Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 1. September 2025, GZ **-53.5, nach der am 4. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A*, seines Verteidigers Mag. Roland Friis und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Sonja Aziz durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (I./) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 10.120,-- Euro an B* verurteilt, die mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.
Danach hat er in ** [seine Lebensgefährtin] B* mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen
I./ am 29. März 2014 genötigt, indem er sie durch das Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzte, sodann seinen Penis ein Stück in ihren Mund einführte, sie anal und vaginal mit Gegenständen penetrierte und Aufnahmen davon anfertigte, wodurch sie in besonderer Weise erniedrigt wurde;
II./ am 19. Dezember 2014 zu nötigen versucht, indem er sie durch das Verabreichen von betäubenden Wirkstoffen in einen tiefen Schlaf versetzen wollte, um in der Folge seinen Penis in ihren Mund zu stecken und sie anal und vaginal mit Gegenständen zu penetrieren sowie Aufnahmen davon anzufertigen, wobei die Präparate keine hinreichende Wirkung entfalteten, sodass das Opfer zwar sediert war, jedoch beim Versuch des Entkleidens erwachte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Begehung zum Nachteil einer Angehörigen (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) und das Ausnützen eines Vertrauensverhältnisses, mildernd hingegen das umfassende reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, den bis zur Tat ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein Wohlverhalten seit der Tat und seine Therapiebereitschaft. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte der Schöffensenat aggravierend aber auch, dass die laienhafte Verabreichung sedierender Medikamente an das Opfer mit unwägbaren Risiken verbunden war, und sich der Angeklagte über seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder in beleidigender und herabwürdigender Weise einem Fremden gegenüber geäußert und diesem auch noch Fotos der
Tathandlungen geschickt hat.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2026, GZ 15 Os 150/25k-4, ist vorliegend über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu entscheiden, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet und ist ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer an der unteren Grenze liegenden, jedenfalls schuld- und tatangemessen Strafe gelangt, die spezial-, insbesondere aber auch generalpräventiven Aspekten Rechnung trägt und einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Der Berufungswerber zeigt zusammengefasst lediglich die vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten Milderungsgründe auf, insbesondere das Wohlverhalten seit den lange zurückliegenden Taten, und verweist zusätzlich auf einen angeblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu Faktum II./. Doch leistete er diesbezüglich keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung , wirkte sich dessen Aussage doch nicht maßgeblich auf die Beweiswürdigung zu diesem Faktum aus (RIS-Justiz RS0091460 [T6]), weil die Beweislage bereits durch die Ermittlungsergebnisse der deutschen und österreichischen Behörden und insbesondere den (abstoßenden) E-Mail-Verlauf zwischen dem Angeklagten und C*, der sich vor seiner Festnahme suizidierte (ON 2.2, S 3), erdrückend war (siehe hiezu ON 2.3, S 50 ff), und das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung lediglich den ehrlichen Eindruck des Angeklagten hervorhob, der zB zugab, vorgehabt zu haben, dem Opfer auch beim Vorfall am 19. Dezember 2014 (Faktum II./) Gegenstände einzuführen. Zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte auch 2022 E-Mail-Kontakt zu C* hielt, sich bei diesem über den Bezug von Betäubungsmitteln erkundigte und in derben Worten seine einschlägigen Fantasien auch zum „Teilen“ seiner sedierten Lebensgefährtin mit einem Freund präsentierte (siehe ON 2.4, S 1 ff); auf seinem PC wurden ** Suchbegriffe wie „ghb dosierung körpergewicht“ oder „gbl“, „ghb“ oder auch „rotwein geschmack“ gefunden, gesucht laut Zeitstempel nur vier Tage vor seiner Verhaftung im Februar 2025. Die Therapiebereitschaft des Angeklagten, der nach eigenen Angaben seit er 18 Jahre alt ist eine einschlägige Neigung zu sexuellen Inhalten mit wehrlosen und betrunkenen Frauen hat, zeigte sich übrigens erst kurz vor der Hauptverhandlung, er absolvierte im Juli und August 2025 während der Untersuchungshaft fünf Einheiten einer konfrontierenden forensisch-deliktpräventiven Psychotherapie (ON 53.3).
Angesichts der besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte erweist sich ausgehend vom genannten Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die nur knapp über der Mindeststrafe liegende siebenjährige Sanktion nicht korrekturbedürftig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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