Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 22. September 2025, GZ **-60.8, sowie dessen (teils impliziten) Beschwerden gegen zugleich gemäß § 494 Abs 1 StPO (ON 60.9) und § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschlüsse nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Daniel Bauer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. März 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde gegen den gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss wird nicht , hingegen jener gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss Folge gegeben, dieser aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Oktober 2021, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch ein rechtskräftiges Einziehungserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem fasste das Erstgericht den Beschluss gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Oktober 2021, AZ B*, gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, erteilte ihm gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung, einen geführten Rundgang in der Gedenkstätte des KZ Mauthausen oder der KZ-Gedenkstätte in Melk zu absolvieren und ordnete zugleich Bewährungshilfe an.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* sich mit dem abgesondert verfolgten C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen Dezember 2024 und 17. Jänner 2025 in ** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem sie in der Wohnküche ihrer Wohnung ein Lichtbild mit einer Darstellung eines NS-Aufmarsches mit Hakenkreuzen aufhängten, um es gegenüber Besuchern zur Schau zu stellen, wobei dies dazu bestimmt war, in anderen Personen eine nationalsozialistische Einstellung zu erwecken oder aber andere Personen in einer bereits vorhandenen nationalsozialistischen Einstellung zu bestärken und derart nationalsozialistisches Gedankengut zu propagieren.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den raschen Rückfall erschwerend, mildernd hingegen die umfassend geständige Einlassung.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Erstgerichts vom 4. November 2025 (ON 68), liegt nunmehr die rechtzeitig angemeldete (ON 61), in ON 67 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung des A* sowie dessen (teils impliziten) Beschwerden gegen die gemäß § 494 Abs 1 StPO und § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschlüsse, zur Entscheidung vor.
Die Bestimmungen der §§ 467 Abs 1, 489 Abs 1 StPO sehen nur eine einzige Ausführung der Berufung vor, weshalb nur die früher bei Gericht eingelangte Rechtsmittelausführung (ON 67) beachtlich ist ( Kirchbacher , StPO 15 § 467 Rz 1; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 5, § 285 Rz 6, 7; RIS-Justiz RS0100170; RS0041666).
Bezüglich der Beschwerde kennt das Gesetz jedoch keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfen (RIS-Justiz RS0117216 [T 4]), sodass hiefür beide eingelangten Schriftsätze (ON 67 und ON 69) zu berücksichtigen sind.
Der Berufung, mit der der Berufungswerber eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und deren gänzlich bedingte Strafnachsicht begehrt, kommt keine Berechtigung zu.
Der Erstrichter hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig erfasst und zutreffend gewichtet.
Ergänzend schuldaggravierend im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 2 StGB ist – trotz gleichzeitigen Widerrufs (RIS-Justiz RS0111324) - die Tatbegehung während offener Probezeit zu werten (RIS-Justiz RS0090954; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 10).
Mildernd iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB hat der Umstand der Sicherstellung des Lichtbilds hinzuzutreten. Diesem Milderungsgrund kommt jedoch nur äußerst marginale Bedeutung zu, da der Angeklagte zur Sicherstellung keinen Beitrag leistete ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 33).
Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten ist festzuhalten, dass das Erstgericht dessen (erst) in der Hauptverhandlung umfassend geständige Einlassung (siehe BV in ON 2.3; ON 10.2) ausreichend mildernd wertete. Inwiefern die Verantwortung des Angeklagten zusätzlich auch zur Wahrheitsfindung beigetragen haben soll, erschließt sich dem Berufungssenat jedoch nicht und wurde vom Angeklagten auch nicht weiter ausgeführt.
Mit seinem Vorbringen zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage zeigt der Angeklagte keinen weiteren Milderungsgrund auf.
Der in der Berufung des Angeklagten angestellte Vergleich mit in anderen Verfahren verhängten Strafen ist ebenfalls nicht zielführend, zumal ausschließliches Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in Bezug auf eine oder mehrere konkrete Taten sein kann (RIS Justiz RS0090736, RS0090910).
Dem Berufungswerber gelingt es somit nicht, weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen.
Bei objektiver Abwägung der solcherart ergänzten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht im Ausmaß von 18 Monaten verhängte Sanktion als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig.
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Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB kommt unter Berücksichtigung des Vorlebens des Angeklagten, insbesondere mit Blick auf die massive – wenn auch nicht einschlägige - Vorstrafenbelastung (ON 51) und dem äußerst raschen Rückfall während einer offenen Probezeit und zweier noch zu vollziehender Freiheitsstrafen (siehe Punkt 5 und 6 der Strafregisterauskunft; ON 51) nicht in Betracht, da – wie der Angeklagte aufgrund der Tatbegehung trotz der genannten noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen eindrucksvoll bewiesen hat - keinesfalls anzunehmen ist, dass die bloße Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe genügen werde, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Zu den Beschwerden
Aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt das Haftübel noch nicht verspürt hatte, nicht einschlägig zum Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Oktober 2021, AZ B* delinquierte und vor allem auch in Anbetracht der nunmehrigen Verurteilung zu einer (bloß) teilbedingten Freiheitsstrafe, die von einer positiven Zukunftsprognose zeugt, erscheint der Widerruf der zu obigem Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht von elf Monaten nicht zusätzlich geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die - lediglich implizit erhobene - Beschwerde gegen den gesondert ausgefertigten Beschluss (RIS-Justiz RS0120887 [T2, T3]) gemäß § 494 Abs 1 StPO, mit welchem die Weisung, einen geführten Rundgang in der Gedenkstätte des KZ Mauthausen oder der KZ-Gedenkstätte in Melk zu absolvieren, erteilt sowie Bewährungshilfe angeordnet wurde, ist hingegen nicht berechtigt. So räumt selbst der Angeklagte zutreffend ein (ON 69, 6), dass die erteilte Weisung mit Blick auf die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz eine geeignete Maßnahme darstellt, um ihn mit den Konsequenzen seines Handelns zu konfrontieren und eine nachhaltige Verhaltensänderung zu fördern. Selbiges gilt auch für die Anordnung der Bewährungshilfe, die den Angeklagten bei seiner Reintegration unterstützen und ihm dabei helfen soll, nicht in alte kriminelle Verhaltensmuster zurückzufallen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.