Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 2. Dezember 2025, GZ ** 15.4, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über A* verhängte Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht auf fünf Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch einen in Rechtskraft erwachsenen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde A* des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 128 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* im Zeitraum vom 14. bis 20. Juli 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, B* fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, übersteigenden Gesamtwert weggenommen, indem sie fünf Ketten, zwei Anhänger, ein Armband, vier Ohrringe und mehrere Ringe im Gesamtwert von EUR 7.150, aus deren Schmuckkästchen an sich nahm und sich zueignete.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Ausnützung einer Vertrauensstellung als erschwerend, als mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 16) und fristgemäß ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 18), mit der eine Erhöhung der Sanktion angestrebt wird.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht korrekt zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage – die bloß beabsichtigte Schadensgutmachung ist kein Milderungsgrund (vgl Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 48) - erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die mit lediglich einem Zwölftel der Strafobergrenze ausgemessene Unrechtsfolge weder dem Schuld noch Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der strafbaren Handlung entsprechend und war daher auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß im spruchgemäßen Umfang zu erhöhen, welches auch dem bisher tadellosen Lebenswandel der Angeklagten gebührend Rechnung trägt.
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