Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richter MMag. a Pichler und Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Bankangestellte, **, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 22.474,77 s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 8.686,52) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 02.02.2026, C*-159, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird geändert und lautet:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 19.212,90 (darin enthalten EUR 1.977,05 USt und EUR 7.350,60 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 222,86 (darin enthalten EUR 37,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte haftet der Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrages mit der Polizzennummer ** für sämtliche Schäden und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 2015, bei dem die Klägerin verletzt wurde.
Die Klägerin begehrte den Ersatz von Verdienstentgang für die Jahre 2018 bis 2020.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, die Klägerin habe ab dem Jahr 2018 keinen unfallkausalen Verdienstentgang mehr gehabt.
Mit dem bloß im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 22.462,82 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von EUR 11,95 s.A. ab. Weiters verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 16.314,06 (darin enthalten EUR 1.657,71 USt und EUR 6.367,80 Barauslagen). Es stützte die Kostenentscheidung auf §§ 41 und 43 Abs 2 ZPO. Soweit hier relevant folgte es teilweise den Kosteneinwendungen der Beklagten und erwog, dass der aufgetragene Schriftsatz vom 12.05.2021 (ON 6) sowie der vorbereitende Schriftsatz vom 14.06.2021 (ON 8) nur einmal als Schriftsatz nach TP3A RATG zu entlohnen sei. Richtig habe der vormals zuständige Richter auch darauf hingewiesen, dass die Eingabe ON 8 als Urkundenvorlage nach TP1 RATG zu honorieren sei. Der Antrag vom 20.12.2021 (ON 27) sei nicht zu honorieren, weil keine Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D* beantragt worden sei; der im Schriftsatz enthaltene Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Arbeitsmedizin hätte bereits früher gestellt werden können. Der Schriftsatz vom 14.09.2023 (ON 83) sei zwar zu honorieren, es sei dabei jedoch offenkundig irrtümlich EUR 662,50 angesetzt worden. Tatsächlich stehe ein Ansatz von EUR 551,60 zu. Die Äußerungen vom 22.11.2023 (ON 91) und 06.12.2023 (ON 95) seien nicht zu honorieren, weil darin im Wesentlichen die Argumente aus früheren Schriftsätzen wiederholt worden seien. Die Äußerung vom 18.07.2024 (ON 115) habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, weil das darin enthaltene Vorbringen bereits früher (jedenfalls im Schriftsatz vom 05.07.2024) erstattet werden hätte können. Die Klägerin habe nur EUR 5.500,-- (siehe ON 35 und 56) an Barauslagen für Sachverständigentätigkeiten zur Anweisung gebracht.
Gegen die Kostenentscheidung des Urteils richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Klägerin insgesamt Kosten von EUR 25.000,58 (darin enthalten EUR 2.538,00 USt und EUR 9.767,80 an Barauslagen) zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Die Klägerin hat am 12.05.2021 (ON 6) einen vorbereitenden Schriftsatz eingebracht. Der – als Reaktion auf den vorbereitenden Schriftsatz der Beklagten vom 01.06.2021 (ON 7) eingebrachte – Schriftsatz vom 14.06.2021 (ON 8) diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil die Klägerin das darin enthaltene Vorbringen ohne weiteres auch in der Tagsatzung vom 21.06.2021 erstatten hätte können. Der vorbereitende Schriftsatz der Beklagte umfasste schließlich nur fünf Seiten, wodurch eine mündliche Replik ohne weiteres möglich war. Das Erstgericht hat den Schriftsatz vom 14.06.2021 zudem ohnedies nach TP1 entlohnt. Eine darüber hinausgehende Honorierung steht nicht zu.
2. Es ist zwar richtig, dass die im Schriftsatz vom 20.12.2021 (ON 27) enthaltene Bekanntgabe, keine Erörterung des Gutachtens zu beantragen, nicht notwendig war. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz jedoch erstmals den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Arbeitsmedizin gestellt, dem das Erstgericht letztlich auch entsprochen hat. Die Klägerin hätte diesen Antrag zwar bereits früher stellen können, im Hinblick auf das ursprüngliche Prozessprogramm (vgl S 2 in ON 9.2), das die Einholung dieses Gutachtens auf Kosten der Beklagten bereits vorsah, bestand für die Klägerin jedoch kein Anlass, diesen Antrag früher zu stellen. Der Schriftsatz diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist zu honorieren.
3. Richtig zeigt der Rekurs auch auf, dass der Ansatz für die Äußerung vom 14.09.2023, ON 83, wie von der Klägerin verzeichnet EUR 662,50 beträgt.
4. Die Schriftsätze vom 22.11.2023 (ON 91) und 06.12.2023 (ON 95) stellten unmittelbare Reaktionen auf die Anträge der Beklagten vom 16.11.2023 (ON 90) und 04.12.2023 (ON 94) dar. Diese Eingaben wurden durch das Erstgericht bei der Entscheidung vom 01.03.2024 (ON 98) sowie auch im weiteren Prozessverlauf berücksichtigt. Der Umstand, dass die Argumente darin teilweise wiederholt wurden, ist der Tatsache geschuldet, dass die Beklagte mehrfach Ablehnungsanträge (ON 82, ON 90, ON 94) gegen den Sachverständigen Dr. E* stellte. Die Eingaben dienten damit zwar der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, waren aber lediglich je nach TP2 zu honorieren (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.68 Pkt 7. und 9.).
5. Die Beklagte stellte am 03.07.2024 (ON 108) einen Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme. Die Klägerin beantragte ihrerseits mit Schriftsatz vom 05.07.2024 (ON 111) eine Gutachtenserörterung und sprach sich sodann mit Eingabe vom 18.07.2024 (ON 115) gegen den Antrag der Beklagten aus. Richtig hat bereits das Erstgericht erkannt, dass das Vorbringen vom 18.07.2024 bereits in der Eingabe vom 05.07.2024 erstattet werden hätte können, sodass der Schriftsatz vom 18.07.2024 nicht zu honorieren war.
6. Der Rekurs meint, die Klägerin habe Kostenvorschüsse in Höhe von EUR 8.900,-- erlegt, das Erstgericht hingegen zu Unrecht lediglich Kostenvorschüsse von EUR 5.500,-- berücksichtigt.
6.1. Die Klägerin hat am 29.03.2022 (ON 35) einen Kostenvorschuss von EUR 3.000,-- erlegt (PGNr. **). Dieser Kostenvorschuss wurde für die (teilweise) Deckung der Kosten der Sachverständigen Dr. F* (EUR 1.558,--, ON 60) und Dr. E* (EUR 1.442,--, ON 119.1) verwendet. Entgegen dem Einwand in der Rekursbeantwortung hat die Klägerin diese Kosten auch richtig in der Kostennote verzeichnet (am 24.03.2022 und am 20.02.2023). Dieser Betrag wurde durch das Erstgericht aber ohnedies berücksichtigt.
6.2. Am 25.01.2023 hat die Klägerin sodann einen Kostenvorschuss von EUR 3.500,-- erlegt (ON 56, PGNr. **), wovon ein Betrag von EUR 2.500,-- mit Beschluss vom 11.12.2024 (ON 119.1) zur Auszahlung gelangte. Der Restbetrag von EUR 1.000,-- erliegt nach der vom Rekursgericht eingeholten Auskunft beim Rechnungsführer nach wie vor zu PGNr. **. Die Klägerin hat den Kostenvorschuss auch in ihre Kostennote aufgenommen (am 17.01.2023). Der Restbetrag von EUR 1.000,-- wurde durch das Erstgericht zu Recht in der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dieser Restbetrag wird vom Erstgericht an die Klägerin zu retournieren sein. Für eine Ersatzpflicht der Beklagten besteht jedoch kein Anlass.
6.3. Der zu PGNr. ** erlegte Kostenvorschuss von EUR 2.400,-- (ON 112) wurde im Verfahren erster Instanz der Beklagten zugeordnet, wogegen sich die Klägerin nicht wandte (vgl zB ON 156.3, S 3). Im Rekurs behauptet sie nun, der Kostenvorschuss sei in Wahrheit durch ihre Rechtsschutzversicherung, die ident mit der Beklagten sei, erlegt worden.
6.3.1. Die Beklagte bestreitet diesen Umstand in der Rekursbeantwortung gar nicht. Es hat ja auch nur die Klägerin die Ladung des Sachverständigen zur Verhandlung beantragt (ON 111), wofür ein Kostenvorschuss von EUR 2.500,-- angeordnet war (ON 79 und 111). Auch die Tatsache, dass die Beklagte diesen Kostenvorschuss nicht, die Klägerin hingegen (wenngleich in geringfügig anderer Höhe) schon im Kostenverzeichnis verzeichnete (und zwar am 04.07.2024), spricht für die Richtigkeit des Klagsvorbringens. Die mit dem Rekurs vorlegte Urkunde bestätigt zudem, dass die Beklagte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin ist und für sie in diesem Verfahren im Juli 2024 einen Kostenvorschuss erlegt hat. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten verstößt die Vorlage der Urkunde nicht gegen das Neuerungsverbot, weil das Gericht amtswegig verpflichtet ist zu erheben, von wem welche Kostenvorschüsse erlegt wurden. Es ist daher von der Richtigkeit des Rekursvorbringens in diesem Punkt auszugehen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kostenvorschuss für die Beklagte erlegt wurde.
6.3.2. Der Kostenvorschuss PGNr. ** wurde zum Teil verbraucht (EUR 982,80, ON 152). In diesem Umfang trifft die Beklagte eine Ersatzpflicht.
6.3.3. Der Restbetrag von EUR 1.417,20 wurde mit Beschluss vom 27.01.2023 (ON 156.5) an die Erlegerin (= Rechtsschutzversicherung der Klägerin) zurücküberwiesen. Dass die Erlegerin im Beschluss irrtümlich als Beklagte bezeichnet wurde schadet nicht; die Rückzahlung erfolgte unter der Kennung „HG Wien C*, Referenz Nr. **“. Diese Referenznummer gab die Erlegerin bei der Überweisung an. In diesem Umfang trifft die Beklagte daher keine Ersatzpflicht.
7. Zusammengefasst war dem Rekurs daher teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
8.1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit rund einem Drittel ihres Begehrens durchgedrungen, sodass sie der Beklagten ein Drittel ihrer Rekursbeantwortungskosten zu ersetzen hat.
8.2 Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden