussichtlich negativen Betriebsfortführungsergebnissen eine Erhöhung ihres Ausfalls bedeuten ( Mohr , aaO § 115 IO E 18).
3.3 Es können aber auch andere Gründe als die in § 115 IO explizit genannten die Unternehmensschließung rechtfertigen. Diesen ist gemeinsam, dass einer Unternehmensfortführung Hindernisse entgegenstehen, die zwar nicht oder nicht unmittelbar darin bestehen, dass nur durch diese eine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger vermeidbar ist, aber dennoch eine Aufrechterhaltung der betrieblichen Leistungsbereitschaft rechtlich oder faktisch unmöglich machen ( Riel , aaO § 115 KO Rz 58).
So ist das Unternehmen zu schließen, wenn rechtliche (wie zB fehlende Gewerbeberechtigung, fehlende Berufsberechtigung , Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, mit welchem dem Schuldner die Unterlassung seiner Geschäftstätigkeit aufgetragen wurde) oder faktische Hindernisse (zB Verweigerung des Schuldners zur notwendigen Mithilfe, fehlende bzw gänzlich undurchsichtige Buchhaltungsunterlagen, wodurch ein vollkommenes Informationsdefizit besteht, das sich trotz zumutbarer Bemühungen des Insolvenzverwalters nicht beseitigen lässt, Unmöglichkeit der Fortführungsfinanzierung) der Unternehmensfortführung entgegenstehen. Selbst wenn keine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger vorliegt, ist etwa das Unternehmen zu schließen, wenn ausreichende liquide Mittel zur Fortführungsfinanzierung fehlen ( Stapf/Steger , aaO § 115 IO Rz 3; vgl auch Lovrek , aaO § 115 KO Rz 10ff).
3.4 Anderes könnte dann gelten, wenn die Unternehmenssanierung zu erwarten ist. So besteht für das Insolvenzgericht prinzipiell, solange die Deckung der Masseforderungen durch die Fortführungserlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt, kein Anlass zur Schließung. Bei ungenügender Deckung der Masseforderungen kommt es wesentlich darauf an, wie wahrscheinlich eine Unternehmenssanierung zu erwarten ist, weil nur die dadurch zu erwartenden Mittel die Annahme rechtfertigen, dass eine Befriedigung der Masseforderungen überwiegend wahrscheinlich ist. Eine vage Sanierungshoffnung ist nicht ausreichend. Eine überwiegende Sanierungswahrscheinlichkeit schließt die Unternehmensschließung aus, weil dann zu verneinen ist, dass eine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger nur durch eine Unternehmensschließung vermeidbar ist.
Eine uU deutlich vor der Zwangsschließung des § 115 Abs 4 IO liegende Fortführungsgrenze besteht damit für gerade kostendeckende Unternehmensfortführungen, also in solchen Fällen, in denen keine unmittelbaren Ausfallserhöhungen, aber auch keine wesentlichen Verbesserungen der voraus- sichtlichen Quote bestehen. Diese Grenze liegt darin, dass das Unternehmen zu schließen ist, wenn weder eine Gesamtveräußerung noch ein Sanierungsplan möglich ist ( Stapf/Steger , aaO § 115 IO Rz 4 mwN).
4. Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Schließungsvoraussetzungen vorliegen, die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (vgl Lovrek , aaO § 114a KO Rz 85 mwN).
4.1 Liegt ein begründeter Schließungsantrag des Insolvenzverwalters vor und ist aufgrund dieses Berichts eine Unternehmenssanierung wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten, so hat das Insolvenzgericht unverzüglich die Unternehmensschließung anzuordnen ( Mohr , aaO § 115 IO E 1, E 3, E 5, E 19; OLG Wien 6 R 262/24d). Verfahrensrechtlich genügt die Glaubhaftmachung der Schließungsvoraussetzungen ( Lovrek , aaO § 114a KO Rz 71 ff; § 115 KO Rz 7).
4.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Masseverwalterin bereits am 29.12.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Trotz Einmahnung der vom Schuldner behaupteten Forderungen gegenüber Klienten sind keine Eingänge am Massekonto verzeichnet worden.
Darüber hinaus war der als Einzelanwalt tätige Schuldner zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gesundheitlich nicht in der Lage, seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt nachzugehen. Er befand sich seit 24.9.2025 bis kurz vor 29.1.2026 in stationärer Behandlung und konnte sich nicht länger als 15 Minuten konzentrieren und/oder der Masseverwalterin relevante Informationen – wie beispielsweise Inventarliste, Anlagenverzeichnis, Buchhaltungsunterlagen – zur Verfügung stellen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept wurde von ihm weder in seiner Äußerung noch im Rekurs behauptet.
4.3 Mittlerweile ist auch die Berechtigung des Schuldners zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO erloschen. Die Rechtsanwaltskammer ** hat die Streichung des Schuldners aus der Liste der Rechtsanwälte verfügt und einen Kammerkommissär bestellt, sodass der Unternehmensfortführung auch ein rechtliches Hindernis entgegensteht.
4.4. Dass eine Verwertung der Liegenschaften möglicherweise zu einer vollen Deckung der Masse und Insolvenzforderungen führen könnte, ändert nichts daran, dass die Unternehmensfortführung nach der gegebenen Sachlage mit Sicherheit den Ausfall der Insolvenzgläubiger erhöhen wird und aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass die Verkehrswerte der Liegenschaften im Insolvenzverfahren niedriger (insgesamt EUR 900.000,-) geschätzt wurden als im vom Schuldner vor Eröffnung in Auftrag gegebenen Gutachten und diesen Vermögenswerten bisher angemeldeten Forderungen von EUR 970.784,05 gegenüberstehen. Ob und wann eine Veräußerung der Liegenschaften möglich sein wird, ist derzeit noch ungewiss, weil sich nach dem Bericht der Masseverwalterin bisher noch keine Interessenten gemeldet haben.
5. Die Schließung des schuldnerischen Unternehmens erfolgte daher zu Recht, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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