Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 7. Jänner 2026, GZ **-42.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M., in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS, LL.M., ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* B*, dessen Verteidigerin Dr. Christa Scheimpflug und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Tülay Cakir durchgeführten Berufungsverhandlung am 10. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch und rechtskräftigen Konfiskationsausspruch enthaltenden Urteil wurde A* B* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II./) und der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 Z 3 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **
I./ zwischen Juli 2022 bis Ende Juli 2025 mit seiner am ** geborenen, sohin unmündigen, Tochter C* B* in mehreren Angriffen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie mit seinem Penis anal penetrierte, mit einem Finger vaginal und anal penetrierte, an ihr Oralverkehr vornahm und sie zur Vornahme von Oralverkehr an ihm anleitete;
II./ durch die unter I./ angeführten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von einer solchen Person an sich vornehmen lassen;
III./ zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Jänner und Ende Juli 2025 in zwei Angriffen bildliches sexualbezogenes Kindermissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen hergestellt, indem er vier Fotos von der nackten Scheide sowie dem nackten After seiner am ** geborenen, sohin unmündigen, Tochter C* B* anfertigte (§ 207a Abs 4 Z 3 lit b StGB), wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, den langen Deliktszeitraum, das äußerst zarte Alter des Opfers sowie - ausschließlich hinsichtlich § 207a StGB - die Tatbegehung zum Nachteil seiner Tochter als nahe Angehörige erschwerend, mildernd demgegenüber die „Unbescholtenheit“ sowie das umfassende und reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 43) und zu ON 47 ausgeführte Berufung des Angeklagten, die eine Herabsetzung der verhängten Sanktion anstrebt.
Zunächst sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe dahin zu korrigieren, dass dem Angeklagten – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB zuzuerkennen ist, weil auch ein über längere Zeit andauernder Tatzeitraum einen zuvor unbescholtenen Täter dieses Milderungsgrundes nicht verlustig gehen lässt (RIS-Justiz RS0091517).
Dem Rechtsmittel zuwider vermag die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB nicht zu begründen (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 34 Rz 33 mwN).
Wie in der Berufung zutreffend releviert wird, kommt dem – in solchen Fällen seltenen – umfassenden reumütigen Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) fallbezogen besonderes Gewicht zu, weil dadurch sogar die kontradiktorische Vernehmung des Opfers entbehrlich wurde.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe trotz des langen Deliktszeitraums und der Mehrzahl der Tathandlungen zum Nachteil seiner dem Angeklagten Vertrauen entgegenbringenden Tochter als zu hoch bemessen, weil sie weder dem bislang untadeligen Lebenswandel noch der umfassend geständigen Verantwortung hinreichend Rechnung trägt. Eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren erweist sich hingegen als tat- und schuldangemessen und wird auch den generalpräventiven Erwägungen ausreichend gerecht. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts kommt diesen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Eingriffen in deren sexuelle Integrität besondere Bedeutung zu, um das Rechtsgut der ungestörten sexuellen und allgemeinen Entwicklung unmündiger und minderjähriger Tatopfer zu wahren (vgl Philipp in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 207 Rz 2).
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