Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* wegen § 225a StGB über die Beschwerde der B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2025, GZ **-27, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Einspruch wegen Rechtsverletzung zurück- und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Aufgrund einer von der B* GmbH eingebrachten Sachverhaltsdarstellung (ON 2) war bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ C* (zunächst gegen einen unbekannten Täter und zu ** geführt) ein gegen Mag. A* wegen § 225a StGB (zunächst wegen § 223 StGB) geführtes Ermittlungsverfahren anhängig (ON 1.1 und ON 1.12).
Die Anzeigerin B* GmbH schloss sich dem Verfahren als Privatbeteiligte an (ON 2.2, 7) und die beantragte Akteneinsicht (ON 4, ON 6, ON 10, ON 12 und ON 16) wurde ihr zunächst wiederholt, zuletzt am 20. März 2025, gewährt (ON 1.2, ON 1.4, ON 1.6, ON 1.8 und ON 1.11).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde das gegen Mag. A* geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.14). Mit Note vom selben Tag, zugestellt am 14. Mai 2025 (Einsicht in VJ-Register), wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ihr Privatbeteiligtenanschluss gemäß § 67 Abs 4 Z 1, Abs 5 StPO zurückgewiesen werde, weil er offensichtlich unberechtigt sei (ON 1.14).
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 (ON 24.6 [vormals ON 19]) brachte die B* GmbH bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ C* einen als „Privatbeteiligtenanschluss, Antrag auf Freischaltung elektronische Akteneinsicht“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie einen bislang nicht verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalt in Bezug auf eine vermeintliche Besitzstörung am 16. November 2024 (ON 24.6, 2; zuvor betraf das Verfahren eine vermeintliche Besitzstörung am 7. November 2023 [ON 2.3]) zur Anzeige brachte. Durch das an die B* GmbH in diesem Zusammenhang ergangene Aufforderungsschreiben seien ihr durch den rechtsanwaltlichen Beratungsaufwand Kosten entstanden, weshalb sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschloss und die Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht beantragte.
Als Reaktion auf diesen Schriftsatz teilte die Staatsanwaltschaft mit Note vom 1. Juli 2025 unter Verweis auf die Benachrichtigung vom 12. Mai 2025 mit, dass die B* GmbH im gegenständlichen Verfahren nicht Opfer sei, weshalb weder ein Anschluss als Privatbeteiligter erfolgen noch Akteneinsicht gewährt werden könne (ON 1.15). Die Note wurde am 3. Juli 2025 zugestellt (Einsicht in VJ-Register).
Mit Eingaben vom 8. und 14. Juli 2025 wies die Beschwerdeführerin jeweils unter Bezugnahme auf die Note vom 1. Juli 2025 auf den am 26. Juni 2025 erfolgten Privatbeteiligtenanschluss hin, „dem ein anderer Sachverhalt als dem vorherigen Anschluss zugrunde“ läge, sohin keine entschiedene Rechtssache vorläge und sie beantragte eine „Beschlussfassung“, „da eine Note und kein Beschluss“ vorläge. Die Anträge den Privatbeteiligtenanschluss zur Kenntnis zu nehmen und die elektronische Akteneinsicht zu ermöglichen, wurden aufrecht erhalten (ON 23, ON 24.4 [vormals ON 22], ON 26.2 [vormals ON 21]; vgl auch ON 1.16, und ON 25; sowie Einsicht in VJ-Register zum bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ D* elektronisch geführten Verfahren).
Zum neu angezeigten Sachverhalt wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ D* ein neuer Akt angelegt (Löschinformation ON 19, ON 21 und ON 22). In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Note vom 17. Juli 2025, zugestellt am Folgetag, mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 14. Juli 2025 entsprochen wurde (ON 24.3).
Am 19. September 2025 brachte die B* GmbH einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO bei der Staatsanwaltschaft Wien ein (ON 24.1), in der sie (gerade noch) erkennbar die von der Staatsanwaltschaft infolge ihrer Eingabe vom 26. Juni 2025 erfolgte Neuanlegung eines Aktes und deren unterlassene Entscheidung über die im selben Schriftsatz gestellten Anträge als Verletzung ihrer subjektiven Rechte nach der StPO geltend macht (ON 24.2).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich in ihrer Stellungnahme gemäß § 106 Abs 5 StPO ablehnend zum Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 1.18 und ON 25).
In der dazu erstatteten Gegenäußerung führte die Einspruchswerberin aus, sie habe am 30. September 2025 einen weiteren Sachverhalt zur Begründung des Privatbeteiligtenanschlusses (im zu AZ C* bei der Staatsanwaltschaft Wien geführten Verfahren) mitgeteilt (ON 26.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (laut Gerichtsstampiglie vom 6. Oktober 2025, ausgehend vom Signaturdatum aber richtigerweise) vom 7. Oktober 2025 wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung ab (ON 27). Begründend führte es zusammengefasst aus, dass die Einspruchswerberin nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* GmbH (ON 28.2), der (mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe) keine Berechtigung zukommt.
Zur Klarstellung ist allen weiteren Ausführungen voranzustellen, dass entgegen der wiederholt von der Einspruchswerberin und der Erstrichterin vertretenen Ansicht (vgl ON 23, ON 27 und ON 28.2, 2), der Beschluss als Entscheidungsform Gerichten vorbehalten ist (vgl § 35 StPO). Staatsanwaltliches Handeln ergeht hingegen nie in Beschlussform, ihre Anordnungen, Erhebungen und andere Verfahrenshandlungen sind aber Hoheitsakte, die in Vollziehung der Gesetze auf dem Gebiet des Strafrechtswesen ergehen. Die Staatsanwaltschaft fungiert dabei nach Art 90a B-VG als ein Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ihr Handeln unterliegt einer Kontrolle durch den Richter. In den im Gesetz beschriebenen Fällen (zB Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO) können der Beschuldigte und sonstige Personen, die sich in einem subjektiven Recht verletzt erachten (§ 106 Abs 1 StPO), das Gericht anrufen, welches Ermittlungen, Anordnungen oder andere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft einer Kontrolle unterzieht (vgl Schroll/Oshidari, WK-StPO Vor §§ 19-24 Rz 10 ff und Stricker, WK-StPO § 106 Rz 1).
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht der Einspruch wegen Rechtsverletzung jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Diese Verletzung kann entweder in der Verweigerung eines Rechts nach der Strafprozessordnung (Abs 1 Z 1 leg cit) bestehen oder darin begründet sein, dass eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde (Abs 1 Z 2 leg cit).
Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen (Abs 3 leg cit). Es kommt dabei nicht nur auf die tatsächliche Kenntnisnahme der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht an, vielmehr ist die rechtliche Wertung ausschlaggebend, ob alle Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, um mit Grund verlangen zu können, dass der Betreffende das Faktum (Anordnung oder Vorgang) auch bewusst zur Kenntnis nehmen kann (RIS-Justiz RS0133462). Relevant ist die erstmalige Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht, und zwar unabhängig davon, ob diese noch andauert oder nicht (vgl 11 Os 100/20w Rz 14 und OLG Wien 23 Bs 242/25v mwN). Unzulässige, verspätete oder solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen (§ 107 Abs 1 erster Satz StPO).
Fallbezogen entschied die Staatsanwaltschaft Wien am 12. Mai 2025, den Privatbeteiligtenanschluss der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, weil er offensichtlich unberechtigt sei und teilte das dieser mit Note vom selben Tag, zugestellt am 14. Mai 2025, mit (ON 1.15; Einsicht in VJ-Register). Als Reaktion auf den neuerlichen Privatbeteiligtenanschluss und Antrag auf Akteneinsicht unter Mitteilung eines neuen Lebenssachverhalts am 26. Juni 2025, verweigerte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin – wie dargestellt – bereits mit (deren Vertreter am 3. Juli 2025 zugestellter) Note vom 1. Juli 2025 (ON 1.15; Einsicht in VJ-Register) unter Hinweis auf die bereits erfolgte Entscheidung die Aktensicht mangels Opferstellung und wies sie zugleich darauf hin, dass ein Privatbeteiligtenanschluss mangels Opferstellung nicht möglich sei.
Die neuerlichen Anträge auf Akteneinsicht und zur Kenntnisnahme des Privatbeteiligtenanschlusses vom 8. und 14. Juli 2025 (vgl ON 23, ON 24.4 [vormals ON 22] und 26.2 [vormals ON 21) erfolgten, ohne dass sich seit jenen vom 26. Juni 2025 (ON 19) ausgehend von der Aktenlage in Bezug auf die Stellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine Änderung der Verhältnisse ergeben hätte; auch ihr Vorbringen ging nicht über jenes vom 26. Juni 2026 hinaus.
Die Aktenneubildung der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ D* zum neu angezeigten Sachverhalt, konnte die Beschwerdeführerin durch die Mitteilung der erteilten Akteneinsicht durch erfolgte Zustellung spätestens am 18. Juli 2025 zur Kenntnis nehmen (ON 24.3).
Ausgehend von alldem begann die sechswöchige Frist des § 106 Abs 3 erster Satz StPO somit aber in Bezug auf die verweigerte Akteneinsicht und die Ablehnung des Privatbeteiligtenanschlusses mangels Opferstellung mit Zustellung der Note ON 1.15 am 1. Juli 2025 sowie in Bezug auf die Aktenneubildung mit Zustellung der Note ON 24.3 am 18. Juli 2025 zu laufen, zumal die Beschwerdeführerin dadurch erstmalig Kenntnis von den behaupteten Verletzung der in Rede stehenden subjektiven Rechte erlangte bzw die behaupteten Rechtsverletzungen bewusst zur Kenntnis nehmen konnte. Sie endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 12. August 2025 bzw 29. August 2025. Der (erst) am 19. September 2025 eingebrachte Einspruch (ON 24.1) wegen Rechtsverletzung erweist sich daher als verspätet, weshalb er bereits durch das Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre.
Der Beschwerde war daher, ohne auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen, mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ein Erfolg zu versagen.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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