Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 19. Februar 2026, GZ ** 17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Oktober 2020 (rechtskräftig seit 10. Mai 2021) wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2; 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG; §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit liegen seit 16. Dezember 2025 vor, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. Dezember 2028.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG zurück, weil seit der letzten Entscheidung über die Möglichkeit der bedingten Entlassung erst am 27. Oktober 2025 entschieden worden sei und sich seitdem keine wesentlichen Umstände geändert hätten, sohin res judicata vorläge.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 19), der Berechtigung nicht zukommt.
Denn auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden.
Einer ablehnenden Entscheidung über die bedingte Entlassung wohnt die Umstandsklausel inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere in Betracht:
.) Neue zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen;
.) die Änderung der Gesetzeslage;
.) wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände (Pieber WK 2 StVG § 152 Rz 31 f).
Gegenständlich liegt keine wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Umstände vor. So sind keine neuen Tatsachen, die die Entscheidung über die bedingte Entlassung wesentlich beeinflussen können, bekannt. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte Therapiebestätigung über die suchtgiftspezifische therapeutische Gruppentherapie stellt keine wesentliche neue Tatsache seit der letzten Entscheidung vom 27. Oktober 2025 (OLG Wien 17 Bs 259/25z) dar, nimmt der Verurteilte doch bereits seit 7. Februar 2022 an dieser Therapiegruppe teil.
Seit der letzten Entscheidung hat sich zwar das Gesetz über die bedingte Entlassung insofern geändert, als auch bei einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit generalpräventive Aspekte nicht mehr zu berücksichtigen sind, dies hat aber auf den konkreten Einzelfall keine Auswirkung, zumal mit der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über eine bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Zeitpunkt entschieden und die bedingte Entlassung ausschließlich aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt wurde.
Auch die zeitlichen Umstände haben sich (noch) nicht wesentlich verändert. Für eine wesentliche Veränderung kann als Faustregel gelten, dass der Verurteilte für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (Pieber aaO Rz 33). Da A* zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist sohin eine neue meritorische Entscheidung erst cirka neun Monate nach der letzten Entscheidung über eine bedingte Entlassung ohne wesentliche Änderung anderer Umstände möglich. Da zuletzt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Oktober 2025 (17 Bs 259/25z) über die bedingte Entlassung des A* entschieden wurde, diese Entscheidung sohin erst etwas mehr als vier Monate zurückliegt, hat das Erstgericht den nunmehrigen Antrag auf bedingte Entlassung des Verurteilten zutreffend infolge res judicata zurückgewiesen.
Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (ON 19) nichts entgegen, indem er lediglich argumentiert, warum spezialpräventive Erwägungen nicht gegen eine bedingte Entlassung sprechen.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
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