Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Nichteinrechnung in die Strafzeit über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wie vom 24. November 2025, GZ ** 3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien Simmering eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. März 2026 (ON 2.1, 2; IVV Auszug).
A* wurde am 7. Juli 2025 von 5:00 Uhr bis 17:00 Uhr ein Freigangtermin gemäß § 126 Abs 3 StVG gewährt, von dem er nicht mehr zurückkehrte (ON 2.2). Dadurch entzog er sich während der unerlaubten Abwesenheit seiner Arbeitspflicht. A* hätte am 08. Juli 2025 wieder seine Arbeit als Freigänger in der Küche im Bundesministerium Justiz antreten müssen (ON 2.1, 2). Am 15. September 2025, 14:30 Uhr kehrte der Strafgefangene aus Eigenem wieder in die Justizanstalt zurück (ON 2.3)
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit nach §§ 107 Abs 1 Z 8 iVm 99 Abs 3 StVG wurde er gemäß §§ 109 Z 5, 114 StVG mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests mit Entzug der Arbeit in der Dauer von vier Wochen bestraft. Davon wurde eine Woche bedingt nachgesehen (ON 2.1, 2). Das Straferkenntnis (ON 2.1, 4 f) erwuchs aufgrund Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft (ON 2.1, 6). Der Hausarrest wurde von 24. September 2025 bis 15. Oktober 2025 verbüßt (ON 2.1, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht gemäß §§ 16 Abs 2 Z 6 iVm 115 StVG die gesamte vom 24. September 2025, 11:00 Uhr bis 15. Oktober 2025, 11:00 Uhr gemäß §§ 109 Z 5, 114 StVG im Hausarrest zugebrachte Zeit nicht in die Strafzeit eingerechnet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, dass dem Strafgefangenen vom Erstgericht - entgegen § 17 Abs 1 Z 1 StVG - vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde. Da der Strafgefangene jedoch selbst Beschwerde erhoben hat, und es ihm dabei freistand, im Rechtsmittel sämtliche für ihn sprechende Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis gegenständlich ohne Auswirkungen.
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist ihm die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit gemäß § 115 StVG ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht über Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs 2 Z 6 StVG). Dabei hat es zu prüfen, ob dem Strafgefangenen der im § 115 StVG genannte Vorsatz zur Last fällt, wobei diese subjektive Komponente bei der Flucht eines zur Arbeit eingeteilten Strafgefangenen jedenfalls vorliegt, mag dieser Erfolg auch nicht Beweggrund der Tat gewesen sein, weil er eine dem Strafgefangenen bewusste, untrennbar mit seiner Handlung verbundene Folge darstellt ( Pieber in WK² StVG § 115 Rz 8). Wird der Vorsatz bejaht, hat das Vollzugsgericht nach Strafzumessungsgesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist.
Grundlage dafür, in welchem Ausmaß die wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängte Ordnungsstrafe des Hausarrests gemäß § 115 StVG nicht in die Strafzeit eingerechnet wird, ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Mildernd kann etwa berücksichtigt werden, dass sich der Strafgefangene für relativ kurze Zeit und spontan dem Strafvollzug entzogen und er sich freiwillig wieder selbst gestellt hat, erschwerend wird ins Gewicht fallen, wenn er nach mehrmonatiger Flucht nur durch Festnahme in die Justizanstalt zurückgebracht werden konnte. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichteinrechnung besteht für ein gänzliches Absehen von der Nichteinrechnung oder eine bedingte Nachsicht der Nichteinrechnung keine gesetzliche Grundlage. Eine bloß teilweise Nichteinrechnung ist daher vor allem bei beachtlichen Milderungsgründen und Fehlen gravierender Erschwerungsgründe anzuordnen. Überwiegen die Erschwerungsgründe, ist grundsätzlich die ganze Zeit des Hausarrestes nicht einzurechnen ( Pieber aaO § 115 Rz 9).
Das Vollzugsgericht hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur so weit zu ermitteln, als dieser noch nicht im Ordnungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist. Wurde die Ordnungsstrafe des Hausarrestes (wie hier) bloß wegen Flucht verhängt und über die vorsätzliche Verletzung der Arbeitspflicht noch keine Feststellung getroffen, hat das Gericht ein Beweisverfahren darüber durchzuführen (
Im konkreten Fall folgt aus dem Akteninhalt sowie der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, wonach er gewusst habe, dass er wieder in die Anstalt einrücken hätte müssen und seiner Arbeitspflicht nachkommen hätte müssen (ON 2.4), der (vom Erstgericht gerade noch erkennbar festgestellte, BS 1 unten) Vorsatz.
Zum Ausmaß der Einrechnung ist zu Lasten des Strafgefangenen zu werten, dass er die ihm gewährte Vollzugslockerung zur Flucht missbrauchte, zwei Monate und acht Tage lang flüchtig war und in dieser Zeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkam. Mildernd sind hingegen das Geständnis und die Selbststellung zu berücksichtigen.
Die – in der Beschwerde um einige Details ergänzte - Rechtfertigung des Strafgefangenen (ON 2.4 und ON 4), er habe Probleme mit anderen Häftlingen betreffend Suchtgift gehabt, es habe einen verbreiteten Konsum in der Freigängerabteilung gegen, er habe in Haft erstmals „eine Droge kennen gelernt“, durch den Konsum in einer schwierigen Zeit „den größten Fehler“ gemacht und die Flucht habe er genutzt, um sich auf Entzug zu setzen, stellt keinen achtenswerten oder nachvollziehbaren Beweggrund für die Ordnungswidrigkeit dar, weil für Strafgefangene Angebote zur Entwöhnungsbehandlung in den Justizanstalten bestehen (§ 68a StVG), sie soziale Betreuung in Anspruch nehmen können (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 75 Rz 1) und sie einer Meldepflicht unterliegen, wenn für sie wahrnehmbar eine Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen – wie von ihm in der Beschwerde sinngemäß ausgeführt - besteht (vgl Drexler/Weger aaO § 36 Rz 3). Der Strafgefangene räumte auch selbst ein, dass er sein Problem auch anders hätte lösen können (ON 2.4).
Weiters ist seine Verfehlung eine äußerst gravierende Ordnungswidrigkeit, die es bei einem durch notwendige Disziplin gekennzeichneten Strafvollzug erforderlich macht, aus spezialpräventiven, aber im Hinblick auf das hiedurch für seine Mitgefangenen gegebene schlechte Beispiel insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich macht, die gesamte vom Beschwerdeführer deshalb im Hausarrest zugebrachte Zeit nicht in die Strafzeit einzurechnen. Der Selbststellung wurde durch die teilweise bedingte Nachsicht der Ordnungsstrafe bereits hinreichend Rechnung getragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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