Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Februar 2026, GZ **-123, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Oktober 2025 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt (ON 104.3). Derzeit verbüßt er nach Missachtung eines Aufenthaltsverbots (§ 133a StVG) die restliche Strafhaft zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien und wird die gegenständliche dreijährige Freiheitsstrafe am 23. Mai 2026 antreten (ON 81.2).
Seinen mit Eingabe vom 17. November 2025 gestellten Antrag auf Gewährung von Strafaufschub gemäß § 39 SMG (ON 110.3) wies das Erstgericht mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 25. November 2025 (ON 114.1) mit der Begründung ab, dass A* seit seiner Festnahme am 4. Juni 2025 in der Haft keinerlei Substitutionsmittel oder Behandlungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Suchterkrankung benötigt habe, weshalb keine Gewöhnung an Suchtgift vorliege; im Übrigen liege keine Beschaffungskriminalität vor.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (ON 118.1 und 120.1) beantragte der Verurteilte neuerlich die Gewährung von Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG und brachte dazu im Wesentlichen vor, Medikamente wegen seines Drogenproblems in der Haft abgelehnt zu haben, dennoch in Österreich professionelle Hilfe zu benötigen, die in seinem Geburtsland nicht angeboten werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten zurück und führte dazu aus, dass A* in seinem erneuten Antrag keine neuen oder relevanten Argumente oder Tatsachen vorgebracht habe und sein erster Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei (ON 123).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, worin er zusammengefasst ausführt, seit 17 Jahren von Metamphetamin abhängig zu sein und jetzt im Gefängnis ohne Drogen von sich enttäuscht und angeekelt zu sein, weshalb ein Gerichtssachverständiger und nicht die dafür inkompetente Richterin beurteilen möge, ob er bereit sei, seine Drogenabhängigkeit los zu werden (ON 125).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Aus dem 16. Hauptstück der Strafprozessordnung geht der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) hervor, weshalb rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich Sperrwirkung zukommt (vgl. RIS-Justiz RS0101270). Somit entfaltet auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG rechtskräftig abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung und kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Fallkonkret entschied das Erstgericht bereits mit Beschluss vom 25. November 2025 inhaltlich, indem es einen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs 1 SMG abwies, und erwuchs dieser in Rechtskraft.
Das Erstgericht wies sohin den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurück, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.
Es bleibt dem Beschwerdeführer aber unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung zu nutzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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