Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Marchart in der Strafsache gegen Mag. A* wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2026, GZ **-ON 112.3, den
B e s c h l u s s :
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g :
Soweit für das Beschwerdeverfahren relevant wurde Mag. A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2025 (ON 84.2), im Strafausspruch abgeändert mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Februar 2026 (ON 117.3), rechtskräftig des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 112.3) vom 22. Jänner 2026 bestimmte das Erstgericht – infolge rechtskräftiger Zurückweisung der vom Verurteilten erhobenen Rechtsmittel (zur Nichtigkeitsbeschwerde vgl ON 99 und ON 108.3, zur Berufung vgl ON 111.3) – den vom Genannten zu ersetzenden Pauschalbetrag nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO mit 700 Euro.
Dagegen richtet sich die von Mag. A* eingebrachte Beschwerde vom 17. Februar 2026 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 19. Februar 2026; ON 120), die sich als verspätet erweist.
Ist der (hier:) Verurteilte durch einen Verteidiger vertreten, so ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO) - gemäß § 83 Abs 4 erster Satz StPO nur diesem Verteidiger zuzustellen (RIS-Justiz RS0097275).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO; zur darüber hinaus gehenden Geltung für die Ersatzpflicht des Verurteilten konkretisierenden Kostenfragen vgl SSt 2007/23; Kirchbacher, StPO 15 § 61 Rz 18; OLG Wien, AZ 19 Bs 262/25f, OLG Graz, AZ 9 Bs 14/20g). In diesem Sinne ist auch die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers für Mag. A* ohne Einschränkung, insbesondere für das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss erfolgt (ON 41 S 2), sodass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls (noch) durch seine Verfahrenshilfeverteidigerin (bzw konkret deren Substituten; vgl ON 42 f) vertreten war.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist – wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 112.3 S 2) - eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung (des Beschlusses) oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.
Der gegenständliche Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 27. Jänner 2026 zugestellt (vgl Zustellnachweis zu ON 112), sodass die 14-tägige Beschwerdefrist am 10. Februar 2026, 24.00 Uhr abgelaufen ist (§ 84 Abs 1 StPO).
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde mit 17. Februar datiert und dieser eine Aufenthaltsbestätigung der Klinik B* vom 17. Februar 2026 beigefügt ist, kann auch die Postaufgabe nicht vor diesem Tag erfolgt sein (vgl dazu auch den mit 18. Februar 2026, 2.33 Uhr beginnenden Sendungsverlauf ON 120.1), sodass diese jedenfalls nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben wurde.
Die demnach verspätet erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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