Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 4. Juni 2025, GZ **-42.3, nach der am 10. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Heinrich Nagl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch eine Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach der dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** als Beamter, nämlich als Bürgermeister dieser Marktgemeinde und Baubehörde erster Instanz (US 3 ff), mit dem Vorsatz, dadurch (soweit hier relevant) B* an seinem subjektiven Recht, nicht zu Unrecht einer verwaltungsbehördlichen Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (US 23 f), zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in einem B* betreffenden Verwaltungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 „dem Bausachverständigen zur Bauverhandlung am 29. August 2023 wahrheitswidrig verschwieg, dass (…) B* eine Baubewilligung betreffend eine Steinschlichtung erteilt wurde“, und „in den Berufungsvorentscheidungen vom 26. September 2023 zu ** und **, mit denen er die von ihm am 30. August 2023 erlassenen Bescheide zum Abriss und Baustopp aufhob, wahrheitswidrig entgegen eigenem Wissen begründend anführte, im Zeitpunkt der Erlassung der genannten Bescheide keine Kenntnis von der erteilten Baubewilligung vom 20. August 2020 gehabt zu haben, sodass diese nach neuerlicher Prüfung und Feststellung, dass eine Baubewilligung erteilt wurde, die nach wie vor aufrecht sei, aufzuheben wären“, sowie indem er eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft ** gegen B* wegen der angeblichen Errichtung eines Bauwerks ohne Baubewilligung einbrachte und dabei wahrheitswidrig verschwieg, dass dem Genannten eine Baubewilligung betreffend eine Steinschlichtung erteilt worden war.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das längere Zurückliegen der Tat und seitherige Wohlverhalten als mildernd, erschwerend hingegen keine Umstände.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Dezember 2025, GZ 14 Os 5102/25v-5, ist nunmehr über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 46.2, 6) zu entscheiden, mit welcher er eine Herabsetzung der Sanktion anstrebt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Zunächst sind die Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Berufungswerbers dahin zu korrigieren als der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB zu entfallen hat. Denn von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur dann gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 erster Fall StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 39).
Dem Berufungswerber gelingt es nicht, weitere mildernde Aspekte aufzuzeigen.
Weshalb Handlungs- und Gesinnungsunwert fallkonkret unterdurchschnittlich sein sollen, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen, zumal A* mehrfach bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellte.
Der gewünschten Umwandlung in eine Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB stehen spezialpräventive Bedenken unüberwindlich entgegen. Die Anwendung des § 41 StGB scheitert bereits am Mangel beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe.
Bei objektiver Abwägung der zu Ungunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mit lediglich einem Fünftel der Strafobergrenze ausgemessene und zudem gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe jedenfalls nicht als überhöht, sondern als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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