Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* sowie der Verbandsverantwortlichkeitssache der B* C* GmbH wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. November 2025, GZ ** 756, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption erhob am 4. Februar 2022 – soweit hier interessierend - Anklage gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB.
Danach hat er in ** und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen - teils unter Benützung falscher Urkunden - zu nachstehend beschriebenen Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Wert am Vermögen geschädigt haben, und zwar
a./ durch wahrheitswidrige Behauptungen zur Wirtschafts- und Ertragslage der D* Inc, nämlich den Beteuerungen, deren Aktien seien werthaltig und der D* Konzern habe millionenschwere Umsätze (2011 rd 10 Mio USD, 2012 rd 60,8 Mio USD und 2013 rd 100 Mio USD) vor allem aus Geschäften mit dem E* reg, der F* BV, der G* GmbH oder der H* AG zu verzeichnen, was hohe Renditen erwartbar mache,
i./ zwischen 14. März 2011 und 23. August 2013 in fünf Angriffen I* zum Erwerb von insgesamt 17.400.315 Stück Aktien zum Preis von insgesamt 23.287.511,81 USD (entspricht rd 17,4 Mio. Euro zum 23. August 2013);
ii./ zwischen 21. Juli 2011 und 20. Jänner 2012 in drei Angriffen die J* Ltd zum Erwerb von Aktien zum Preis von 4.467.643.- USD (entspricht rd 3,8 Mio. Euro zum 20. Jänner 2012);
iii./ am 30. August 2013 die K*, LLC zum Erwerb von 4.600.000 Stück Aktien zum Preis von insgesamt 9.400.422 USD (entspricht rd 7,1 Mio. Euro zum 30. August 2013);
b./ durch wahrheitswidrige Behauptungen zur Wirtschafts und Ertragslage der D* Inc wie unter a./ sowie die unrichtige Vorgabe, er sei ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditnehmer, am 23. Juni 2014 die L*, LP zum Abschluss eines Kreditvertrags mit der A* zuzurechnenden B* C* GmbH als Kreditnehmer und A* als Garanten sowie zur Auszahlung der Kreditsumme von 8,5 Mio USD (entspricht rd 6,25 Mio. Euro zum 23. Juni 2014);
c./ zwischen Juli 2018 und November 2019 unter Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Vorlage eines selbst angefertigten Kaufvertrags über Inhaberschuldverschreibungen, vermeintlich abgeschlossen zwischen der B* GmbH und M* sowie N* als Treuhänder am 18. Februar 2019, sowie durch Vorlage eines selbst erstellten Quartalsberichts vom 31. März 2019 über ein Sonderportfolio bei O* zugunsten von A* im Wert von rd 50,1 Mio Euro, verbunden mit den wahrheitswidrigen Behauptungen, er sei ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Schuldner, würde über einen 50 Millionen Euro ETF Depot verfügen, es seien auf seinen Konten Zahlungseingänge aus Wertpapiererlösen iZm P* in Höhe von 845.000 Euro, mit M* in Höhe von 1,8 Mio Euro sowie im Oktober 2018 300.000 Euro zu erwarten und seien zwei Wertpapierdepots bei der Q* (Depot ** lautend auf B* C*, Depot ** lautend auf A*) zumindest rd 29 Mio Euro wert, zur Einräumung von mehrfach erhöhten Überziehungsrahmen durch die Q* AG bei zwei Konten (Konto ** der B* GmbH mit zuletzt 1,3 Mio Euro Überziehungsrahmen, Konto ** des A* mit zuletzt 1,2 Mio Euro Überziehungsrahmen), die A* im Ausmaß von 2.576.215,80 Euro durch Behebungen und Überweisungen zu Lasten der Bank ausnutzte.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 (ON 728) erklärte R* sich gemäß § 67 Abs 2 StPO dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen und begehrte zugleich ihm – gestützt auf § 68 Abs 1 StPO – Akteneinsicht zu gewähren.
Begründend führte er kurz zusammengefasst aus, er sei Chief Technology Officer (CTO) der D* Inc gewesen (vgl die diesen Umstand bestätigenden Angaben des Angeklagten in ON 622 AS 5) und habe als solcher als wesentlichen Teil der Vergütung seiner Arbeitsleistung Unternehmensanteile erhalten. Diese Anteile seien aufgrund eines in ** gegen das Unternehmen geführten Insolvenzverfahrens, für dessen Einleitung die (auch anklagegegenständlichen) Malversationen des Angeklagten kausal gewesen seien, wertlos geworden, sodass ihm ein Schaden von 15 Millionen USD entstanden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Privatbeteiligtenanschluss des R* gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO (mangels Opferstellung im gegenständlichen Verfahren) zurück, gewährte diesem aber – für den Fall der Rechtskraft des Beschlusses – zugleich gemäß § 77 Abs 1 StPO Akteneinsicht.
Gegen den dem Antrag des R* stattgebenden Teil des Beschlusses, mit welchem diesem Akteneinsicht eingeräumt wird, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 763), der (im Ergebnis) Berechtigung zukommt.
Gemäß § 77 Abs 1 StPO haben im Falle begründeten rechtlichen Interesses (soweit hier von Relevanz) Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wann begründetes rechtliches Interesse im Sinne des § 77 Abs 1 StPO vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RIS Justiz RS0079198 [zu § 219 Abs 2 ZPO]). Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem – wenngleich noch nicht anhängigen – (Verwaltungs , Zivil oder Straf )Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Ein solches Interesse kann aber auch bei Durchsetzung oder Abwehr eines sonstigen Rechtsanspruchs, etwa wenn dadurch eine Verbesserung der Beweislage erreicht werden kann, vorliegen und ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( Oshidari, WK StPO § 77 Rz 2 mwN).
Zutreffend führte das Erstgericht zunächst aus, dass Gegenstand des Verfahrens ua die wahrheitswidrigen Behauptungen des Angeklagten zur Wirtschafts und Ertragslage der D* Inc bzw dazu, er sei ein rückzahlungsfähiger und williger Kreditnehmer, bilden, wodurch zwischen 13. März 2011 und 30. August 2013 verschiedene Anleger zum Erwerb von Aktien der D* Inc (Fakten I./a./i./ bis iii./) und am 23. Juni 2014 eine Gesellschaft zum Abschluss eines Kreditvertrags sowie zur Auszahlung der Kreditsumme (Faktum I./b./) verleitet worden seien, sodass R* im gegenständlichen Verfahren – führten doch die täuschungsbedingten Vermögensverfügungen der Anleger bzw des Kreditgebers nicht zu einem Vermögensschaden beim Antragsteller - mangels Opferstellung kein Recht auf Akteneinsicht nach §§ 66 Abs 1 Z 2 iVm 68 Abs 2 StPO zukommt (BS 6).
Ungeachtet dessen hat aber der Kern(betrugs)vorwurf wider den Angeklagten dessen Täuschung von Investoren zum Inhalt, denen gegenüber er insbesondere die Umsatzzahlen der D* Inc falsch dargestellt habe. Die Kenntnis entsprechender Aktenteile könnte insoweit zu einer für den Antragsteller verbesserten Beweislage in einem, wenn auch erst anzustrengenden Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Schadenseintritt führen.
Wird ein solches Interesse gefördert, hindert der Umstand, dass die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruches letztlich „nur“ wirtschaftlichen Bedürfnissen des Antragstellers dient, jedoch nicht dessen Recht auf Akteneinsicht. Ebenso wenig ist der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens Voraussetzung für ein Akteneinsichtsrecht nach § 77 Abs 1 StPO, sondern kann nach dieser Bestimmung im Gegensatz zu den nur bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung anwendbaren §§ 51 ff und 68 (vgl § 53 Abs 1 erster Satz) StPO auch in Akten betreffend rechtskräftig erledigte Verfahren Einsicht genommen werden, solange sie aufbewahrt werden (vgl Oshidari, aaO § 77 Rz 1 mwN).
Jedoch ist die Akteneinsicht entsprechend einzuschränken, wenn sich das rechtliche Interesse lediglich auf einzelne Aktenteile bezieht (Brandstetter/Zeinhofer, LiK StPO 2 § 77 Rz 6; Oshidari, aaO § 77 Rz 2).
Tatsächlich wird das gegenständliche Strafverfahren aber auch wegen eines weiteren gegen den Beschwerdeführer geführten Betrugsvorwurf (Faktum I./c./) geführt, sodass schon mit Blick darauf nicht ersichtlich ist, inwieweit die Kenntnis von Aktenteilen, die dieses Geschehen betreffen, für den Antragsteller von Relevanz sein sollte (vgl aber etwa auch diverse Anträge auf Akteneinsicht, etc). Der angefochtene Beschluss enthält diesbezüglich keine Ausführungen, weshalb er sich im Ergebnis als mangelhaft iSd §§ 89 Abs 2a Z 3 iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO begründet erweist und daher aufzuheben war.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren im Einzelnen zu begründen haben, ob und weshalb die Kenntnisnahme konkret zu bezeichnender Aktenteile im rechtlichen Interesse des Antragstellers gelegen ist sowie die Akteneinsicht auf eben jene Aktenteile zu beschränken haben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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