Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Februar 2026, GZ **-69, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichts vom 24. Februar 2025 (ON 48.4) wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* im zweiten Rechtsgang der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang (zu diesem siehe 15 Os 115/24m [ON 41.2]) wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, 15 StGB und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2025, GZ 15 Os 78/25x-4, gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 13. November 2025, AZ 18 Bs 274/25p, der Berufung des Angeklagten nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und elf Monate (ON 59.1).
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 30. Dezember 2025 zugestellt.
Am 28. Jänner 2026 brachte er einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs ein und dazu begründend vor, dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens eingebracht habe (ON 66) und die neu beigebrachten Beweismittel im Ergebnis seine Unschuld an den angelasteten Tatbeständen beweisen. Für den Fall der Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages beziehungsweise eines daraus resultierenden für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses des fortzuführenden Verfahrens würde die Verbüßung der Haft zum jetzigen Zeitpunkt einen unwiederbringlichen Nachteil bedeuten (ON 65, 9 ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 68) - mit der Begründung, dass ein Strafaufschub gemäß § 6 StVG bei einer zu vollziehenden, drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist, ab (ON 69).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 74), in der er moniert, dass der Vollzug einer Strafe aufgrund einer Verurteilung die ua auf Falschaussagen beruhe, den Gerechtigkeitsanspruch des Rechtsstaates konterkariere. Seine Verurteilung werde durch neue Beweise materiell in Frage gestellt und es müsse sohin das Interesse an der Wahrheitsfindung Vorrang vor den Formalismen haben. Der sofortige Strafantritt wäre eine formale Härte, die dem Telos des Strafrechts zuwiderlaufe.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ist der Verurteilte (hier von Relevanz) nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StVG die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland
a) einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
b) an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
c) wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen.
Vorliegendenfalls scheitert ein Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 StVG schon am Ausmaß der zu vollziehenden, drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe (vgl Pieber , WK² StVG § 6 Rz 17). An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass der Verurteilte einen – den Vollzug der Strafe (grundsätzlich) nicht hemmenden (§ 357 Abs 3 StPO) - Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens eingebracht hat, nichts zu ändern.
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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