Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 4. März 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung wegen Strafe der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt betreffend den Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. August 2025, GZ **-48.7, sowie deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* und seines Verteidigers Mag. Christian Temsch durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch – je unbekämpft geblieben - einen Schuldspruch der Mitangeklagten sowie ein Verfalls- und ein Privatbeteiligtenerkenntnis zu beiden Angeklagten enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB (A.) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB (B.) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung (vgl ON 4.23, 2 und ON 33.2) und Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 19 Abs 1 JGG nach § 165 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die B* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. September 2024, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, hingegen gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der mit Urteilen des Bezirksgerichts Mödling vom 4. März 2025, AZ **, sowie des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. April 2025, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB jeweils die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* und B*
A./ im Zeitraum 21. Mai 2025 bis 28. Mai 2025 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Verfügungsberechtigten der C* AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich dadurch, dass sie Lebensmittel und Getränke in C*-Selbstbedienungsläden in Einkaufstaschen packten und die Läden damit ohne Bezahlung verließen,
I./ in ** und in ** weggenommen, und zwar
1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten D* als Mittäter (§ 12 StGB) in nahezu täglichen Angriffen am 22., 23. (zwei Mal), 26., 27. und 28. Mai;
2./ B* allein zusätzlich zu den unter Punkt 1./ genannten Taten am 21. Mai;
in einem nicht mehr feststellbaren, jedoch 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert;
II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten D* als Mittäter (§ 12 StGB) wegzunehmen versucht, und zwar zusätzlich zu der unter Punkt I./1./ genannten Tat am 28. Mai 2025 in ** im Gesamtwert von 519,71 Euro, wobei sie jedoch betreten wurden;
B./ zwischen 21. und 28. Mai 2025 in ** und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten D* als Mittäter (§ 12 StGB) Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB) herrühren, nämlich aus den zu A./ beschriebenen Diebstahlsangriffen stammende Pfandflaschen mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern umgewandelt, indem sie durch deren Rückgabe an Automaten die Auszahlung des Pfands bewirkten.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht, zutreffend teils im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen, erschwerend die (unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB) zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, den äußerst raschen Rückfall sowie die Tatbegehung binnen offener Probezeiten (vgl hiezu RIS-Justiz RS0090954), mildernd das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Sicherstellung des Diebesguts und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht von der Staatsanwaltschaft angemeldete (ON 1.33), zu ON 55 ausgeführte Berufung wegen Strafe sowie die gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf erhobene Beschwerde, die auf eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe und Widerruf aller gewährten bedingten Strafnachsicht abzielen.
Keinem der Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Die Berufungswerberin weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Vielzahl an Angriffen als erschwerend zu werten ist, da die vom Erstgericht angenommene gewerbsmäßige Begehung nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB (bloß) drei solcher Taten voraussetzt, der Schuldspruch zu A. aber gesamt acht Angriffe umfasst, sodass jene die erforderlichen drei Angriffe übersteigenden nicht schon die Strafdrohung bestimmen (vgl 13 Os 117/17f; RIS-Justiz RS0091375 und RS0099968 [insb T5]).
Was den reklamierten Erschwerungsgrund der Anstiftung (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB) betrifft, so liegt dieser nur bei Personen vor, die bei einer von mehreren anderen – demnach neben dem Anstifter mindestens zwei weiteren Personen - begangenen Straftat eine besonders herausragende Rolle gespielt haben. Führend beteiligt ist der, dessen Anordnungen für den oder die anderen bestimmend waren (vgl zu allem Riffel in WK 2 StGB § 33 Rz 16). Wenngleich der Angeklagte B* angab, er habe seine Mittäterinnen dann „um Hilfe gebeten“ (Hauptverhandlungsprotokoll ON 48.6, 4), kann darin mit Blick auf die Angaben der Angeklagten A*, sie habe „einfach mitgemacht“, nachdem sie von den Taten erfahren habe (Hauptverhandlungsprotokoll ON 48.6, 6) und die – unbekämpft gebliebenen - entsprechenden urteilsmäßigen Feststellungen (vgl US 5 „Der Zweitangeklagte erzählte der Erstangeklagten und D* von seinem Vorgehen, welche daraufhin beschlossen, zur Aufbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse bei den Ladendiebstählen mitzumachen.“) weder von einer Anstiftung, noch einer führenden Beteiligung die Rede sein. Wohl ist aber die Tatbegehung in Gesellschaft als schuldaggravierend in Rechnung zu stellen (RIS-Justiz RS0118773).
Die Sicherstellung eines Teils der Beute bildet keinen eigenen Milderungsgrund, reduziert als „objektive Schadensgutmachung“ jedoch die Tatschwere ( Riffel , aaO § 34 Rz 33).
Eine besonders hohe kriminelle Energie vermag das Rechtsmittelgericht in den Handlungen des Angeklagten nicht zu erblicken. Der überaus rasche Rückfall sowie das getrübte Vorleben wurden vom Erstgericht bereits berücksichtigt.
Trotz der etwas zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht mit knapp einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe unter gebührender Würdigung des schwergewichtigen Milderungsgrundes der von Anfang an überschießend geständigen Verantwortung (vgl Beschuldigtenvernehmung ON 4.9, 5; bestätigend ON 6) und des jungen Alters des Angeklagten als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie deren sozialen Störwert entsprechend und somit einer Erhöhung nicht zugänglich.
Angesichts des nunmehr erstmaligen Vollzugs einer gänzlich unbedingten, bereits für sich genommen empfindlichen Freiheitsstrafe – unter weiterer Berücksichtigung des erfolgten Widerrufs der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. September 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht hat der Angeklagte gesamt zudem 24 Monate zu verbüßen - und der positiv ausgefallenen Stellungnahme des Bewährungshelfers (ON 44.1), wonach der Angeklagte die Termine zuletzt sehr zuverlässig eingehalten habe und eine gute Reflexionsbereitschaft zeige, bedarf es trotz des getrübten Vorlebens und des raschen Rückfalls nicht zusätzlich des Widerrufs auch der mit Urteilen des Bezirksgerichts Mödling vom 4. März 2025, AZ **, und des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. April 2025, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehrige Haft ein deutliches Signal und ausreichend deliktsabhaltende Wirkung zeigen wird. Vielmehr scheint mit Blick auf das junge Alter und die fehlende Tagesstruktur, die einen erheblichen Risikofaktor für die Deliktsbegehung darstellt (Bewährungshilfebericht ON 44.1; vgl auch Jugenderhebungen ON 47.2, 3 f und 8), eine weitere Betreuung nach der Haft zielführender, eine positive verhaltenssteuernde Wirkung beim Angeklagten zu erwirken.
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